Suche löschen...
Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Hrispol'izcil'tchd Bestimmungen« 173 die Isolate Anmeldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat die Meldezettel doppelt einzureichcn und erhält daun ein mit dem Stempel der Polizeibehörde versehenes Exemplar zurück, Las letztere darf jedoch dem Fremden nicht ausgehändigt werden. GesctzlicheVorschriften über die Arbeitsbücher u. Arbeitskarten für gewerbliche Arbeiter. I. Arbeitsbücher betreffend. 1) Die aus der Volksschule entlassenen gewerblichen Arbeiter beiderlei Geschlechts im Alter unter 21 Jahren haben, wenn sie als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrik arbeiter angenommen oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ein Arbeitsbuch zu führen. In Bezug auf diese Verpflichtung macht es keinen Unterschied, ob die bctr. Arbeiter von Handwerkern oder von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen angenommen sind oder in deren Behausung in Werkstätten, Werkstubcn, Fabriken, ün Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und Bauten arbeiten. 2) Die Arbeitgeber haben darauf zu sehen, daß für die schon vor dein 1. Januar 1879 von ihnen in Beschäftigung genommenen Arbeiter, welche zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet sind, alsbald die Ausstellung des Arbeitsbuches beantragt wird. 3) Beim Eintritte des Arbeiters in das Arbeits verhältnis hat der Arbeitgeber das Arbeitsöuch cinzusordern, an der dafür bestimmten Stelle desselben die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Änderung erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung einzntragen. Die Eintragungen eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters sind, wenn solches nicht vom Arbeiter verlangt wird, unzulässig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch zu verwahren, auf amtliches Verlangen aber jederzeit vorzulegen. II. Arbeitskarten betreffend. 1) Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in Fabriken innerhalb des hiesigen Stadtbezirkes nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine von der Polizei behörde ausgestellte Arbeitskarte cingehandigt ist; diese hat der Arbeitgeber zu verwahren und auf amt liches Verlangen vorzulegen. 2) Die Ausstellung der Arbeitskarte setzt voraus, daß der Vater oder der Vormund des Kindes den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt hat. Ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Der Altersnachweis ist durch Beibringung einer Geburtsbescheinigung des Kindes zu führen. Die Aushändigung der Arbeits karte erfolgt nicht an das betr. Kind, sondern an den Vater oder Vormund, oder an den Arbeitgeber. III. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter betreffend. 1) Die Beschäftigung von Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren und von jungen Leuten im Alter zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und in den ihnen gleichstehenden Betriebsstätten setzt voraus, daß der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde vor dem Beginn der Beschäftigung schriftliche Anzeige erstattet hat. In dieser Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattstnLen soll, Beginn,und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Soll hierin eine Änderung eintreten, so muß davon vorher weitere Anzeige erstattet werden. 2) In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten „jugendlichen" Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginnes und Endes der Arbeitszeit, des Beginnes und Endes der Pausen 'ansgchängt sein. In gleicher Weise ist in jedem Arbeitsraume ein Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugend licher Arbeiter zu affichicrcn. Das Arbcitsverzcnhnis und der zuletzt erwähnte Auszug hat den der Ver ordnung vom 15. November d. I. unter 0 und O beigegebenen Formularen zu entsprechen; dieselben werden von unterzeichneter Behörde gegen Berechnung der Selbstkosten abgegeben. 3) Kinder unter 1t Jahren dürfen nicht länger als sechs Stunden täglich beschäftigt werden. Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5'/s Uhr morgens und lU/s Uhr abends fallen. Zwischen den Arbeits stunden muß an jedem Ärbeitstage eine regelmäßige Pause von der Dauer einer halben Stunde gewährt werden, auch dürfen schulpflichtige Kinder m Fabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der auf ihrer Arbeitskarte angegebenen ÄZcise die Schule besuchen. 4) Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden und haben die Arbeitsstunden in die selbe Zeit, wie unter 3 angegeben, zu fallen. Zwischen den Arbeitsstunden müssen ihnen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen und zwar mittags eine Stunde und vor- wie nachmittags je eine halbe Stunde gewährt werden. 5) Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern zwischen 12 und 16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits räumen nur dann gestattet werden, wenn in demselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchem jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden. 6) An Sonn- und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht- und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter von 12 bis 16 Jahren nicht beschäftigt werden; auch haben die Gewerbe-Unternehmer ihren Arbeitern unter 18 Jahren, welche die Fortbildungsschule besuchen, hierzu die erforderliche Zeit zu gewähren und sind sic endlich verpflichtet, bei Beschäftigung ihrer Arbeiter unter 18 Jahren die Lurch das Alter derselben gebotene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit zu nehmen. 7) Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken gar nicht und Wöchnerinnen erst nach Verlauf von drei Wochen nach ihrer Niederkunft be schäftigt werden. Schließlich wird noch bemerkt, daß die Ausfertigung der Arbeitsbücher und der Ar beitskarten sowie Beglaubigungen von Arbeitszcugnisscn, sobald solche auf Verlangen der Arbeiter vom Arbeitgeber ausgestellt worden, stempel- und kostenfrei expediert werden. Bekanntmachung, die Anzeigeerstattung über Unfälle in Fabriken betreffend. Das König!. Ministerium des Innern hat unten» 1. August 1878 angeordnet, daß, wenn jemand infolge des Gewerbebetriebes das Leben verloren oder eine solche Beschädigung erlitten hat, daß die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)