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Adreßbuch für die Stadt Bautzen und Umgegend
- Bandzählung
- 6.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351343369-187700000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351343369-18770000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-351343369-18770000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Auszug aus der Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Bautzen, vom 18. Juli 1876
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch für die Stadt Bautzen und Umgegend
-
Band
Band 6.1877
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis -
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis I
- Zeitschriftenteil Stadtrath V
- Zeitschriftenteil Stadtverordneten-Collegium VII
- Zeitschriftenteil Landständisches Directorium und Bank des Königl. Sächs. ... VIII
- Zeitschriftenteil Handels- und Gewerbekammer zu Zittau IX
- Zeitschriftenteil Advocatenkammer in Bautzen IX
- Zeitschriftenteil Das Domstift und Domcapitel St. Petri X
- Zeitschriftenteil Kirchen X
- Zeitschriftenteil Kirchen-Vorstände XI
- Zeitschriftenteil Schul-Anstalten XI
- Zeitschriftenteil Garnison Bautzen XIV
- Zeitschriftenteil Armen-Vorsteher XV
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Gerichtsschöffen auf das Jahr 1877 XVI
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 58
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Cataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 72
- Zeitschriftenteil Verzeichniß der Straßen und Plätze in alphabetischer ... 74
- Zeitschriftenteil Verzeichniß der hauptsächlichsten Bewohnerschaft der ... 75
- Zeitschriftenteil Jahresliste der Geschwornen in dem ... 97
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 100
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 103
- Zeitschriftenteil Notizen über Post, Eisenbahn und Telegraphenwesen 109
- Zeitschriftenteil Interessante Ausflüge um Bautzen 117
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 119
-
Zeitschriftenteil
Anhang
1
- Sonstiges I. Auszug aus dem Regulative wegen der bei ... 1
- Sonstiges II. Auszug aus dem Regulativ für Erhebung der ... 1
- Sonstiges III. Auszug aus dem Regulativ, die Erhebung der ... 5
- Sonstiges IV. Auszug aus dem Regulativ für Einhebung der ... 6
- Sonstiges V. Auszug aus der Feuerlösch-Ordnung für die Stadt ... 6
- Sonstiges VI. Auszug aus dem Regulativ, das Einwohner- und ... 11
- Zeitschriftenteil Nachtrag, die während des Druckes bekannt gewordenen ... 13
- Sonstiges Zur Notiz 16
- Zeitschriftenteil Anzeigen -
-
Band
Band 6.1877
-
- Titel
- Adreßbuch für die Stadt Bautzen und Umgegend
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Anhang. 7 8 3. Verpflichtung zum Feuerwehrdienste. Verpflichtet zum Feuerwehrdienst ist jeder männliche selbstständige Einwohner, welcher das 25. Lebensjahr erreicht und das 45. Lebens jahr noch nicht überschritten hat und nach der städtischen Steuerrolle ein Jahres-Einkommen von mehr als 300 hat. Dem Stadtrath steht es frei, bei vorhandenen genügenden Mannschafts beständen die älteren Jahrgänge in Reserve zu stellen, oder auch des Dienstes ganz zu zu entbinden. 8 4. Befreiung von dem Feuerlöschdienste. Befreit vom Feuerwehrdienst sind: 1) die Mitglieder des Stadtralhes, auch dann, wenn dieselben aus dem Rathscollegium ausscheiden, 2) die Geistlichen, die Lehrer und die Kirchendiener, 3) die städtischen, königlichen. Reichs- und Eisenbahn-Beamten, 4) die Aerzte, Geburtshelfer, 5) die Feuerversicherungs-Agenten, 6) solche Per sonen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zum Feuerwehrdienst untauglich sind und dieses durch ein Zeugniß des Polizeiarztes nachweisen können, 7) die ans der freiwilligen Feuer wehr ausgetretenen Mitglieder, sobald sie diesem Corps 10 Jahre lang ununterbrochen angehört haben. Bei nicht vollständig geleisteter lOjähriger Dienstzeit hat der Betreffende sofort mit seinem Abgänge von dem Feuerwehrcorps der Freiwilligen in die Pflichtfeuerwehr einzutreten und dort bis zu seinem erfüllten 45. Lebensjahre zu verbleiben, dafern er nicht vor Ablauf dieser Zeit nach § 3 Abs. 2 in die Reserve tritt oder des Dienstes entbunden wird. 8 5. Entlassungs-Gesuche. Wer aus einem oder aus mehreren der vorstehenden Gründe seine Befreiung vom Feuerwehrdimste in Anspruch nimmt, hat sein Gesuch bei dem Feuer- löschdirector (8 13) einzureichen. In zweifelhaften Fällen entscheidet der Ausschuß für das Feuer löschwesen (Z 12). Gegen diese Entscheidung ist ein einmaliger Recurs zulässig, über welchen der Stadtrath endgiltig beschließt. So lange der Antragsteller ein Entlaß- oder Urlaubszeugniß nicht erhalten hat, ist er weder von dem ihm übertragenen Dienste befreit, noch bei erwiesener Dienst vernachlässigung für straflos zu erachten. 86. Dienstbefreiungsahgabe. Wünscht ein Feuerwebrpflichtiger, ohne daß er einen der 8 5 erwähnten Befreiungsgründe für sich in Anspruch nehmen kann, vom Feuerwehrdienste be freit zu sein, so hat Derselbe bis zum erfüllten 45. Lebensjahre eine jährliche Abgabe an die Feuer- löschcasse zu entrichten. Dieselbe wird nach dem in der städtischen Stcuerrolle eingestellten Ein kommen bestimmt, und zwar in der Art, Laß der Betreffende 1 Procent dieses Einkommens als Dienstbefreiungsabgabe alljährlich spätestens am I.Juli zu entrichten hat. 8 7. Ausschluß aus der Feuerwehr. Ausgeschlossen aus der städtischen Feuerwehr werden Diejenigen, welche a) wegen eines Eigenthumsvergehens bestraft worden, b) in Folge ge richtlichen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen, oder unter Polizeiaufsicht ge stellt werden, e) der öffentlichen Achtung aus anderen Gründen sich in einer Weise verlustig Machen, daß der Ausschuß der städtischen Feuerwehr mit einer Majorität von "» seiner Mitglieder ihren Ausschluß beschließt. Den Ausgeschlossenen steht der Recurs an den Stadtrath zu, bei dessen Entscheidung es zu bewenden hat. 8 8. Das Privatseuerlöschgerätke und dessen Vergütung im Beschädig- ungs- oder Verlustfalle. An Privatseuerlöschgeräthcn sind in jedem mit Feuerungsanlagen versehenen Hause in hiesiger Stadt wenigstens a) zwei Stück brauchbare Feuereimer vom Haus besitzer auszubewahren, welche mit der Nummer des Hauses deutlich bezeichnet sein müssen, dahin gegen sind d) in jedem zu feuergefährlichem oder umfänglicherem Gewerbebetriebe, insbesondere zu Bäckereien, Tischlereien, Kohlen- und Brennmaterial-Handel, für Färbereien, Materialwaaren-, Spirituosen- und Petroleumhandel, sowie zum Gast- und Schankwirthschaflsbetrieb, zur Oeconomie, Tuchmachern u. s. w., dienenden Grundstücke von dem Besitzer desselben mindestens die doppelte Zahl der unter a gedachten Feuereimer und überdies eine stets im guten Zustande zu erhaltende, mit Sauger versehene Handdruckspritze zum sofortigen Gebrauche an einem leicht zugänglichen Orte bereit zu halten; und endlich sind e) bei größeren Fabrik-Etablissements diejenige Zahl von Feuer- Eimern, Spritzen, bez. Bucher'sche Feuersöschdosen und nach Befinden auch Ertincteure zu halten Und aufzubewahren, welche nach dem Ermessen des Feuerlöschdirectors je nach dem Umfange der Fabrik bez. der Größe der Feuersgefahr für zweckmäßig erachtet werden. — Hausbesitzer, deren Feuereimer bei dem Brande benützt worden sind, haben Anspruch auf Schadenersatz für beschädigte oder abhanden gekommene Feuereimer, dasern sie ihre bezüglichen Ansprüche binnen 3 Tagen nach gelöschtem Brande bei dem Zeugmeister <8 24) anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt gemeinde nicht mehr verbunden, für beschädigte oder abhanden gekommene Feuereimer einen Ersatz zu leisten. 8 9. Revision des Privatfeuerlöschgeräthes, sowie der Feuerungsanlagen. Zu möglichster Verhütung und Abstellung von fehlerhaften Feuerungsanlagen oder sonstigen Feuer gefährlichkeiten werden durch hierzu Beauftragte <8 1) hon Zeit zu Zeit Untersuchungen sämmtlicher Gebäude der Stadt und Vorstadt veranstaltet und diese zugleich auf das ordnungsmäßige Vor handensein des 8 8 vorgeschriebcnen Feuergeräthes erstreckt werden. II. Oberaufsicht und Leitung der städtischen Feuerwehr. 8 10. Ober-Aufsicht. Die Oberaufsicht über das gesammte Feuerlöschwesen hiesiger Stadt steht dem Stadtrathe zu. Es ist jedoch mit der nächsten unmittelbaren Leitung derselben Unbeschadet und vorbehaltlich der Einwirkung der vorgesetzten Behörde und bezüglich des zu fort währender Aufsicht über das Feuerlöschwesen bestehenden Ausschusses sß 11) ein vom Stadtrath ernannter Feuerlöschdirector (813) beauftragt und demselben ein Stellvertreter (813) beigesetzt.
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