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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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176 Hrtspolizcttiche Mstimmungett. flacht Sorge M tragen, auch den sonst chm zugcgangencn Weisungen pünktlichst Nächzugeheu. 8) Das öffentliche Feilhalten auf den Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt an den Wochenmarkttagcn ist in der Zeit voin 1. April bis Ende September spätestens nachmittags 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März spätestens 4 Uhr nachmittags zu schließen, dergestalt, daß nm die gedachten Stunden das Einpacken der Waren beendet und der Verkaufsplatz geräumt ist. 9) Das Aushängen von Fleisch vor Läden und Thüren, welche nach öffentlichen Straßen und Plätzen führen, ist unstatthaft. 10) Jede Beschädigung der städtischen Anlagen und deren Anpflanzungen und Einfriedigungen, namentlich das Abpflücken der Blätter und Blumen, sowie der Blüten an Bäumen und Sträuchern und das unbe fugte Betreten der Rasenflächen wird mit uunachsichtlicher Strenge geahndet werden, auch ist jede Ver unreinigung in den Promenaden wie überhaupt auf öffentlichem'Stadtraume untersagt. Das zahlreiche Befahren der Promcnadcntvcge mit Kinderwagen, besonders innerhalb der Anlagen zwischen dem äußeren Reichen- und dem Lauenthore, hat zu vielfachen Beschwerden Anlaß gegeben. Da dieselben zum großen Teil als begründet sich erwiesen haben, so hat der Stadtrat Lurch Bekanntmachung vom l. April 1885 das Fahren mit Kinderwagen aller Art auf dem unmittelbar neben der Wallstraße sich hinziehendcn Promeuadenwcge verboten, mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche obigem Verbote zuwiderhandcln, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder entsprechender Haftstrafe werden belegt werden. Die übrigen Promenadenwege dürfen zwar mit Kinderwagen befahren werden; es bleibt aber bezüglich dieses Fahrens die bereits bestehende Anordnung, nach welcher das Neben- cinanderfahren von Kinderwagen unstatthaft und strafbar ist, aufrecht erhalten. Zur Vermeidung von Unglücksfällen hat der Stadtrat durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1885 aus hiesigem Ncubergc den Verkehr mit Lastwagen, gleichviel ob sie beladen öder unbeladen, unter sagt. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden aup Grund H 366,io des Reichsstrafgefctzbuches nut Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Bekanntmachung. In neuerer Zeit sind die hier bestehenden polizeilichen Vorschriften über das Ausspannen von Sonnenschirmen an den Parterrelokalen und Schaufenstern der Verkaufsgewölbe nicht allenthalben ge hörig beachtet worden. Die unterzeichnete Polizeibehörde nimmt daher Veranlassung, daran zu erinnern, daß diese Sonnenschirme in einer Höhe von mindestens 2H4 Meter — 4 Ellen — vom Niveau des Trottoirs aus gemessen, zu halten sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Barsch rift werden mit Geld strafen bis zu 50 Mark bestraft. Der Stadtrat zu Bautzen, am 21. April 1876. .Heerklotz, Stadtrat. Rrgullitiv über MMMsWülM, ZchllMimgen und TMinWen. Bekanntmachung. Das uuterm 27. April d. I. erlassene Regulativ über die öffentlichen Musi kaufsührungcn, Schau stellungen, Vorlesungen und Versammlungen, sowie die Tanzvergnügungen, Ma Sken- und Kvstümbälle und sonstigen Lustbarkeiten, welches am 15. Mai d. I. in Kraft getreten ist, en thält unter anderen die »uh G ersichtlichen Bestimmungen, welche zur Nachachtung mit dein Bemerken bekannt gemacht werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs mit Geldstrafen bis zu 100 Mark oder entsprechenden Haftstrascn geahndet werden. Der Stadtrat zu Bautzen, am 11. Juni 1880. Hcerklotz, Stadtrat. <Z 1) Der vorgängigen Erlaubnis des Stadtrats bedürfen: n) öffentliche Musikaufführungcn, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, die, o'hne daß dabei ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, von solchen Personen dargeboten werden, welche ihr Gc werbe auf den Straßen oder sonst im Umherziehen oder hier nur vorübergehend ansüben; d) Volks oder Bcreinsversammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, sowie öffentliche Aus- und Umzuge und andere ähnliche nicht von öffentlichen Behörden oder mit ihrer Genehmigung veranstaltete Festlichkeiten, sobald hierzu öffentliche Straßen und Plätze der Stadt in Anspruch genommen werden; e) öffentliche Tanzvergnügungen, welche an anderen als an den in Z 2 nutz v vorgesehenen Tagen oder zwar an diesen Tagen abgehalten, aber über die dort festgesetzte Zeit ausgedehnt werden sollen; ä) öffentliche Masken- öder Kostümbällc, nicht minder auch die von geschlossenen Gesellschaften veranstalteten Masken- oder Kostümbälle. Die Entscheidung über die Frage, ob bezüglich der unter a gedachten Musik- oder anderen Aufführungen, Vorlesungen rc. ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft obwaltet, steht dem Stadtrate zu. 2) Der vorgängigen Anzeige-Erstattung bei dem Stadtrate bedürfen: a) öffentliche, sowie von gefchlossenen Gesellschaften nicht in Privatwohnungen, sondern in Gesellschafts-Lokalitäten, oder in Gast- und Schenkwirtschaften veranstaltete Musik-Ausführ ungcn, Schaustellungen, Vorlesungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, welche unter la an eine polizeiliche Erlaubnis nicht gebunden sind; d) Volks- und Vercinsvcrsammlungen, iir denen öffentliche Angelegenheiten erörtert und welche nicht aus den öffentlichen Straßen und Plätzen — et. Ib —, sondern m geschlossenen Räumen abgehaltcn werden sollen, dasern nicht, was die Vercinsver- sammlungen anlangt, diese im voraus nach Zeit und Ort durch die dein Stadt rate überreichten Statuten bestimmt oder dein Stadtratc im allgemeinen zum voraus angczcigt worden sind; o) öffentliche Tanz Vergnügungen, welche an den Sonntagen, an denen dieselben überhaupt nickst gesetzlich verboten sind, sowie am Ncujahrstage, am sogenannten hohen Ncujahrstage, am Fastnacht-T nenstage, an den zweiten
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