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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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178 Hrtspokizerl'iche Nestimmniigcn. verschließbar, vom Tageslicht erhellt und mit gutschließenden Fenstern versehen sind; es dürfen jedoch weder in diesen Räumen, noch unmittelbar an denselben Essen sich befinden. In jedem zur Aufbewahr ung bestimmten Raume ist ein ausgepichtes hölzernes Gesäß mit Wasser aufzustcllen, in welches das Pulver, dasern dessen Fortfchaffung bei einem ausgebrochcncn Schadenfeuer gefahrdrohend erscheint, hinein zu schlitten ist. '>) In dem Gesch äfts lokale des Handeltreibenden ist mehr nicht als 1 Kilo Pulver in Borrat zu halten, dieses in Kästen, welche mit gilt verzinntem Blech anSgeschlagcu sind, aufzubcwahren und getrennt von anderen leicht entzündbaren Stoffen unter Verschluß zu halten. 6) Der Berkans von Pulver soll nicht bei künstlichem Lichte und nur an bekannte und zuverlässige Personen, nieinals aber an Kinder und jugendliche Personen erfolgen. Der Einzelverkauf in Quantitäten von mehr als H2 Kilo "ist verboten. 7) Diejenigen, welche zu ihren, Privatgebranche Pulver innerhalb des Stadtbezirkes besitzen, haben, dafern der Vorrat mehr als Kilo beträgt, dieses unter Angabe des Aufbewahrungsortes beim Stadtrate anzuzeigen. 8) Pulvertransporte in Quantitäten von Kilo und darüber sind rechtzeitig auzunicldcn, damit dein bezüglichen Transporte eine polizeiliche Begleitung beigegeben werden kann. Der Transport selbst hat mittelst hölzerner Kastenwagen, welche mit gut schließenden Deckeln versehen sein müssen, zu erfolgen. Für ordnungsmäßige Anmeldung ist sowohl der Absender als auch der Fuhrmann verantwortlich. 9) Das Verladen des Pulvers, soweit dasselbe nicht innerhalb des im hiesigen Stadtbezirke gelegenen Pulvermühlenrahon der sächsischen Pulverfabriken geschieht, hat nach vorher eingeholter polizeilicher Genehmigung auf den deshalb vom Stadtrate zu bestimmenden Plätzen außerhalb der bebauten Stadtteile unter Aufsicht eines Polizeibeamten und nach dessen Weisung zu erfolgen. Nach 8 10 der Verordnung, die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen betreffend, vom 6. November 1882 haben alle diejenigen, welche sich mit dem Verkaufe von Mineralölen irgend welcher Art befassen oder dergleichen Öle auf Lager halten wollen, davon der Ortspolizcibehörde Anzeige zu machen. Unterm 3. Januar 1883 hat der Stadtrat durch Bekanntmachung diejenigen, welche dieser Anzeigepflicht noch nicht nachgekonimen sind, hieran mit dem Bemerken erinnert, daß die Nichtbeachtung jener Anzeigepslicht nach 8 12 der eingangsgedachtcn Verordnung mit Geldstrafe bis zu 1'>0^/ä oder mit Haft zu ahnden ist. Auszug aus der DrosWeu- uuü Mr-Orduuug der Stadt Kautzen. 8 2. Die Beaufsichtigung und Kontrolle der Erlaubnisinhaber oder Konzessionäre und deren Kutscher sowie die Handhabung der Disciplin ist dem Polizei-Departement übertragen. Dasselbe hat daher die fortwährende Tauglichkeit der Wagen und Gespanne zu kontrollieren und über das Verhalten der Kutscher sowie darüber, daß den Bestimmungen dieses Regulativs allenthalben nachgegangen werde, Aufsicht zu fuhren. Z 3. Die Wagen, welche zum Droschkendienst benützt werden dürfen,., müssen versehen sein s.) mit schwarzem Lederverdcck, b) mit gepolsterten Sitzen und diese mit reinlichen Überzügen, 0) mit einem an der Vorderwand im Innern des Wagens gehörig befestigten Exemplare eines Auszuges dieser Droschkcn- Ordnung, das vou der Polizeicxpedition zu entnehmen und auf welchem die Nummer des Wagens sowie der Name und die Wohnung des Besitzers bemerkt ist, und ä) vom an der linken Seite untcrm Kutschersitze mit einer Laterne; unterhalb derselben ist auf weißen: Grunde in schwarzer Ölfarbe die Nummer der betreffenden Droschke in der Höhe von 10 Ccntimeter in deutlich erkennbarer Weise anzu bringen. Die Konzessionäre haben dafür zu sorgen, daß die Wagen innen und außen rein, anständig ausgeschlagen und gut lackiert und die Pferde und Geschirre stets in gutem Stande sich befinden. In den Monaten Oktober bis mit April sind die Fußböden der Wagen mit erwärmenden Decken von Stroh-, Schilf- oder Wollengeflecht zu belegen. Ob allen diesen Erfordernissen im einzelnen Falle ge hörig entsprochen sei, darüber steht dem städtischen Polizei-Departement die Entscheidung zu. Die in: Winter von den Konzessionären etwa in Betrieb zu setzenden Droschkenschlitten müssen ebenfalls innen und außen rein, anständig ausgeschlagen und gut angestrichen sein, auch ist in denselben ein Exemplar eines Auszugs der Droschken-Ordnung und an der linken Seite die Nummer der Droschke in leicht er kennbarer Weise, wie oben vorgeschrieben, anzubringen. 8 4. Jeder Geschirrsührer (Kutscher) muß gesund, frei von äußeren Gebrechen, kräftig, zuverlässig, nüchtern , reinlich, des Orts und des Fahrens kundig und mindestens 18 Jahre alt sein. Jede An nahme und Entlassung eines Kutschers ist dem Polizei-Departement binnen 24 Stunden anzuzeigen; dasselbe kann jedem Droschkenführer, auch dem Konzessionär selbst, das fernere Fahren einer Droschke sofort untersagen, wenn derselbe durch sein Verhalten als ungeeignet sich erwiesen hat. Trifft dieses Verbot einen Kutscher, so ist der betreffende Konzessionär sofort in Kenntnis zu setzen und darf dieser sodann den betreffenden Kutscher für den Droschkcndienst bei Strafe und eventuell bei Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe des Droschkengewerbes nicht mehr verwenden. 8 6. So lange das Geschirr vor dem Bahnhofe und ans den vom Stadtratc bestimmten oder später noch festzusetzenden Droschkenstandplätzen hält, um Fahrgäste aufzunehmen, ist der Geschirrführer verpflichtet, Fahrten, wie solche in dem Tarife ß 16 aufgesuhrt sind und zu deu daselbst bemerkten Preisen unweigerlich und sofort auszuführen. 8 7. Schirme, Stocke, Reisetaschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und ähnliche, den Wagen ausschlag nicht beschmutzende oder beschädigende Effekten ist der Fahrgast berechtigt, mit in das Innere der Droschke zu nehmen; andere Gegenstände müssen auf dem Fußboden des Kutschbvckes oder auf dein Verdeck, wenn solches dazu geeignet, untergebracht werden. Eine Überlastung der Droschke mit Gepäck kann der Kutscher ablehnen.
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