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Ulte inen tiger zur ster. t». /- vz. re. n. ruffe. ere. m. »DUt. !» renz. ne. -erg. lau. er». «. »resd. berg. )- S-. mt. ireuz. r-- >rg. «an. Pvl. kfurt. e S-. r ^SA- H»e. Anzeiger. ^ 2«3. Sonntag den 22. Juli. 1855. Bekanntmachung. Zur Ergänzung des mit dem 2. Januar 1856 ausscheidenden DritttheilS der Herren Stadtverordneten und Ersatz männer ist in nächster Zeit die gesetzliche Wahl zu veranstalten. Da von dieser Wahl nach tz. 73 e. der Allgemeinen Städteordnung solche Bürger, welche sich mit Abentrichtung der Landes- und Gemeindeabgaben länger als zwei Jahre in Rückstand befinden, so lange diese Rückstände nicht abgeführt werden, auszuschließen sind, so werden die Bürger, welche dergleichen Abgaben auf die erwähnte Zeit bis jetzt unberichtigt gelassen haben, zu deren sofortiger Abentrichtung bei Ver lust deS Wahlrechts für gegenwärtige Wahl hierdurch aufgefordert. Leipzig, den IS. Juli 1855. Der Vkath der Stadt Leipzig. : Berger. , Landtagsmittheilirngm. 58. Sitzung der ersten und 8S. Sitzung der zweiten Kammer atn ZV. Juli. Die erste Kammer hat heute den Gesetzentwurf, welcher den Schluß der Landrenteubank auf den 81. März 1859 festsetzt, ge- nepnigt und mehrere Petitionen erledigt. In der zweit« Kammer kamen ein« Anzahl Petition« üd«r den GewerbSbetrieb auf dem Lande zur Berathuag, wobei die Kammer beschloss« hat: „bei der StaatSregierung zu beantrag«, daß in die zu erlassende Gewordeordnuag Bestimmungen ausge nommen werden, wodurch die dermal« für den Gewerbsdetried auf dem Lande gesetzlich bestimmten Grenzen nicht nur im Wesentlichen und dem Princip nach beidehalten, sondern auch Ueberschreitungen dieser Grenze sicherer als bisher ausgeschlossen werden?' (Dr. I.) Die Leipziger Ärankencasse. Die in Nr. 195 d. Bl. gemachte Bemerkung über die Confir- mation solcher Caff« ist theilS au- Unkenntniß der Gesetzgebung, theilS aus einer ganz falschen Auffassung der Sache hervorgegang«. Sie mag durch die folgende Aufklärung de« SachverhältniffeS ihre Erledigung finden. — Vor 1720 übft die Behörde sowohl bei der Begründung, als auch bei der Verwaltung von Begräbniß- und Krankenkassen durchaus keine Controle aus. Mehrfach vorgekom mene Betrügereien von Seit« des Verwaltungspersonals nöthigten aber zu der Verordnung durch das Generale vom 6. December 172V, daß die Einrichtung solcher Gesellschaften nicht ohne Geneh migung der Regierungsbehörde geschehen dürfe. Diese Verordnung erhielt durch daS Generale vom 29. Juni 1762 und daS Rescript vom 1. August 1792 einige Abänderung«, und namentlich wurde durch letzteres, um abermals vorgekommen« Betrügereien nach- »rGcklith zu steuern, der Grundsatz ffftgrstellt, daß die Ansammlung «lnes Fonds, der gr-ßer sei als bas doppelte Lodtenopfer, schlechter dings unterbleib« müsse. Durch diese, von einer sehr einsektlgen uud falsch« Auffassung de- GegmstandeS herrührende Verordnung wurde denn auch den Begräbnis und Krankenkassen ein gründlicher Todesstoß versetzt und rS löst« sich in Folge dessen eine große Zahl derselb« in den erst« Jahrzehnt« diese- Jahrhundert- auf. Blö den «ach -der kurz vor ITBst sich bildend« Gesellschaften gelang es, sich noch zu erhalt«, weil sie vorzugsweise aus jünger« Mit gliedern bestand«. Dieser klägtlche Zustand der Sache rlrf die Verordnung vom 29 August 18T2 hervor, welche ^ die frühe« Verordnung« aufhob, die Einrichtung und Verwaltung aber, wie bisher, unter Controle der Behörde geschehen ließ, überdies die Obrigkeit« auwieS, daß sie die Interessent« aus die Leipziger LebenSverstcherung-gesellschaft und auf die Sparkassen aufmerksam machen möchten, welche Anstalten im Stande wären, die Be- gräbniß- und Krankenkassen zu ersehen. Zugleich wurden in einer Beilage zu dieser Verordnung in aller Kurze die vorzüglichsten Principien der Wahrscheinlichkeitsrechnung mitgetheilt, welche bei Gründung solcher Caff« in Anwendung komm« Müssen. Diese Verordnung, so gut sie sonst war, vermochte aber nicht den immer mehr hereindrechendea Verfall der Caff« auftuhaltea, denn eS ging« nachmals wieder eine Anzahl derselben zu Grunde. Hierzu kam aber noch, daß ganz ähnliche Gesellschaften, wie Lebens-, Renten-, Hagelschäden-, ViehverficherungSgesellfchasten, Pontinm und andere eine Bestätigung der Regierung nicht bedurften; ferner: daß durch diese Verordnungen der Glaube sich verbreitet hatte, die Regierung übernehme durch die Bestätigung und Aufsichtsführung eine Garantie für Jnnehaltung der eingegangenen Verbindlichkei ten ; endlich, daß eS mit den Reglerung-principien der neuern Zelt nnvereinbar ist, Jemandem zu verbieten, einer Grade- oder Kranken kasse beizutreten, die er selbst für genügend sicher hält, auch wenn sie nicht den von der Regierung geltend gemachten Principien ent spräche. Alles dies veranlaßt- die Regierung, die Verordnung vom 29. August 1832 durch eine neue vom 8. Juni 1849 aufzuheben, zugleich aber durch eine in ihrem Aufträge vom Unterzeichnet« verfaßte Schrift für populäre Erörterung der bei der Begründung solcher Institute anzuwendenden Principien Gorge zu trag«. Hier durch wurde der Einfluß und die Controle der Regierungsbehörden bei der Einrichtung und Verwaltung der Caff« gänzlich beseitigt, die« vielmehr dem alleinigen Ermessen der dabei betheiligten Per sonen überlassen. Es möchte aber noch erwähnt werden, daß durch die Bestätigung der Regierung, welche alle vor 1849 sich etabliren- den Caff« einhol« mußt«/ ehe sie eine Versicherung abschließen durften, der betreffenden Gesellschaft CorporationSrechte in keinem Falle ertheilt wurden. Gegenwärtig ist nun der Stand der Sache so, daß Petition um Confirmation gleichbedeutend mit Petition um CorporationSrechte ist. Will daher eine solche Gesellschaft auf dft CorporationSrechte verzichten, so unterliegt die Constituirung der selben ebm so wenig einer Bestätigung von Seit« der Behörde!, als wie später die Verwaltung der Controle derselb«. Sie ist null den allgemeinen Verein-gesehen unterworfen, wonach e- der Orts- dehörde angezeigt «erd« muß, daß die Constituirung zur Ver folgung eines gewissen Zweckes stattgeftmd« hat, ingleichen, wer die Direktor« find u. a. m. Die Behörde bat ferner däS Recht, eine solche Gesellschaft aufzulösen, werM sie ftaatSgefährkkche Ten denz« verfolgt; sie kann aßet z. B., auch wenn dlv Insolvent deiftlben nachgewiesen worden wäre, nlemalS aüf CvneukSprozeß zu ihrem Vermögen antragen. Die- können nur die Mitglieder. Durch Gewährung der CorporakloriiSrechte, also durch die Confir- matio» der Gesellschaft gewinnt die letztere große Vortheile, welche