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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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führung einer Dienstverrichtuug und die Herbeiholung eines Dieustmannes an Ort und Stelle des Auf traggebers erfordert, darf, wenn der Auftrag überhaupt zur Ausführung kommt, eine besondere Ver gütung nicht gefordert werden. Es braucht jedoch ein Dicnstmann auf seinen Auftrag nicht länger als 5 Minuten unentgeltlich zu warten; einen längeren Aufenthalt kann er nach dem Ansatz unter I be rechnen. Kommt ein Auftrag aber nicht zu stände und wird der Dienstmann unbenutzt wieder entlassen, so ist der volle Zeitaufwand, den fein Weg an Ort und Stelle des Auftraggebers einschließlich der dasigen Wartezeit erfordert, nach dem Ansätze unter I und wenn damit die Herbeiholung von Gerät schaften verbunden war, nach dem Ansätze unter III zu vergüten. 2s Es ist glcichgiltig, ob ein Dienst mann von einen: oder mehreren Auftraggebern zugleich benutzt wird; er kann auch im letzteren Falle, einerlei, ob er nur einen Gang an einen Ort zu machen oder an verschiedene Orte zu gehen hat, seinen Zeitaufwand nur nach dein Ansätze unter I und II berechnen. Die Aufeinanderfolge der Orte ist, so weit die Auftraggeber es nicht ausdrücklich anders verlangen, so zu wählen, daß die möglichste Zeit ersparnis dabei stattfindet. 3) Wird Rückantwort verlangt, so ist der dicsfallsige Aufwand an Zeit nach dein Ansätze unter I zu vergüten. 4) Der Tarif gilt nur für Dienstleistungen innerhalb des Stadt bezirks; die Vergütung für Dienstleistungen außerhalb desselben, die kein Dienstmann zu übernehmen verpflichtet ist, muß lediglich durch Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem zu be auftragenden Dienstmann oder seinem Instituts-Inhaber andererseits festgesetzt werden. KeMM, die TriAer Md MlkkMWMer sowie Gesmdeverinieter bete. Das nachstehende Regulativ, die Trödler, Rückkaufshändler und Gesindevermieter betreffend, voni 16. November 1882 wird hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß dasselbe am 1. Februar d. I. in Kraft tritt. Bautzen, den 2. Januar 1883. Der Stadtrat. Heerklotz, Stadtrat. Regulativ, die Trödler, RückkaufslMdler und Gesindevermieter in der Stadt Vautzen betr. .4. Trödler und Rückkaufshändlcr. 8 I. Jeder, welcher im Stadtbezirke Bautzen einen Handel mit gebrauchten Gegenständen (Kleider, Betten, Bettfedcrn, Wäsche, Wirtschastsgeräte rc.), oder einen Kleinhandel mit allem Metallgcrät, Mctallbrnch oder mit Garnabfällcn oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen betreibt, hat über seinen Ein- und Verkauf ein foliiertes Buch zu führen, welches vor der Ingebrauchnahme der Polizeibehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ist. Dieses Geschäftsbuch muß den Namen des Trödlers und die Bezeichnung des Gcschäftslokales enthalten und die Einträge in dasselbe müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit Tinte geschrieben sein, auch dürfen darin keine Rasuren vorgcnommen werden. — 8 2. Die auf die abgeschlossenen Geschäfte bezüglichen Erörterungen müssen enthalten: a) die laufende Nummer des Geschäfts; l>) den Ort und Tag des Einkaufs; e) die Bezeichnung des erkauften Gegenstandes und die Beschreibung desselben (ver kaufte Pfandscheine sind unter Angabe der Nummer des Scheines und Beschreibung des Pfandobjektes der unter 8 i gedachten Gegenstände einzutragen); ä) Bor- und Zunamen, Stand nnd Wohnort des Verkäufers; s) den Preis des erkauften Gegenstandes; I) den Nachweis über das weitere Gebaren mit dem erkauften Gegenstände, namentlich den Bor- und Zunamen und Wohnort des etwaigen Käufers und den Tag des Wiederverkaufs. — Z 3. Die Bestimmungen unter 1 und 2 finden auch Anwendung auf die Rückkaufshändler, d. h. diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig gebrauchte Gegenstände ein kaufen, hierbei aber deni Verkäufer bis zu einem im voraus bestimmten Termine ein 'Rückkaufsrecht eiuräumen. In den Geschäftsbüchern dieser Geschäftsleute ist unter Rubrik k zuvörderst die Zeit, bis zu welcher ein Ruckkaufsrecht Vorbehalten ist, und der Umstand, ob der Verkäufer von dem Verkaufsrechte Gebrauch gemacht hat oder nicht, einzutragen. Ist von dem Rückkaufsrechte nicht Gebrauch gemacht worden, so ist über das weitere Gebaren mit dem betreffenden Gegenstände unter Angabe der Zeit des etwaigen Wiederverkaufs und des Vor- und Zunamens, sowie des Wohnorts des Käufers das Erfor derliche zu verlautbaren. — 8 4- Der Trödler und Rückkaufshändlcr ist verpflichtet, sobald ihm Gegen stände zum Verkaufe angeboten werden, möglichst zu erforschen, ob dem Verkäufer ein Verfügungsrecht über dieselben zusteht. Dafern Verdacht des Gegenteils entsteht, ist der Polizeibehörde nnvcrzüalich unter möglichst genauer Beschreibung der Person, welche den Gegenstand zum Verkaufe gebracht hat, Mitteilung zu machen und soweit möglich, die Sache bis zum Einschreiten der Polizei in Gewahrsam zu nehmen. — 8 l-. Mit Kindern haben sich die Trödler und Rückkaufshändler niemals in ein Geschäft eiuzulassen. Bei dem Kindesalter entwachsenen, aber noch unmündigen Personen haben sie ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Verkauf der überbrachten Gegenstände unter Einwilligung der Giern oder des Vor mundes erfolge. Wenn Dienstboten Gegenstände zum Verkauf bringen, haben die Trödler und Rück- kaufshäudlcr zu prüfen, ob nach Art und Beschaffenheit der zu verkaufenden Sachen anzunehmen ist, daß sie der Dienstherrschaft gehören, welchcnsalls von den Dienstboten der Auftrag der Dienstherrschaft zürn Verkaufe der Sachen nachzuweiscn ist. — 8 6. Die Trödler nnd Rückkausshändler haben die öffentlichen Bekanntmachungen über gestohlene und verlorene Gegenstände genau durchzusehen und die ihnen etwa zngefertigtcn Verzeichnisse gestohlener Effekten ebenso zu beachten, auszubewahren und zu sammen zu heften. Wenn sie durch solche Bekanntmachungen oder durch Polizeiorgane oder sonst auf glaubhafte Weise davon Kenntnis erlangen, daß Sachen gestohlen oder verloren worden sind, deren Be schreibung auf die von ihnen erkauften oder ihnen zum Kaufe angeborenen Sachen zu passen scheint, so haben sic über die ihnen bcigehendcn Verdachtsgründc der Polizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. Alte Schlüssel dürfen Trödler nur dann verkaufen, wenn sie vorher zerhackt oder in anderer Weise un brauchbar gemacht wordm sind. — 8 7- Die in 88 1 bis 3 bAeichneten Geschäftsbücher sind der Poli zeibehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bollgeschriebene oder sonst aus einem Grunde
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