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Anhang. Hrtspotizeil'iche Bestimmungen. Das Anmkldeiveseil der CiMchuersUst, Gehilfen, Fahrikarbeiler und Dienstboten betreffend. Das Einlvohnerwcscn betreffend. 8 1. Jeder, welcher hier bleibend oder auf kürzere oder längere Zeit seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtiget, hat binnen drei Tagen, von erfolgter Ankunft an, seine Wohnung bei der hiesigen Polizei- behörde änzumelden und hierbei zugleich über seinen bisherigen Unterstühungswohnsitz auf Verlangen Auskunft zu erteilen, jedenfalls aber über seine Staatsangehörigkeit, sowie darüber sich auszuweiscn, daß nicht ein im 8 3 des Bundesgesetzes vom 1. November 1867, betr. die Freizügigkeit, angegebener Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt; auch sind Eltern, Pflegeeltern und Vormünder verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung des nach 8 14 des Rcichsimpfgcsetzes vom 8. April 1874 angedrohten Straf verfahrens den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlcnen erfolgt, oder ans einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Anß'erdcm hat aber jeder, welcher in das Militär pflichtige Alter eingetretcn ist, oder im reserve- oder landwehrpflichtigen Alter steht, in Gemäßheit der 88 182 und 183 der Militär-Ersatz-Jnstruktion voin 26. Mai 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1888, Seite 671) und 8 2l der Verordnung über Organisation der Landwehrbehörden vom 18. Dezember 1867 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1868, Seite 785) die daselbst vor geschriebenen Nachweise beiznbringen. — H 2. Der in.8 1 gedachten Anmeldepflicht sind auch Mit glieder hiesiger Königlicher Behörden, ingleichen hier garnisonierende Militärpersvnen, letztere soweit sie außerhalb der dein Garnisons-Kommando unterstellten Gebäude Wohnung nehmen, unterworfen. — 8 t. Das Fanrilienhaupt legitimiert zugleich die Familienglieder (die Ehefrau,,, leibliche, adoptierte oder sonst angenommene Kinder), welche nut ihm zusammen wohnen. — 8 4. Über die erfolgte An meldung wird eine dem Zwecke des Aufenthalts entsprechende Aufcnthaltsanmeldebescheinignng aus gestellt, für welche eine festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Denjenigen, welche die 8 1 gedachten Nach weise nicht sofort beiznbringen vermögen, kann hierzu in Ermangelung von Bedenken eine Frist be willigt werden, in diesem Falle wird "denselben ein Gestnndnngsschcin ausgestellt. — H 5. Unbeschadet der in 8 1 näher bezeichneten Anmeldepflicht ist jeder Hausbesitzer bez. dessen Stellvertreter verbunden, jeden, welcher bei ihm eine selbständige Wohnung ermietet, längstens binnen der ersten 3 Tage nach erfolgtem Einzüge bei der Polizeibehörde anzumelden. — 8 Ebenso liegt bezüglich aller solcher Per sonen, welche in Untermiete eine Wohnung beziehendlich eine Schlafstelle inne haben, und unter anderen auch bezüglich der Zieh- und Pflegekinder, der Pensionäre, der auswärtigen Schüler und Schülerinnen, der Erzieherinnen, der Hauslehrer, Apvthekergehilfen, Handlungsdiener, Buchhalter, Lehrlinge, Gewerbs gehilfen, Fabrikarbeiter Und etwaigen sonstigen Arbeitnehmer den Quartier- und Schlafstellenwirten, den Prinzipalen, den Lehrherren, Äeistern, Fabrikhcrren und sonstigen Arbeitgebern und zwar letzteren fünf auch dann, wenn sie die Lehrlinge, Geschäfts- und Gewerbsgehilfen, Fabrikarbeiter und sonstige Arbeiter nicht in Wohnung haben, die Verpflichtung ob, dieselben bei ihrer Ankunft und bez. ihrem Anzüge allhier, sowie bei ihrem Weggange von hier" im Laufe der ersten 3 Tage nach dem Abzüge bez. Weggänge bei der Polizeibehörde anzmnelden. Rücksichtlich der in einein hiesigen Seminare befindlichen Alumnen liegt diese Anmeldepflicht den Direktoren der betr. Anstalten ob. — 8 So oft eine hier wohnhafte Familie oder eine einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist solches sowohl von dem jenigen, zu welchem sie hinzieht, als von dem, von welchem sie wcgzieht, bei der Polizeibehörde münd- lichoder schriftlich binnen drei Tagen anzuzeigen. Dieses gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem anderen gemeinschaftlich oder bloß eine Schlafstelle inne haben. Bei Wohnungs veränderungen hat der Abmieter feine Anfenthalts-Anmelde-Bescheinigung zu produzieren, welche ihm, nachdem die neue Wohnung darauf notiert worden, wieder ausgehändigt wird. Für diese Anmeldung ist eine Gebühr nicht zu entrichten. — 8 8. Die in den 88 5 und 6 gedachten An- resp. Abmeldungen können schriftlich und vermittelst der dazu bestimmten Formulare erfolgen, letztere werden bei der Polizei behörde unentgeltlich abgegeben. Bekanntmachung, das Frcmdcnwcsen betr. Zur Kontrolle über die hier Aufenthalt nehmenden Fremden sind vom Stadtrate im Einverständ nisse mit den Stadtverordneten nachstehende Bestimmungen festgesetzt worden: 1) Beabsichtigt ein Fremder länger als 14 Tage hier zu bleiben, so bedarf er hierzu eines für die Zeit des Aufenthaltes von der Polizeibehörde ausgestellten Anmeldescheines und zwar auch dann, wenn sich der Fremde bei Bekannten oder Verwand teu aufhält. Ohne einen solchen Schein darf ihm von seinem Witte der fernere Aufenthalt ebensowenig als nach Ablauf der Zeit, aus welche der Schein erteilt worden ist,