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4 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafen bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Stadtpolizeibehörde Bautzen, am 22. Januar 1875. Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung. Es ist wiederholt, insbesondere an Wochenmarkttagcn, vorgekommen, daß von Pferdcverkäufern die zum Verkaufe hierher gebrachten Pferde den etwaigen Käufern auf öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt im Trabe wie im Schritt vorgeführt worden sind. Zur Permeidung der hieraus entstehenden Gefahr für den öffentlichen Verkehr sieht man sich daher veranlaßt, dieses Vorführen und Mustern mit dem Bemerken zu untersagen, daß solches außer in geschlossenen Gehöften nur auf dein freien Platze an der Südseite des Königswalles vor dem Ziegelthore gestattet werden kann. Zuwider handlungen gegen dieses Verbot werden nach 8 366 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafen bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen unnachsichtlich geahndet werden. Stadtrat zu Bautzen, den 6. März 1876. Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung. In neuerer Zeit sind die hier bestehenden polizeilichen Vorschriften über das Ausspannen von Sonnenschirmen an den Parterrelokalen und Schaufenstern der Verkaufsgewölbe nicht allenthalben gehörig beachtet worden. Die unterzeichnete Polizeibehörde nimmt daher Veranlassung, daran zu erinnern, daß diese Sonnenschirme en einer Höhe von mindestens 2'/r Meter — 4 Ellen — vom Niveau des Trottoirs aus gemessen, zu halten sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 50 bestraft. Der Siadtrat zu Bautzen, am 21. April 1876. Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung, das Abladen von Kohlen und anderen -Heizmaterials ans öffentlichen Stadträumcn bctr. Es sind wiederholt darüber Beschwerden eingegangen, das; durch das Abladen von Kohlen, Koaks u- s. w. auf den Straßen und das Hereinschaffen dieses Heizmaterials nach den Wohnungen der freie und sichere Verkehr ganz besonders auf den Fußwegen in hiesiger Stadt beeinträchtigt werde. Da diese Beschwerden sich als begründet erwiesen haben, so sieht man sich genötigt, nachstehende An ordnungen zu erlassen: 1) beim Abladen von Kohlen u. s. w. auf den Straßen ist möglichst wenig Straßenraum in Anspruch zu nehmen, so Laß der Fährverkehr nicht behindert wird, namentlich ist aber der neben der Äbladestclle gelegene Fußweg vollständig frei zu halten; 2) das Einschaufeln der Kohlen von der Straße über die anliegenden Fußwege und Trottoirs in die Keller oder sonstigen lGcbäuderäume ist nicht gestattet, es ist vielmehr obengenanntes Heizmaterial in Körben oder in an deren dazu geeigneten Gefäßen über die Fußwege und Trottoirs abzutragen und kann dasselbe dann durch eine in die Einschüttösfuung eingesetzte Schlotte in die Keller oder anderen Gebäuderäume ge schüttet werden. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß bei dieser Einbringung von Koblen u. s. w. der schuldigen Rücksichtnahme auf thunlichste Freihaltung des Fußverkehrs aus den davon berührten Fußwegen und Trottoirs Rechnung getragen werde; auch erwartet man, daß durch jene Kohlen trausporte die Fußwege und Trottoirs so wenig als möglich verunreinigt werden. 3i Sofort nach beendeter Einbringung der Kohlen u. s. w. sind ebensowohl die Fußwege und Trottoirs sowie der Ablagerungsplatz aus der Straße gehörig zu reinigen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden vorbehältlich des strafrechtlichen Versahrens, welches bei durch Fahrlässigkeiten etwa herbergeführten Verletzungen der Passanten eintreten kann, nach 8 366,10 des Reichsstrafgesetz buchs unnachsichtlich geahndet werden. Stadtrat zu Bautzen, am 25. Okt. 1879. Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung, das Stchcnlassen von bespannten Geschirren ans öffentlichen Straffen und Plätzen betr. Bei dem Aufstellen der Geschirre auf den hierzu bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt ist vornehmlich während der Wochenmärkte wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß einzelne Gcschirrführer ihre Pferde oder sonstige Zugtiere auf jenen Straßen und Plätzen gar nicht aus spannen, sondern daselbst längere Zett, oftmals ohne alle Aufsicht, stehen lassen und auch absüttern. Da hieraus mancherlei Unzuträglichkeiten entstanden sind, so werden die Geschirrführer, welche ihre Wagen auf öffentlichem Stadtraum stehen lassen, hiermit angewiesen, sofort nach den; Auffahren des Wagens ihre Zugtiere auszuspanncn und einzustallen und unter keinen Umständen denselben auf öffentlichem Sladtraum Futter vorzulegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aus Grund 8 366,10 des Reichsstrafgesetzbuchs nut Geldstrafen bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Der Stadtrat zu Bautzen, am 28. Februar 1881, Heerklotz, Stadtrat. Bekanntmachung, das Fcilhalten ans den Straffen und öffentlichen Plätzen zn den Wochenmärkte» bctr. Nach 8 29 der hiesigen Marktordnung ist das öffentliche Feilhalten auf den Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt an den Wochenmarkttagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September spätestens nachmittags 6 Uhr und in der Zeit vom l. Oktober bis Ende März spätestens um 4 Uhr nachmittags zu schließen und zwar dergestalt, Laß um die gedachte Stunde das Einpackcn der Waren beendet und der Verkaufsplatz geräumt sein muß- Indem man diese Bestimmung zur Nachachtung hiermit in Erinnerung bringt, macht man darauf aufmerksam, das; Zuwiderhand lungen gegen dieselbe auf Grund 8 56 der Marktordnung in Verbindung mit 8 149,6 der deutschen