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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1885
- Erscheinungsdatum
- 1885
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-188500001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-18850000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-18850000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1885
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... II
- Inhaltsverzeichnis Inhalts-Verzeichnis III
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Kollegium 10
- Zeitschriftenteil Landständisches Direktorium und Bank des Königl. Sächs. ... 11
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau 11
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domkapitel St. Petri 12
- Zeitschriftenteil Kirchen 12
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände 12
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten 13
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen 16
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher 17
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen für den Bezirk des ... 17
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 19
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 85
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 96
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Katasternummern mit Angabe der Straßen ... 124
- Zeitschriftenteil Handelsregister 127
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 131
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 146
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 149
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 156
- Zeitschriftenteil Verzeichnis einiger Rittergüter in der Umgegend von ... 158
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 165
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 166
- Zeitschriftenteil Anhang 171
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 1885
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
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172 Hrlspolizeikiche Nestimmungen. gestattet werden. Deni betreffenden Wirte liegt es ob, bei der Aufnahme eines solchen Fremden sich davon zu überzeugen, ob derselbe einen Anmeldeschein besitzt oder nicht, und ersteren Falles, ob er noch Giltigkeit hat. Nach Ablauf des Anmeldescheines hat derselbe um Prolongation nachzusuchen und der Wirt sich davon, daß diese erteilt worden, Gewißheit zu verschaffen. 2) Einwandernde Gewerbsgehilfen haben den Wirten, bei denen sic cinkehren, ihre Wandcrlcgitimationcn zu behändigen und sind, dafern sic über 24 Stunden hier verweilen, verpflichtet, sich bei der Polizei behörde anzumeldcn. 3) Die Wirte, bei denen einwauderndc Gcwerbsgehilfcn cinkehren, sind ver bunden, denselben sogleich nach deren Ankunft ihre Wandcrlegitimationen äbzufordern und solche auf zubewahren. Überdies haben sie darauf zu sehen, daß zugcwandcrte oder arbeitslos gewordene Gewerbs gehilfen nicht über 24 Stunden ohne Anmeldung bei der Polizeibehörde hier verweilen. 4) Diejenigen, welche Fremde gewerbsmäßig beherbergen, haben nach einem von der Polizeibehörde aufzustellenden Scheina Fremdenbücher zu fuhren und solche vor deren Benutzung der Polizeibehörde zur Foliierung und Abstempelung vorzulcgcn. Diese Fremdenbücher sind den Polizeibeamten auf Verlangen unweiger lich vorzulegen, die vollgeschriebenen Fremdenbücher sind ebenso wie die unbrauchbar gewordenen an die Polizeibehörde abzugeben. 5) Zu den An- und Abmeldungen, welche zur Kontrolle über die hier Aufent halt nehmenden Fremden in vorstehenden Paragraphen vvrgcschriebcn worden sind, können die Betreffen den sich der hierzu bestimmten Fonnnlare bedienen, welche bei der Polizeibehörde unentgeltlich verabfolgt werden. Wer über die erfolgte An- und Abmeldung eine Bescheinigung zu erlangen wünscht, hat den Meldezettel doppelt einzureichcn und erhält dann ein mit dein Stempel der Polizeibehörde versehenes Exemplar zurück; das letztere darf jedoch dem Fremden nicht ausgehändigt werden. 6) Zuwiderhand lungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafen von einer Mark bis zu fünfzig Mark für jeden einzelnen Kontraventionsfall bestraft. Die unterzeichnete Behörde bringt diese Bestimmmungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, bemerkt hierbei, daß die unter 4 gedachten Fremdenbücher gegen Erlegung des Selbstkostenpreises bei hiesiger Polizei-Expedition entnommen werden können nnd fordert um so dringender zur pünktlichen Befolgung obiger Vorschriften auf, weil hierdurch allein eine sichere Kontrolle über die hier Aufenthalt nehmenden Fremden möglich wird nnd eine solche im Interesse der Fremden sowohl wie auch der Einwohnerschaft beziehentlich des hiesigen Genieinwesens höchst wünschenswert ist. Nachtrag zu dem Regulative vom II. Januar 1876, das Einwohner- und Fremdenmesen, sowie die An- und Abmeldungen der Dienstboten betr., vom 2. Januar 1883. Die Bestimmungen in 88 9 bis 12 des Regulativs, das Einwohner- und Fremdenwesen re. betr., vom 11. Januar 1876, werden durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt: 8 0. Als Fremde sind alle Diejenigen zu betrachten, welche sich hier vorübergehend und ohne in Bautzen ihren wesentlichen Wohn sitz zu haben, aufhalten. — 8 10. Gastwirte und alle Diejenigen, welche die Ausnahme und Be herbergung Fremder als Gewerbe betreiben, haben Fremdenbücher zu halten und sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die bei ihnen cinkehrenden und über Nacht bleibenden Fremden in dieselben durch Ausfüllung sämtlicher Kolonnen des Buches längstens binnen 24 Stunden nach der Ankunft ge- börig eingetragen werden. Die Bücher selbst werden den Wirten von der Polizeibehörde uncntgcldlich geliefert und sind an die letztere wieder abzuliefern, nachdem sie vollgeschricben oder sonst unbrauchbar geworden sind. Vorsätzliche Beschädigungen des Fremdenbuches und unvollständige oder wahrheits widrige Einträge in dasselbe, soweit" hierbei dem Wirte oder den ihn vertretenden Personen eine Ver schuldung zur Last fällt, oder die Beifügung unpassender, dem Zwecke des Fremdenbuches nicht ent sprechender Bemerkungen werden nach tz 17 des Regulativs bestraft. Die Gastwirte und Hcrbcrgsinhaber sind verpflichtet, ihre Fremdenbücher den revidierenden Polizeibcamten auf Erfordern vorzulegen nnd hieraus bezügliche Auskunft zu geben. — 8 H Die in K 10 bezeichneten Quartiergeber haben alle bei ihnen einkehrenden Fremden spätestens am Tage nach der Ankunft bis vormittags 10 Uhr bei der Polizeibehörde schriftlich anzumelden, auch die Abmeldung der wieder abgereisten Fremden binnen 24 Stunden nach der Abreise schriftlich zu bewirken. Zu diesen Meldungen haben sie sich der vorgeschriebcnen Formulare, welche ihnen von der Polizeibehörde unentgeldlich geliefert werden und deren erste drei Kolonnen von den Fremden eigenhändig auszufüllen sind, zu bedienen. Für einen Fremden, der nicht schreiben kann, hat der Quarticrgebcr" den Meldezettel anszufüllcn nnd die Bemerkung hinznzufügen, daß der betr. Fremde des Schreibens unkundig sei. Fremde, welche in die Frcmdenzettel über ihre Person rc. falsche Angaben eintragen oder eintragen lassen, werden nach 8 17 des Regulativs bestraft. — 8 12. Einwandernde Gewerbsgehilfen haben den Wirten, bei denen sie einkehren, ihre Wander legitimationen zu behändigen und sind, dafern sie über 24 Stunden hier verweilen, verpflichtet, sich bei der Polizeibehörde anzumeldcn; treten dieselben hier in Arbeit, so leiden auf sie die Bestimmungen in H 6 Anwendung. Die Wirte, bei denen einwandernde Gewerbsgehilfen cinkehren, sind verbunden, den selben sogleich nach deren Ankunft ihre Wandcrlegitimationen abzufordern und solche aufzubewahren. Überdies haben sie darauf zu sehen, daß zuaewanderte oder arbeitslos gewordene Gewerbsgehilfen nicht über 24 Stunden hier verweilen. — 8 I2n. Die in Privathäusern absteigenden Fremden (sogen. Besuchsfremde) sind nur dann, wenn sie länger als 14 Tage hier zu bleiben" beabsichtigen, jedenfalls aber längstens am 15. Tage nach der Ankunft, wenn sie so "lange anwesend sind, mündlich oder schrift lich anzumelden. — 8 12». Die Anmeldungen der Fremden (8 i l flg.) erfolgen gebührenfrei. Nur dann, wenn der Fremde einen längeren als wöchentlichen Aufenthalt nimmt, ist "für ihn von seinem Quar tiergeber eine Anmeldebescheinigung gegen Erlegung der in 8 15» bemerkten Gebühr zu lösen. — 8 12e. Fremde, welche hier eine selbständige Wohnung, wenn auch nur vorübergehend und aus kurze Zeit nehmen, unterliegen den Bestimmungen unter I. des Regulativs vom 11. Januar 1878. — 8 12Ü. Wer über
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