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Adreßbuch für die Stadt Bautzen und Umgegend
- Bandzählung
- 6.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351343369-187700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351343369-18770000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-351343369-18770000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Auszug aus der Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Bautzen, vom 18. Juli 1876
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch für die Stadt Bautzen und Umgegend
-
Band
Band 6.1877
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis -
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis I
- Zeitschriftenteil Stadtrath V
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Collegium VII
- Zeitschriftenteil Landständisches Directorium und Bank des Königl. Sächs. ... VIII
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau IX
- Zeitschriftenteil Advocatenkammer in Bautzen IX
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domcapitel St. Petri X
- Zeitschriftenteil Kirchen X
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände XI
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten XI
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen XIV
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher XV
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen auf das Jahr 1877 XVI
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 58
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Cataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 72
- Zeitschriftenteil Verzeichniß der Straßen und Plätze in alphabetischer ... 74
- Zeitschriftenteil Verzeichniß der hauptsächlichsten Bewohnerschaft der ... 75
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Geschwornen in dem ... 97
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 100
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 103
- Zeitschriftenteil Notizen über Post, Eisenbahn und Telegraphenwesen 109
- Zeitschriftenteil Interessante Ausflüge um Bautzen 117
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 119
-
Zeitschriftenteil
Anhang
1
- Sonstiges I. Auszug aus dem Regulative wegen der bei ... 1
- Sonstiges II. Auszug aus dem Regulativ für Erhebung der ... 1
- Sonstiges III. Auszug aus dem Regulativ, die Erhebung der ... 5
- Sonstiges IV. Auszug aus dem Regulativ für Einhebung der ... 6
- Sonstiges V. Auszug aus der Feuerlösch-Ordnung für die Stadt ... 6
- Sonstiges VI. Auszug aus dem Regulativ, das Einwohner- und ... 11
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 13
- Sonstiges Zur Notiz 16
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 6.1877
-
- Titel
- Adreßbuch für die Stadt Bautzen und Umgegend
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kameradschaftlichen Verhältnisses und eines guten Corpsgeistes, endlich aber auch zur Herbeiführung einheitlicher für die freiwillige wie für die Pflichtfeuerwehr gleich maßgebender Beschlüsse besteht als gemeinsames Organ der gesammten Feuerwehr ein „Feuerwehr-Ausschuß", welcher aus alljähr lichen getrennten Wahlen beider 8Z 2 und 17 gedachter Hauptabtheilungen hervorgeht. Zu diesem Zwecke werden sowohl von den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr wie der Pflichtfeuerwehr aus ihrer Mitte je 3 Chargirte und je 3 Mann als wirkliche Ausschuß-Mitglieder und je 1 Char- girter und 1 Mann als stellvertretende Mitglieder des Ausschusses durch Stimmzettel mittels rela tiver Stimmenmehrheit gewählt. Es gehören indessen diesem Ausschüsse der Feuerlöschdirector und dessen Stellvertreter als ständige Mitglieder an und es hat in Sitzungen desselben der Feuerlösch director und bei dessen Behinderung dessen Stellvertreter den Vorsitz. 820- Wirkungskreis des Feuerwehr-Ausschusses. Der Wirkungskreis des Feuer wehr-Ausschusses besteht in folgenden Verrichtungen: I) in Aufstellung bezüglich Abänderung der Dienstinstructionen für die einzelnen Abtheilungen; Lj in der Begutachtung etwaiger Vorlagen, über welche der Stadtrath bez. der Ausschuß für das Feuerlöschwesen oder der Feuerlöschdirector die Ansicht des Feuerwehr-Ausschusses wünscht: 3j in der Berathung und Beschlußfassung über die gemeinsamen inneren Angelegenheiten beider Theile der städtischen Feuerwehr; 4) in der Function als Disciplinargericht zunächst für die Mitglieder der Pflichtfeuerwehr, sodann aber auch für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, sobald der Feuerlöschdirector oder dessen Stellvertreter wegen eines Vergehens gegen die Vorschriften dieser Feuerlöschordnung oder der Dienstinstruction es für angezeigt erachtet. 8 21. Einstellung der Mannschaften und Führung der Mannschaftslisten. Alljährlich nach Feststellung der städtischen Steuerrolle ist ein Berzeichniß der dienstpflichtig ge wordenen Einwohner anzufertigen und dieses dem Feuerlöschdirector zuzustellen. Diesem liegt es ob, im Einvernehmen mit dem Feuerwehr-Äusschusse die neuen Mannschaften in die einzelnen Ab theilungen einzustellen, auch dem Stadtrathe nach vorherigem Gehör des Ausschusses der Feuer wehr seine Vorschläge wegen gänzlicher oder theilweifer Außerdienststellung der älteren Jahrgänge zu unterbreiten. Zur Controle über den Bestand der Mannschaften wird übrigens durch einen zu diesem Zwecke dem Feuerlöschdirector vom Stadtrathe zur Verfügung gestellten städtischen Beamten, als Feuerfourier, eine Generalliste über die gesammte Feuerwehr geführt. Weiter ist von jedem Chargirten über seine Abtheilung eine Abtheilungsliste zu halten und diese ist fortzuführen. Es ist daher jeder Feuerwehrmann verpflichtet, eine etwaige Wohnungsveränderung oder seinen Wegzug von hier bei dem Chargirten derjenigen Abtheilung, welcher er angehört, ohne Verzug anzuzeigen, wornach dem betreffenden Chargirten es obliegt, diese Veränderung in der Abtheilungs-Liste zu be merken, gleichzeitig aber auch dem Fourier des Feuerlöschdirectors zu rapportiren. 8 22. Einkleidung und Ausrüstung. Das Nähere über die Einkleidung der Mann- schasten, deren Ausrüstung, sowie über die Abzeichen, welche Mannschaften oder Chargirte zu tragen haben, bestimmt der Stadtrath. 8 2'1. Rettungsgeräthschaften. Die Spritzen sammt Zubehör und die dem Feuer- wehrcorps anvertrauten Rettungsgeräthschaften sind ebenso wie die den Mannschaften der Feuer wehr übergebenen Uniformen, Ausrüstungsgegenstände und Abzeichen Eigenthum der Stadtgemeinde. Neber diese Gegenstände und Gerüche ist ein specielles Berzeichniß von dem Zeugmeister, welcher vom Stadtrathe angestellt wird, anzulegen und mit Sorgfalt gewissenhaft fortzuführen. 8 24. Zeugmeister. Der in ß 23 erwähnte Zeugmeister hat indessen außer dem daselbst erwähnten Verzeichnisse noch sämmtliches in hiesigem Stadtbezirke geführte Privatfeuerlöschgeräthe i8 b> zusammenzuftellen und es haben sich die 8 9 bemerkten Revisionen auch auf dieses Privat- geräthe zu erstrecken. 8 25. Vorladungen zu Uebungen u. s. w. sowie Verhalten der Mann schaften im Dienste. Zu den 8 14 unter 5 und 6 vom Feuerlöschdirector vorzunehmenden Uebungen, Musterungen und Wahlversammlungen, sowie zu den durch die Hauptmänner der frei willigen und der Pflichtfeuerwehr abzuhaltenden Äbtheilungs-Uebungen werden die Mannschaften durch eine dem Amtsblatte des Stadtraths 3mal zu inserirende Bekanntmachung vorgeladen. Die selben sind verpflichtet, dieser Ladung bei Vermeidung der 8 36 angedrohten Strafen Folge zu leisten und haben bei diesen Uebungen ebenso wie beim Feuer den Weisungen der Vorgesetzten unweigerlich nachzukommen, nicht nach eigenem Gutdünken zu handeln und sich ohne Erlaubniß nicht von ihrem Posten zu entfernen. Alles Nähere in Bezug auf das dienstliche Verhalten der Chargirten und Mannschaften wird durch eine specielle Dienstinstruction bestimmt. IV. Vorschriften bei entstehendem Keuer. 8 2«. Allgemeine Verhaltungsmaßregeln beim Ausbruche eines Feuers. Da bei einem entstehenden Feuer diesem sofort mit Ruhe und Entschlossenheit entgegen zu arbeiten ist, um auf diese Weise das Feuer schon im Entstehen zu unterdrücken und dessen Äeiterverbreitung vorzubeugen, so ist ein Jeder, in dessen Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten ein Schadenfeuer aus bricht, verpflichtet, sofort nach Hilfe zu rufen. Dieses hat auch bei dem Entstehen eines Oessen- brandes zu geschehen. Weiter soll ein Jeder, welcher den Ausbruch eines Schadenfeuers innerhalb des Stadtweichbildes bemerkt, ohne Verzug durch Feuerruf Lärm machen und die Polizeiwache be nachrichtigen. 8 27. Die Besitzer, bez. Verwalter, Pächter oder Miether der im Bereiche des Brandplatzes
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