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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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Ärtspolizeilichc Bestimmungen. 177 und sogen, dritten Feiertagen der drei hohen Feste, am Himmelsahrtstage, am Tage der Sedanfeier ab gehalten und nicht über 12 Uhr nachts ausgedehnt werden sollen; ck) alle nicht öffentlichen Tanz- vergnügungcn, sobald sic nicht in Privatwohnungen, sondern in Gesellschafts-Lokalitäten oder Gast- und Schenkwirlschaftcn veranstaltet werden; o) Maskenbälle, welche von Privatpersonen für ihre Familien und cingeladenc Gäste veranstaltet werden, 3) Sollen öffentliche Musik-Ausführungen in öffentlichen Gast- und Schcnkwirtschaften veranstaltet werden, so wird in der Regel vorausgesetzt, daß die Inhaber der letzteren von dem Sladtratc mit Erlaubnis zur Abhaltung von Konzerten ausdrücklich versehen sind. Die Abhaltung von öffentlichen Tanzbclnstignngcn aller Art ist jedoch nur in denjenigen Gast- und Schcnkwirtschaften erlaubt, deren Inhaber die Erlaubnis zur Abhaltung von Tanzmusik vom Stadtrate erhalten haben, ll Als öffentliche Tanzvergnügungen gelten nicht nur solche, zu denen jedermann Zutritt hat, sondern cs sind auch in der Ziegel solche Tanzbelüstigungcn darunter zu verstehen, deren Veran staltung zwar zunächst von einer Gesellschaft oder von einem Vereine oder unter deren Namen geschieht, bei Lenen aber von den daran teilncbmcnden Mitgliedern dieser Gesellschaften oder Vereine ein Eintritts oder Tanzgcld gefordert wird, oder zu denen auch Nichtmitglicdern, ohne daß diese durch Mitglieder cingcfübrl zu werden brauchen, der Zutritt gegen Erlegung eines Eintritts- oder Lanzgcldes gestattet ist. Dafür, daß die von geschlossenen Gesellschaften veranstalteten Tanzvcrgnügungen, wenn solche ledig lich als Gescllschaftsvcrgnngnngcn angcmeldet worden sind, durch Zulassung von Nichtmitglicdern in der vorgcdachten Weise, oder sonst nicht den Charakter von öffentlichen Tanzbelustigungen erhalten, haften neben dem Inhaber dcS zu dem betreffenden Vergnügen benutzten Raumes auch noch die Vorsteher dieser Gesellschaften. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes zu einem öffentlichen Tanzvergnügen ist nur bis zur Höhe von 30 Pfcnnigcn gestattet. Die Gebühr für die Teilnabmc am Tanzvergnügen ist hierin nicht inbegriffen. Schulkindern, sowie Schülern der Fortbildungsschule, Lehrlingen und jungen Mädchen vor erfülltem 10. Lebensjahre, ingleichen allen Personen, welche öffentliche Unterstützung genießen, ist der Zutritt zu öffentlichen Tanzbclustigungen untersagt und haben die Inhaber der Tanztokalc darüber, daß diesem Verbote nicht zuwider gehandelt wird, an erster Stelle Aufsicht zu führen. '>) Die Erlaubnis zu den unter l gedachten öffentlichen Tanzmusiken wird nur ausnahmsweise, aber niemals für Sonnabende erteilt. Der Beginn derselben darf vor 1 Uhr nachmittags nicht erfolgen. Bei allen Tanzvergnügungen, cs mögen dieselben öffent liche oder private sein, ebenso bei musikalischen Aufführungen ist voll abends IN Uhr ab der Gebrauch lärmender Instrumente, insbesondere der Trommeln und Pauken, verboten, cs sei denn, daß bei der Lage des bctr. Lokals eine Störung für die Nachbarschaft nicht zu erwarten steht. Endlich ist auch bei nicht öffentlichen Tanzvergnügnngcn unter 2a die Ausdehnung derselben an Sonnabenden über die Mittcrnachtsstnnde hinaus nicht gestattet. Os Die unter 1 einzüholcndc Erlaubnis ist in der Regel zwei Tage und die unter 2 vorgeschricbcne Anzeigeerstattung 21 Stunden vor dem beabsichtigten Beginn der dort verzeichneten Mnsikanfführungcn n. s. w. nachzusüchcn bez. zu bewirken. Für die Ein holung dieser Erlaubnis bez. für die Anzcigecrstattung, sowie für die Bezahlung der in einzelnen Fällen zu entrichtenden Gewerbesteuer Gebühren und Armcnkasfenbeiträge haften dem Stadtratc ») bei den oben unter tu, o, <i und unter 2a, e, >1, v gedachten Musikauffübrüngen rc. der Veranstalter derselben und wenn sic von Gesellschaften oder Vereinen veranstaltet werden, der bez. die Vorstcbcr der letzteren; auch ist, sobald sie in Gast und Schcnkwirtschaften veranstaltet werden, der Inhaber der letzteren und der jenige, welcher für die musikalische Ausführung Aufwartung für Lohn leistet, mit verantwortlich; b) beiden unter l b nnd 2 b erwähnten Versammlungen ii. s. w. deren Einbcrufer, Unternehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter gemeinschaftlich. 7) Vor dem Empfang des Erlaubnisscheines oder der Anzcigebescheimgung darf keine der unter 1 nnd 2 erwähnten Musikanffübrungcu n. s. w. begonnen werden und sind dafür die nntcr ila nnd b bezeichneten Personen verantwortlich. Den Verknus und die Anflieivnhrnng nun Pulver uud anderen erodierenden Stossen etc. betr. Bekanntmachung, den Handel mit Pulver, dessen Aufbewahrung und Transport innerhalb der Stadt Bautzen betreffend. Über den Handel mit Pulver, dessen Aufbewahrung und Transport innerhalb des Stadtbezirkes Bautzen ist unter Aushebung der bisher in dieser Hinsicht bicrsclbst geltenden Vorschriften ein Regulativ ausgestellt worden, von welchem die bauptsächlichsten Bestimmungen nachstcbcnd -mb (7) mit dein Bc merken bekannt gemacht werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulatives mit Geldbußen bis zu 30V für jeden Kontraventionsfall zu bestrafen sind. Das Regulativ, welches mit Erlaß dieser Bekanntmachung in Kraft tritt, kann an Polizeistellc von jedermann eingesehcn werden, wird auch auf Verlangen gegen Entrichtung der Kopialien in Abschrift ausgehändigt. Stadtrat zu Bautzen, den 7. Aril 1870. Heerklotz, Stadtrat. (7) 1) Jeder, welcher innerhalb des hiesigen Stadtbezirks Handel mit Pulver betreibt oder betreiben will, hat hiervon dein Stadtrate als Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, und hierbei zugleich die Räumlichkeit zu bezeichnen, welche zu Aufbewahrung der Pulver vorräte verwendet werden soll. 2) Der größte Vorrat an Pulver, welchen ein Handeltreibender innerhalb der Stadt führen darf, ist 10 Kilo. Größere Quantitäten dürfen in die Stadt nicht cinqesührt werden, sind vielmehr außerhalb der bewohnten Stadtteile im Magazin untcrzubringen. 3) Has Pulver ist in gut verschließbaren Kästen von Blech oder Kupfer zu verwahren. Diese Kästen sind verschlossen zu halten und müssen mit einer Handhabe zum Tragen versehen sein. Überdies sind dieselben in größere, vollständig dichte Holzkästcn zu stellen. 4) Zur Aufbewahrung des Pulvers sind nur solche Räume zu verwenden, welche auf dem obersten Dachboden sich befinden,
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