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Leipziger Tageblatt und Anzeiger. ^ 22S Freitag den 17. August. 1855. Bekanntmachung. Nachdem von dem Königlichen Ministerium deS Innern der von uns entworfen« Nachtrag zur hiesigen Lagerhof- Ordnung bestätigt worden ist, so bringen wir denselben mit dem abgeänderten Tarife hierdurch zur öffentlich n Kenntniß. Leipzig, den 7. August I85L. De« Ratl, der Stadt Leipzig. — Berger. Das NEinöstkerium de- Annern hat im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium den anliegenden Nach- trag zu der unterm 31. März 1^53 Allerhöchsten Orts consirmirten Lagerbof-Ordnung der Stadt Leipzig mit der Wirkung bestätigt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen, welche an die Stelle der htz. 4, 17, 25, 20 und 30 der Laaerhof- Ordnung treten, auf daS Genaueste nachgegangen werden soll. Hierüber ist gegenwärtiges e e e e 1 unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. Dresden, dm W Juli 1855. Ministerin« de- Innern. (1^.8.) 8'- »- «eust. Deere- »egm Bestätigung eines Nachtrag« zur Lagerhof- Ordnung der Stadt Leipzig. Nachtrag zur Lagerhof-Ordnung der Stadt Leipzig vom 23. März 1853. Zur Erleichterung der Benutzung des städtischen Lagerhofs ist eine Abänderung, beziehentlich Ergänzung der mit Allerhöchster Bestätigung versehenen, unterm v. April 1853 bekannt gemachten Lagerhof-Ordnung der Stadl Leipzig vom 23 März 1853 mit Genehmigung deS Königlichen Ministeriums des Innern in den, die Veisicherung der Lagergüter gegen Feuersgefahr, ingleichen den Gebührentarif betreffenden Bestimmungen dergestalt getroffen worden, daß von jetzt ab an Stelle der bisher geltenden 4, 17, 25, 2V und 30 folgende Borschristen in Kraft treten. 1. (H. 4 der Lagerhof Ordnung^) Die Verwaltung hat für die wirthschaftliche Erhaltung der Lagerräume in Dach und Fach, für sicheren Verschluß derselben, so wie für Abwendung von FeuerSgefahr im Innern der Gebäude und deren näcdsten Umgebungen durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung der erforderlichen Feuerlöschgeräthschaften Sorge zu tragen, überdies aber auch jede Lagerpost vor Feuersgefahr bei einer im Königreiche Sachsen concessionirten Affecuranz nach »hrer Wahl zu ve,sichern, insofern nicht vom Lagernehmer deren bernts bewirkte Versicherung durch Vorlegung der Police nachgewiesen wird. Unbeschadet der nach H 25 von ihr «u übernehmenden Ge währleistung de« WertheS all« ihr zum Lager übergebenen und von ihr versicherten Güter gegen Feuersgefahr haftet sie überdies nur für Beschädigung der gegen Lagerschein lagernden Maaren, welche au« einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachlässigung dieser Fürsorge entsteht. Andere Beschädigungen der lagernden Maaren und UnglückSfälle, welche dieselben treffen, hat die Verwaltung mcht zu vertreten. 2. <§. 17 der Lagerhof. Ordnung.) Dom Bodenmeister werden die Güter, so weit die Lagermiethe nach Gewicht bestimmt ist und nicht feste Gewichtssätze gelten, vermögen, die Uebereinstimmung der Marken und der untadelhafte Zustand der Emballagen geprüft, die einzelnen Colli mit der Lagerung--Rümmer versehen und die Empfangnahme auf dem Anmeldescheine bestätigt, worauf sodann im Büreau gegen Wieder adgabe de« Anmeldescheins der Lagerschein (Formular «. a. d. und M a. d., je nachdem das Niedergelegte durch d.n Lagerhof selbst gegm FeuerSgefahr versichert wird oder nicht, vergl. tz. 4, 25 und ff. der Lagerhof-Ordnung) ausgestellt, über Getreide aber «och außerdem der Vpeicherzettel der Getreidegebühren-Einnahme mit der erforderlichen Bescheinigung versehen wird. S. (K. 25 der Lagerhof. Ordnung^ . ^ ^ Die Verwaltung übernimmt die Gewährleistung deS WertheS aller ihr zur Aufbewahrung übergebenen und von ihr versicherten Güter gegm FeuerSgefahr, so das sie eintretenden Falls den bei der Lagerung angegebenen Werth, beziehentlich die Verminderung dieses WertheS der in Folge Feuer« zerstörten oder beschädigten Maaren erstattet. Wegen Beschädigung oder Zerstörung durch Feuer aller vom Lagernehmer selbst ohne Vermittelung de- Lagerhos- gegen FeuerSgefahr versicherten Güter hat die Verwaltung kein« Gewähr zu leiste«, vielmehr der kagernehmer sich deshalb lediglich an die Affecuranz-Anstalt, bei der er versichert hat, ,edoch unbeschadet der tz. 28 der Lagerhof-Ordnung vorbehaltenen Ansprüche wegen der Zoll- und Lagerhofgrfälle, zu halten.