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Polizeiliche Anordnungen :c. 22. Der Ratb siebt sich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß nach der hier bestehenden Fcuerlöschordnung sowohl als auch nach Vorschrift hie siger Bauordnung Asche, Ruß und noch nicht völlig verbrannte Koh len innerhalb der Gebäude oder der umbauten Räume nie in hölzerne, sondern lediglich in blecherne oder irdene Gesäße geschüttet, auch niemals aus Böden, Gespünde oder in Holzställen, vielmehr nur in hierzu im Erdgeschosse anzulcgenden gemauerten feuersicher überdeckten Behältnissen mit steinernem oder Erdreich-Fuß boden aufbewahrt werden und sich dieselben nie in überfülltem Zustande befinden dürfen, sodaß dadurch den Hausgenossen die Möglichkeit benommen wird, die Asche rc. feuersicher untcrzubringcn. Weiter erinnert man daran, daß Niemandem erlaubt ist, in seinem Wohnhause große Vorräthe von Stroh, Heu, Spähnen, Reißigbolz und ähnlichen Brennmaterialien lagen: zu lassen und daß das Tabak- und Cigarrcnrauchcn, namentlich in Fabrik- und Arbeitssälcn, Tischlcr- und Scilcrwcrkstätten, ferner in Gehöften, Ställen und Scheunen, Schuppen, Kammern, Boden u. s. w., ingleichcn beim Holzhacken, Einfahren, Auf- und Ab laden des Getreides, Heues, überhaupt aber an Orten und solchen Gelegen heiten, wo Fcucrsgcfabr entstehen könnte oder feucrfangende Gegenstände aus- bewakrt liegen oder damit eben umgcgangcn wird, streng untersagt ist. Endlich hat jeder Einwohner hiesiger Stadt zunächst zu seiner eigenen wie zur allgemeinen Sicherheit nicht nur selbst mit Feuer oder Licht vorsichtig umzugehen und nach den Oefcn, Feuerstätten und Dessen öfters zu sehen, sondern auch die Seinigcn dazu anzuhalten, Kinder weder mit Feuer und Lickt umgehen zu lassen, noch zu gestatten, daß mit dem bloßen Lichte oder wohl gar mit brennenden Spähnen in die Ställe, Schuppen, Gehöfte, Kammern und auf die Böden gegangen werde. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften werden an den Betreffenden auf das Strengste mit Geld- bcziehendlich Gcsängnißstrafc geahndet werden und hebt man hierbei noch besonders hervor, daß, dafcrn Fabrik- oder Arbeitshcrren cs gestatten sollten, daß ihre Arbeiter und Gehilfen in den Arbeitssälen, resp. Werkstätten, wo leicht fcuerfangcndc Stoffe sich befinden, rauchen, in gleicher Weise wie die Kontravenienten selbst zur Verantwortung und Strafe werden gezogen werden. Bei den unberechenbaren Nacktheiten, welche durch Unvorsichtigkeiten, Verwahr losungen und verabsäumte Wachsamkeit hcrbeigeführt werden können, richtet man übrigens an Jedermann die dringende Bitte, wahrgenommenc Übertretungen in diesen Beziehungen oder sonstige Feuergefährlichkeiten, von welchen man Kenntniß erhält, unverzüglich der Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen, und wird für diese Fälle die irgend thunliche Verschwiegenheit in Bezug auf den Namen des Anzeigenden hiermit zugcsichcrt. Bekanntmachung vom 16. Decembcr 1867 und 5. November 1870. Baupolizeiliches. 2ir. Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden, die polizeiliche Beaufsichtigung der Baue betreffenden, gesetzlichen Bestimmungen haben der Polizeibehörde Veranlassung gegeben. Folgendes bekannt zu machen: l) Jeder Bau und jede Herstellung neuer oder Abänderung schon bestehender Fcuerungsanlagen ist zur Entschließung und Genehmigung anher anzuzcigcn und dabei ein zur Bc- urtbeilung des Bauvorhabens geeigneter Bauriß in doppelten Exemplaren, sowie bei Bauen aus roher Wmzel überdies noch eine die Umgebung genau darstellende Situationszcichnung cinzureichen. 2) Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Bau- erlaubniß darf mit der Grundlegung und sonstigen Ausführung des Baues nicht