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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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Hrlspolizeikiche Abstimmungen. 173 diesem Ztveckc ist dem Vorstände dieses Vereins ein Verzeichnis der in hiesiger Stadt nntergebrachten Ziehkinder nnter spccieller Angabe der Namen nnd Wohnungeir der Pflcgecltcrn auszuhändigcn, ihm auch von den etwa eingetretcnen Veränderungen nach Ablauf jeden Monats Kenntnis zu geben. Da gegen übernimmt es der Vorstand des Albertvereins, von jedem wahrgenommenen Übelstande, insoweit derselbe nicht sofort durch seine Beauftragten abgestcllt werden kann, dem Stadtratc sofort Anzeige zu erstatten und überdies am Schlüsse jeden Jahres einen allgemeinen Bericht über das Ergebnis der von seinen Beauftragten im Laufe des Jahres vorgenommenen Revision cinzureichen. 8 9. "Die Zieh- oder Pflegccltcrn sind verpflichtet, sowohl den Organen des Stadtratcs, als auch den Beauftragten des Albcrt- vereins jederzeit freien Zutritt zu ihren Wohnungen zu gestatten, die von denselben in betreff der Zieh kinder verlangte Auskunft bereitwilligst zu erteilen und ihren Ratschlägen und Anordnungen gewissenhaft und pünktlich Folge zu leisten. § 10. Zieh- und Pflcgceltern, welche den Bestimmungen incses Regu lativs und der K 7 gedachten Instruktion nnd Belehrung, ungleichen der ihnen von dem Stadtrate, oder seinen Organen, oder den Beauftragten des Albertvereins bezüglich der Pflege des Kindes erteilten be sonderen Anordnungen entgegen handeln, sind mit Geldbuße bis zu 10 oder entsprechender Haststrafc zu belegen nnd nach Befinden ist ihnen die Erlaubnis zur Aufnahme und Erziehung solcher Kinder wiederum zu entziehen. Bautzen, den 2. Nvv. 1877. (T. 8.) Der Stadtrat. Buchhcim, z.Zt. Bors. NrilsMMliMilhe MiMMgeu. Bekanntmachung. In neuerer Zeit sind die über den öffentlichen Verkehr hier bestehenden polizeilichen Vorschriften nnd namentlich die Bestimmungen über die Benutzung der Trottoirs nnd öffentlichen Straßen nicht allenthalben gehörig beachtet worden, anch sind mehrfach Anzeigen über Beschädigung der öffentlichen Promenaden nnd deren Airpflanznngcn hier cingegangcn, so daß die unterzeichnete Polizeibehörde sich veranlaßt sieht, die nachstehenden Bestimmungen sub (7) zur gehörigen Beachtung in Erinnerung zu bringen. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldstrafen bis zu 60 oder entsprechenden Haftstrafen geahndet. Bei Übertretungen ganz geringfügiger Art, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1, 4, 5, 7, erster Satz 8 und 10, sind die städtischen Aufsichtsbeamten ermächtigt, die verwirkte Geldstrafe von den betreffenden Kontravenienten zur Abwendung weiteren Ver fahrens "auf der Stelle einzuheben, in diesem Falle aber verpflichtet, über die erlegte Ordnungsstrafe sofort eine behördlich abgestempeltc Quittung ausznhändigcn. Bautzen, dm 8. Juni 1882. Der Stadtrat. Heerklotz, Stadtrat. (7) 1) Die innerhalb des Stadtbezirks liegenden Trottoirplatten, wie auch die mit Bordsteinen versehenen Kieswege, dienen nur der Fußpassage; jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wasscrkragen, der Transport größerer Gegenstände, wie Trag- und Hebekörbe, Kisten, Koffer und Mnlden, das Fahren mit Kinderwagen und Karren, ferner die Benutzung der Trottoirs zum Feilhalten und zum Ausstellen von Berkaufsgegenständen. 2) Jeder Grundstücks besitzer ist verpflichtet, den öffentlichen Straßenraum vor seinem Grundstücke bis zur Hälfte der Straßen breite nnd bei öffentlichen Plätzen bis zu einem Abstande von 10 Metern von der Gebäudeflucht stets in reinlichem Zustande zu erhalten, zu diesem Zwecke wöchentlich wenigstens zweimal, Mittwochs und Sonnabends, sowie am Vorabende jeden Festtags und außerdem, Lasern es nötig, anch zu anderen Tagen zu reinigen. Bei trockener Witterung ist vor dem Kehren mit Wasser sprengen zu lassen. 3) Beim Abladcn von Kohlen, Coaks rc. aus den Straßen und dem Hereinschaffen dieses Heizmaterials nach den Wohnungen ist darauf zu achten, daß der freie und sichere Verkehr besonders auch aus den Fußwegen nicht beeinträchtigt wird. Es ist deshalb a) beim Abladen von Kohlen rc. möglichst wenig Straßcnraum in Anspruch zu nehmen, so daß der Fährverkehr nicht behindert wird, auch ist der neben der Abladestelle gelegene Fußweg vollständig frei zu halten; b) das Einschaufeln der Kohlen von der Straße über die anliegenden Fußwege und Trottoirs in die Keller oder sonstigen GcbändcrLume ist nicht gestattet, es ist vielmehr gedachtes Heizmaterial in Körben oder anderen geeigneten Gefäßen über die Fußwege nnd Trottoirs abzntragen und kann dasselbe daun durch eine in die Einschüttöffnung eingesetzte Schlotte in die Keller oder anderen Gebäuderänme geschüttet werden; o) sofort nach beendeter Einbringung der Kohlen rc. sind sowohl die Fußwege und Trottoirs, wie der Ablagerungsplatz auf der Straße gehörig zu reinigen. 4) Jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhr werk, einschließlich der Hundefuhrwerke, muß mit dem Namen und Wohnort oder der Firma des Eigen tümers und falls dieser mehrere derartige Fuhrwerke hält, überdies noch mit einer besonderen Nummer in deutlicher unverwischbarer Schrift versehen sein. 5) Das Fahren und Reiten ans den Fußwegen nnd denjenigen Gassen, welche nur dein Fußvcrkehrc freigegcben sind, ferner das Mustern von Pferden und Vorführen im Schritt und Trabe, sowie das übermäßig schnelle Fahren oder Reiten auf öffent lichen Straßen und Plätzen ist verboten. 6) Das Treiben von Schweinen, Kälbern und anderem Klein vieh durch die Straßen der Stadt ist verboten; alle diese Vichtransporte sind vielmehr nur mittels Wagen vorzunchmen. 7) Das Ausfahren und Stehcnlasscn von Geschirren an Wochen- und Jahrmärkten darf nur ans den hierzu bestimmten öffentlichen Plätzen und Straßen stattfinden und es haben die Ge- schirrsührer ihre Zugtiere sofort nach dem Auffahren des Wagens ausznspannen und einzustallen, unter keinen Umständen aber Len Zugtieren auf öffentlichem Stadtranme Futter vorznlegcn. Das Stehen lassen von Wagen auf öffentlichem Stadtraume während der Nachtzeit dars nur insoweit, als hierzu in jedem einzelnen Falle polizeiliche Erlaubnis cingcholt und erteilt worden ist, stattfindcn und es hat, sofern die Erlaubnis erteilt wird, der Inhaber Les Wagens für genügende Beleuchtung während der
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