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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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180 Hrtspolizeitiche Westimmungen. Bei Nachtfahrten, das sind solche Fahrten, welche im Sonnnerhalbjahre, also vom 1. April bis Ende September, in die Zeit zwischen abends 10 Uhr nnd früh 5 Ubr und im Winterhalbjahre, also vom 1. Oktober bis Ende März, in die Zeit zwischen abends 10 Uhr und früh 6 Uhr ganz oder teilweise hineinfallen, ist zur Fahrtare noch ein Zuschlag von 50"/o derselben zu entrichten, 0. Gepäcktarif, Bei deil Fahrten unter -V und 8 sind für jedes Gepäckstück, mit Ausnahme bloßen Handgepäcks, welches frei ist, 20 A zu entrichten. Bei allen vorstehend ausgeführten Fuhren sind Chaussccgelder von den Fahrgästen zu berichtigen, Trinkgelder sind die Kutscher zu fordern nicht berechtigt. Fahrten außer nach den in dieser Tape enthaltenen Punkten und Orten unterliegen freier Vereinbarung. Voraus bezahlungen des Fahrgeldes kann der Lutscher in jedem Falle verlangen. Z 17. Jede Mehrfordcrung von Fahrgeld über die in K in enthaltenen Tapbestimmungen hinaus wird mit Geldstrafen bis zu 1O.//el oder mit Hast von 2 bis 8 Tagen, nach Befinden auch mit Ent ziehung der Erlaubnis zur Ausübung des Droschkengcwerbes bestraft. Alle sonstigen Zuwiderhandlungen gegen diese Droschken- und Fahr-Ordnung, soweit dieselben nicht strafrechtlicher Ahndung unterliegen, werden mit Geldstrafen bis. zu 60 oder Haststrascn bis zu 14 Tagen, oder mit Entziehung des Er laubnisscheines bestraft. Über die erfolgte Bestrafung ist auf Verlangen den Beschwcrdesübr'crn Nach richt zu geben. Das DiMmaml- Md UlküM-GemM betreffend. In dem vom Stadtrate im Einverständnisse mit den Stadtverordneten ausgestellten Regulative, betreffend den Betrieb Les Dienstmann- und Packträger-GcwerbeS im hiesigen Stadtbezirk, ist außer anderem ausdrücklich vorgeschricben: 1) daß zur Errichtung neuer sowie zur Fortführung bereits be stehender Vereine, deren Mitglieder das Dienstmann- oder Packträger-Gewerbe zu betreiben beabsichtigen, es der ausdrücklichen Genehmigung des Stadtrats bedarf, dafern'solche Vereine für ihre Mitglieder das Recht zur Führung besonderer Namen und Abzeichen sowie zum Tragen besonderer Kleidung erwerben »vollen und 2) daß diejenigen Personen, welche, ohne einem genehmigten Institute anzugehoren, das Dicnstmann oder Packträgcr-Gewerbc ausüben oder sonst Lohn- nnd Handarbeit verrichten, zur Führung bestehender Namm oder Abzeichen sowie zum Tragen besonderer Kleidung nicht berechtigt sind. Zu widerhandlungen gegen die Bestimmungen des eingangserwähnten Regulativs werden nach H 10 des selben mit Geldstrafen bis zu 20,/kl oder entsprechender Haftstrafe für jeden einzelnen Fall geahndet werden. Tarif für das Dicnstmann- oder Parkträger-Gewerbe. Die DienstmLnner können fordern: I. Für leichte Dienstleistungen, z. B. einfache Gänge, Aus führung von Bestellungen, Tragen von Gegenständen im Gewichte bis mit 10 Kilo, bei einer Zeitdauer bis zu Stunde 15 A, '/? Stunde 25 A, 1 Stunde 40 A der Mann. 11. Für Beförderung schwerer Gegenstände und zwar im Gewichte 1) von über 10 bis mit 50 Kilo bei einer gleichen Zeitdauer 20, 30 und 50 K; 2) von über 50 bis 150 Kilo bei einer gleichen Zeitdauer 25, 10 'und 60 -s, der Mann. Für die Beförderung von Lasten im Gewichte von über 150 Kilo gelten die Ansätze unter II 2, voraus gesetzt, daß dabei auf einen Mann nicht über 150 Kilo, auf zwei nicht über 450 Kilo, auf drei nicht über 700 Kilo und auf vier Mann nicht über 1000 Kilo Gewicht kommen. Wird gegenüber den Dienst männern bis zu dieser Anzahl verlangt, Laß sie zu gleicher..Zeit Lasten von mehr als dem letzterwähnten Gewichte befördern sollen, so ist die Löhnung wegen des Übergewichts zu vereinbaren. III. Für bc sondere Dienstleistungen und zwar 1) für Auf-, Ab- und Umladungen, inglcichcn für gröbere Dienst leistungcn, z. B. Räumen von Gossen und Gruben, Klopfen von Teppichen u. s. w., Äbwaschen von Häusern n. s. w., die Ansätze unter II2; 2) für die Verpackung von Möbels, Porzellan, Glas u. s. w. die Ansätze unter I11 ausschließlich des Aufwandes für Zuthaten; 3) für die Ausführung von Wohnungs- Umzügen, wenn solche nicht etwa mit dem Vorsteher Les Vereins oder niit dem Instituts-Inhaber für eine Bauschalsumme vereinbart worden ist, bis zu 3 (drei) Stunden: 50 Z- der Mann für jede Stunde bez. 30 H für jede angefangene halbe Stunde; für jede weitere Arbeitsstunde: 40-- der Mann für jede Stunde bez. 25 A für jede angefangene halbe Stunde. Dienstleistungen der unter II11 und 2 gedachten Art werden dabei nicht besonders vergütet; 4) für das Zerklopfen und Tragen von Kohlen: u) für das Zerklopfen der Hektoliter 2 A, d) für Las Tragen der Hektoliter in den Keller und in die 1. Etage 6 A, in das Parterre 5 A, in die 2. Etage 8 H, in die 3. Etage 10 Z. und in die 1. Etage 12 A, o) sur das Schaufeln in den Keller: der Hektoliter 3K; 5) für das Austragen von Zetteln, Anschlägen, Rund schreiben u. s. w. u) ohne bestimmte Adresse: bis zu 50 Stück 75 A, bis zu 100 Stück 1 25 Z-, bis zu 200 Strick 2 bis zu 300 Stück 2 75 A u. s. w., I>) au bestimmte Adressen: bis zu 25 Stück 7b A, bis zu 50 Stück 1 50 A, bis zu 100 Stück 2 50 A, für jede weiteren 100 Stück 1 mehr; 6) für das Anheften von Anschlägen, einschließlich des dazu erforderlichen Materials: bis zu 25 Stück 1 für jede weiteren 25 Stuck 1 mehr; 7) für den Transport von Kranken, Verunglückten oder Leichen: der Mann bis zu einer Stunde 75 A, für jede angefangene halbe Stunde darüber 30 Z- mehr; 8) für Dienstleistungen als Kellner, Billeteur, Diener, je ein Mann für jede Stunde 60 S; 9) für fortlaufende Dienstleistungen einer und derselben Art im Accord — welche im Comptoir zu be stellen sind —, z. B. Kleiderreinigen, Stiefelputzen, Comptoirreinigen, Gewölbe-Öffnen und -Schließen, ferner als Krankenwärter und für alle sonstigen vorstehends nicht namentlich ausgeführten Dienstver- richtnngen: nach Übereinkommen: Anmerkungen. 1) Für Gerätschaften, die zu den Dienstleistungen eines Dicnstmannes von Liesen, verwendet werden, sowie für die Zeit, welche die Hcrbciholung derselben zum Zwecke der Aus
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