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Anhang. OrtspolizMche Bestimmungen. Das AimitlSkwtsen der Einwohnerschaft, Gehilfe», Fabrikarbeiter nnd Dienstboten betr. Das Einwohncrwescu betreffend. 8 t> Jeder, welcher hier bleibend oder auf kürzere oder längere Zeit seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtiget, hat binnen drei Tagen, von erfolgter Ankunft an, seine Wohnung bei der hiesigen Polizeibehörde anzumeldcn und hierbei zugleich über seinen bisherigen Unterstützungs wohnsitz auf Verlangen Auskunft zu erteilen, jedenfalls aber über seine Staatsangehörigkeit,' sowie darüber sich auszuweiscn, daß nicht ein im 8 3 des Bundesgesetzes vom 1. November 1867, betr. die Freizügigkeit, angegebener Auswcisungsgrund gegen ihn vorlicgt; auch sind Eltern, Pflegeeltcru und Vormünder verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung des nach 8 14 des Reichsimpfgefctzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafverfahrens den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegbefohlenen erfolgt, oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. Außer dem hat aber jeder, welcher in das militärpflichtige Alter cingctrcten ist, oder im rcserve- oder landwehrpflichtigcn Älter steht, in Gemäßheit der 88 182 und 183 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. Mai 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1868, Seite 671) und 8 21 der Ver ordnung über Organisation der Landwehrbehörden vom 18. Dezember 1867 (Gesetz- und Verordnungs blatt vom Jahre 1868, Seite 785) die daselbst vorgeschriebenen Nachweise beizubringen. — 8 2. Der in 8 1 gedachten Anmeldepflicht sind auch Mitglieder hiesiger Königlicher Behörden, ingleichcn hier garnisomcrcndc Militärpcrsoncn, letztere soweit sie außerhalb der dem Garnisons-Kommando unter stellten Gebäude Wohuung nehmen, unterworfen. — 8 Das Familienhaupt legitimiert zugleich die Familienglicder (die Ehefrau, lei.bliche, adoptierte oder sonst angenommene Kinder), welche mit ihm zusammen wohnen. — 8 4. Uber die erfolgte Anmeldung wird eine dem Zwecke des Aufent halts entsprechende Aufenthaltsanmeldebescheinigung ausgestellt, für welche eine festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Denjenigen, welche die 8 1 gedachten Nachweise nicht sofort beizubringen vermögen, kann hierzu in Ermangelung von Bedenken eine Frist bewilligt werden, in diesem Falle wird den selben ein Gestundungsschein ausgestellt. — 8 5. Unbeschadet der in 8 1 näher bezeichneten An meldepflicht ist jeder .Hausbesitzer bez. dessen Stellvertreter verbunden, jedem, welcher bei ihm eine selbständige Wohnung crmietet, längstens binnen der ersten 3 Tage nach erfolgtem Einzuge bei der Polizeibehörde anzumclden. — 8 Ebenso liegt bezüglich aller solcher Personen, welche in Unter miete eine Wohnnng beziehentlich eine Schlafstelle inne haben, und unter anderen auch bezüglich der Zieh- und Pflegekinder, der Pensionäre, der auswärtigen Schüler und Schülerinnen, der Erzieher innen, der Hauslehrer, Apothekergehilfcn, Handlungsdicner, Buchhalter, Lehrlinge, Gewcrbsgehilfen, Fabrikarbeiter und etwaigen sonstigen Arbeitnehmer den Quartier- und Schlafstellenwirten j den Prinzipalen, den Lchrherren, Meistern, Fabrikherrcn und sonstigen Arbeitgebern und zwar letzteren fünf auch dann, wenn sic die Lehrlinge, Geschäfts- und Gcwerbsgehilfen, Fabrikarbeiter und sonstige Arbeiter nicht in Wohnung haben, die Verpflichtung ob, dieselben bei ihrer Ankunft und bez. ihrem Anzuge allhier, sowie .bei ihrem Weggange von hier im Laufe der ersten 3 Tage nach dem Abzüge bez. Weggange bei der Polizeibehörde anzumclden. Rücksichtlich der in einem hiesigen Seminare be findlichen Alumnen liegt diese Anmeldepflicht den Direktoren der betr. Anstalten ob. — 8 So oft eine hier wohnhafte Familie oder eine einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist solches sowohl von demjenigen, zu welchem sie hinzicht, als von dem, von welchem sie wegzieht, bei der Polizeibehörde mündlich oder schriftlich binnen drei Tagen anzuzeigen. Dieses gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem anderen gemeinschaftlich oder bloß eine Schlaf stelle inne haben. Bei Wohnungsveränderungen hat der Abmieter seine Äufenthalts-Anmelde-Be- fcheinigung zu produzieren, welche ihm, nachdem die neue Wohnung darauf notiert worden, wieder ausgchändigt wird. Für diese Anmeldung ist eine Gebühr nicht zu entrichten. — 8 Die in den 88 5 und 6 gedachten An- resp. Abmeldungen können schriftlich und vermittelst der dazu be stimmten Formulare erfolgen, letztere werden bei der Polizeibehörde unentgeltlich abgegeben. Bekanntmachung, das Frcmdcntvesen betreffend. Zur Kontrolle über die hier Aufenthalt nehmenden Fremden sind vom Stadtrate im Ein verständnisse mit den Stadtverordneten nachstehende Bestimmungen festgesetzt worden: 1) Beabsichtigt ein Fremder länger als 14 Tage hier zu bleiben, so bedarf er hierzu emes für die Zeit des Aufent halts von der Polizeibehörde ausgestellten Anmeldescheines und zwar auch dann, wenn sich der Fremde bei Bekannten oder Verwandten aufhält. Ohne einen solchen Schein darf ihm von seinem Wirte der fernere Aufenthalt ebensowenig als nach Ablauf der Zeit, auf welche der Schein erteilt worden ist, gestattet werden. Dem betreffenden Wirte liegt es ob, bei der Aufnahme eines solchen Fremden sich davon zu überzeugen, ob derselbe einen Anmeldeschein besitzt oder nicht,