Volltext Seite (XML)
Haupt zur Last und find daher schon aus diesem Grunde abzuschaffen. Ist so dafür gesorgt, daß nur gesunde und tüchtige Hunde erworben und erhalten werden, so muß daS Bemühen weiter darauf gerichtet sein, daß dieselben auch gesund bleiben, und sie müssen deshalb gehörig gehalten werden. Dahin gehört, daß der Hund weder verzärtelt noch überfüttert, noch auch zu hart und mit Entbehrungen gehal ten werde. Den Hund in weiche Betten zu legen oder immer in der Nähe des heißen Ofens liegen zu lassen, oder gar, was für den Menschen wie für den Hund gleich schädlich ist, ihn in das eigene Bett aufzunehmen oder Tage lang im Schooße ruhen und in anhaltende Berührung mit dem Menschen kommen zu lassen', — oder im Gegentheile den Hund im Freien ohne Obdach oder in einer schlechten, feuchten, un- verwahrten Hütte zu halten, ist gleich tadelnswerth. Der Stübenhund habe ein einfaches Lager von einer Strohmatte im Vorhause, und wenn er in der Wohnstube bleiben muß, wenigstens nicht in der Nähe des Ofens. Dem Ketten- und Haushunde gehört eine gut verwahrte Hütte, deren Eingang der Wetterseite nicht zugekehrt und deren Inneres mit Heu oder Stroh gut verwahrt ist. Als Futter dienen Abgänge von Fleisch und Knochen, grobes aber gut ausgebackenes Brod in gehöriger Menge, aber nicht im Uebermaaß; Leckerbissen aller Art mit ihm zu theilen und menschliche Beköstigung ihm zu geben, kann dem Hunde nur schädlich sein. Zum Saufen diene reines frisches Wasser, seltener Milch. Freie Luft und hinlängliche Bewegung sind dem Hunde nothwendig, daher Kettenhunde an eine Laufstange zu schlie ßen sind und von Zeit zu Zeit ins Freie gelassen werden müssen; andere Hunde sind täglich auszuführen. Eben so nothwendig ist die Reinlichhaltung sowohl des Hundes selbst durch zeitweiliges Waschen und Kämmen, als auch seiner Hütte und Lagerstätte durch öfteren Wechsel des darin befindlichen Heues oder Strohes, endlich seines Freß- und Saufgeschirres durch tägliches Ausspülen und Waschen. In der Ausübung der Begattung soll der Hund nicht gehindert werden, daher auch das Zahlenverhältniß der Hün dinnen zu den männlichen Hunden an einem Orte gehörig erhalten, die Anzahl der ersteren nicht allzusehr vermindert werden sollte. Es muß der Hund zur Folgsamkeit gewöhnt, aber auch vor Mißhandlungen aller Art, vor Neckereien und Zornauf reizungen geschützt und bewahrt werden. Uebermäßige An strengung des Hundes bei der Jagd, bei dem Ziehen und bei anderen Verrichtungen, das Erleiden von langem Durst dabei und Mangel des nöthigen Ausruhens wird das Thier bald krank machen, so wie anderseits das Abrichten der Hunde zu nutzlosen Künsten und Schaustellungen der Natur dieses mehr ernsten Lhieres nicht angemessen zu sein scheint. Sodann wird jedenfalls der Besitzer eines Hundes dafür Sorge tragen, daß derselbe nicht außerhalb der Behausung und der dazu gehörigen Räume, Gärten und Gehöfte, im Freien oder auf den Straßen umherlaufe, wodurch die eigene Gefahr des ErkrankenS für d(n Hund selbst so wie die Belästigung und Gefahr, welche Menschen und Lhiere durch ihn erleiden, sehr vermehrt wird. Man lasse daher den Hund nur in Begleitung seines Herrn oder einer andern zuverlässigen Person, welcher er folgt, aus dem Hause und Gehöfte gehen, damit er überall leicht beaufsichtigt und ab gerufen werden könne. (Schluß folgt.) . - . , Nachrichten au- Sachsen. Der Gewährschaftsbestand der Sparkasse zu Borna belief sich am 3V. Juni auf 107,877 Lhaler au-geliehene Capitalien (incl. 4700 Lhlr. Vorschüsse), 26000 Thlr. in StaatSpapieren und 3547 Lhlr. Baarschast. In den letzten drei Monaten waren 22643 Lhlr. Einlagen gemacht worden und 16310 Lhlr. Rückzahlungen erfolgt. Im „Dresdner Correspondent" liest man Folgendes: „In Nr. 22 d. Bl. erzählten wir, daß am letzten Psingst- feste eine mit Pässen wohlversehene Gesellschaft Fußreisender in der Nähe von Eiland an der sächsischen Grenze in Böh men von einem Grenzjäger genöthigt worden sei, ihren Reise weg zu verlassen und mit demselben nach der K. K. Ein bruchsstation Peterswalde zu gehen, und daß sie von dem dortigen Beamten mit 25 Fl. C.-M. (2 Fl. 30 Lr. Jeder) bestraft worden seien, weil sie die Grenze nicht auf einer Zollstraße überschritten hatten. Gegen diese Bestrafung hatten die Betheiligten Berufung bei der K. K. Kameral- bezirksverwaltung in Leitmeritz eingelegt, darauf aber nach stehenden „Bescheid" erhalten, den wir in seiner ganzen Originalität abdrucken. Bescheid. k. 8755. Dem gestellten Ansuchen kann mit Rücksicht auf die Be stimmungen der htz- 541 aä 2 und 551 des österr. Gef.St.- Ges. — da sich die Bittsteller, laut der vorliegenden That- beschreibung jeder weiteren Vertheidigung in dem, denselben erhobenen und im angesuchten Ablaffungswege beglichenen Anstande vom 23. Mai 1847 begeben haben, keine Folge ge geben werden. Zugleich wird denselben bedeutet, daß der Umstand, daß die K. K. Finanzwache mehrere, dieselben begleitende und mit Reisepässen nicht versehene Individuen nicht anhielt, auf einem im amtlichen Wege bereits gerügten Mißverstehen der über die Behandlung der Reisenden bestehenden Vorschriften beruht, den Bittstellern selbst aber in keiner Weise zur Recht fertigung der ihnen zur Last fallenden Uebertretung gegen die zur Sicherstellung der Staatsgefälle bestehenden Einrichtungen dienen kann. Von der K. K. Kameralbezirksverwaltung Leitmeritz, am 2. Juni 1847. Litze. (Titel unleserlich.) Somit wäre denn also das Verfahren der Grenzzollbeamten für ein den österreichischen Gesetzen völlig gemäßes erklärt worden. Was solgt nun aber aus dieser in der Ehat sehr charak teristischen österreichischen Geschichte für alle aus Sachsen nach Böhmen Reisenden? Daß die daselbst unzweifelhaft geltende Praxis, nach welcher man bei kurzen Besuchen der böhmi schen Grenzortschasten in der Regel ohne Strafe und polizei liche Belästigungen die Grenze allerwegen überschreiten kann, nicht nur durch kein Gesetz geschützt wird, sondern daß man dieser nicht trauen darf, da die K K. Gesetze mit derselben geradezu irH Widerspruche stehen. Es hilft Einem nichts, daß man sich mit Reisepässen versieht, die in andern Ländern den ungehinderten Eintritt zur Folge haben, sondern man erhält die Erlaubniß dazu nur auf bestimmten Straßen, selbst wenn man rncht Verzollbares mit sich führt. Man kann einem auswärtigen Staate das Recht, Beschränkung über das Reisen in demselben festzusetzen, natür lich nicht bestreiten, wohl aber sollte man meinen, wäre zu verlangen, daß von der Gesandtschaft dieses Staates im Aus lande auf dem Reisepässe das Vorhandensein dieser außer gewöhnlichen Beschränkung angeführt, oder die Paßinhaber sonst davon in Kenntniß gesetzt werden. Im andern Falle erscheint unS wenigstens eine Bestrafung der Reisenden moralisch nicht gerechtfertigt. In dem vorliegenden Falle erscheint uns dies aber um so nöthiger, da der anmuthigen GebirgSpartien wegen die böhmische Grenze sehr oft an Orten überschritten wird, wo keine Zollstraßen sind. DaS direkte