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IIO Post- und Eisenbcchnnotizen. beträgt auf alle Entfernungen: bis 50 Gramm einfchließlich 3 Pf., über 50 bis 250 Gramm einschließlich 10 Pf., über 250 bis 500 Gramm einschließlich 20 Pf., über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 Pf. Für Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm ist, wenn sie den Bestimmungen der Postordnung nicht entsprechen, oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerth zeichen, zu entrichten. Derartige Drucksachen zum Gewicht über 250 Gramm ge langen nicht zur Absendung. Waarenproben. Warenproben müssen frankirt sein. Das Porto be trägt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts, 10 Pf. Für Waarenproben, welche den Bestimmungen der Postordnung nicht ent sprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anwendung der verwendeten Postwcrth- zeichen, zu entrichten. Postanweisungen. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Ge bühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung: bis 100 Mark 20 Pf., über 100 bis 200 Mk. 30 Pf., über 200 bis 300 Mk. 40 Pf. Telegraphische Post-An weisungen. Für telegraphische Postanweisungen hat der Aufgeber zu entrichten: g.) die Postanweisungsgebühr, d) die Gebühr für das Telegramm, o) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von der Post bis zum Telegraphenamte, wenn das Telegraphenamt sich nicht im Postgebäude mit be findet; außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht mit „postlagernd" bezeichnet ist, ck) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung; diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger ein gezogen werden. Bahnhofsbriefe. Bahnhofsbriefe (das sind solche gewöhnliche Briefe, welche am Bahnhofe alsbald nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen sind) müssen vom Absender frankirt zur Post geliefert werden. Die neben dem sonstigen Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger im Voraus zu zahlen. Postauftragsbriefe. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. Postvorschüsse. 1) Das Porto beträgt: n) für Vorschußbriefe (Post karten, Drucksachen und Waarenproben) ohne Unterschied des Gewichtes, auf Ent fernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf., auf alle weiteren Ent fernungen 40 Pf. Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt; b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet. Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu. 2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Thell einer Mark 2 Pf., mindestens aber 10 Pf. Einschreibsendungen. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. Briefe mit Behändigungsschein. Für Briefe mit Behändigungsschein werden erhoben: 1) das gewöhnliche Briefporto, 2) eine Behändigungsgebühr: