Post- und Eisenbalmnotizen. 111 a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder Gemeindebehörde oder von einem Notar erfolgt, b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt; 3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu. Das Porto zu 3 für die Rücksendung des Behändigungsscheins wird bei Briefen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt nicht erhoben. Portvtaxe für Pallete ohne Wcrthaugabe. Die Fahrpostsendungen sind thunlichst zu frankiren. Das Packetporto beträgt für Packete: 1) Ms zum Gewicht von 5 Kilogramm: a) bis 10 geographische Meilen 25 Pf., b) auf alle weiteren Entfernungen 50 Pf. 2) Beim Gewicht über 5 Kilogramm: a) für die ersten 5 Kilogramm die Sätze unter 1, b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms auf Entfernungen innerhalb der 1. Zone (bis 10 geogr. Meilen > 5 Pf. s 2. - (10 - 20 - - ) 10 - s 3. - (20 - 50 - - ) ! 20 - 4. - (50 - 100 - - ) > 30 - - 5. - (100 - 150 - - ) > 40 - - 6. (über 150 - - ) > 50 - Für unfrankirte Packete bis 5 Kilogramm einschließlich wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienstsachen unterliegen diesem Zuschläge nicht. Für die als Sperrgut zu behandelnden Packete wird das Porto (nicht aber Porto zuschlag und Versicherungsgebühr) uni die Hälfte erhöht. Als Sperrgut gelten alle Packete, welche in irgend einer Dimension 1) Meter überschreiten; oder welche in einer Dimension 1 Meter, in einer anderen Meter überschreiten und dabei weniger als 10 Kilogramm wiegen, oder welche bei der Verladung einen unverhältnißmäßigen großen Raum, bez. eine besondere sorgsame Behandlung erfordern, z. B. Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Hutschachteln oder Cartons und Holzgestell, Möbel, Korbgeflechte, Blumentische, Kinderwagen u. s. w. Für die Begleitadresse zu Packeten wird besonderes Porto nicht in Ansatz gebracht. Gehören mehrere Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird für jedes einzelne Stück die Taxe berechnet. Sendungen mit Werthangabe. Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: a) Porto und zwar: 1) für Briefe ohne Unterschied des Gewichts auf Entfernungen bis 10 geogr. Meilen einschließlich 20 Pf., auf alle weiteren Ent fernungen 40 Pf. Für unfrankirte Briefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Für unzureichend frankirtc Briefe mit Werthangabe wird der Portozuschlag von 10 Pf. nicht erhoben. 2) Für Packete und die dazu gehörige Begleitadresse das entfallende Packetporto. d) Vcrsicherungsgebühr. Die Versicherungsgebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthängabe gleichmäßig 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 8. Die Stadtpost Sautzen. I. Dicnststunden für den Verkehr mit dem Publicum. a) an den Wochentagen: im Sommerhalbjahre von 7 Uhr Vormittags bis I Uhr Nachmittags, im Winterhalbjahre von 8 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nach wittags, zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends; b> an ben Sonntagen: im Sommerhalbjahre von 7 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Vor wittags, im Winterhalbjahre von 8 Uhr Vormittags bis 9 Uhr Vormittags, zu allen Jahreszeiten von 4 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends; o) an den gesetzlichen Festtagen, welche nicht aus einen Sonntag fallen: wie an den Sonntagen.