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I Anz e i g er. — ^ 288. Montag den 15. Oktober. 1855. Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer ProductionS- und Consumtionsstatistik betreffend, vom 10. Oktober 1855. In Gemäßheit der in Artikel 22 der Aollvereinsverträge vom 30. März 1833 und vom 4. April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den Aollvereinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1855 wiederum eineDolkS- Zahlung zu veranstalten. Mit derselben soll, da nach einer anderweiten Vereinbarung der Aollvereinsstaaten in diesem Jahre auch wieder zu Aufstellung einer Zollvereins-Gewerbestatistik zu verschreiten ist, die Sammlung von Angaben über Production und Konsumtion im Gebiete der Land- und Forstwirchschaft, der Gewerbe und des Handels verbunden und deshalb auch die regele mäßige Viehzählung Ebenfalls im December veranstaltet werden. Au diesem Ende wird verordnet, wie folgt: 8 1 (Zeit und Gegenstand der Volkszählung.) Als Normaltermin für die Volkszählung ist der 3 De cember 1833 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen hat und wo möglich zu beendigen ist. Au zählen sind alle Personen, welche am 3. December 1855 in irgend einem Orte de-Königreichs betroffen «erden, gleichviel ob In- oder Ausländer. Wo eS auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang de- bürgerlichen Tage- zum Anhaltm und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst »ach Mitternacht Gebornen nicht mit zu zählen, wohl aber die nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. December zugedracht haben. h. 2 <HM»ghcklt«ng-liste«.) Die Ausführung der Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, kaß durch die OrlSotzrigkeit au jede- Hau- die erforderliche Aaht vo» HanSHNltnngSlisten gegeben wird, welche durch den Hausbe sitzer oder Administrator spätestens dis 2. December 1855 an die Haushaltungen — d. h. an alle Niethparrheien, welche direct er- miethete Wohnungen inne haben — zu verthellen und vom Vorstände der Haushaltung in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen am 3. December gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die Nachweise übne Personen oder Haushaltungen, welche in Astermiethe wohnen, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu gebe«, von deren Wohnung jene einen Theil ermiethet haben. Wohat der Hausbesitzer oder Administrator im Hause, so hat er auch skr seine Haushaltung eine Hau-haltung-liste in gleicher Weise auszufüllen. §. 3. (Wohnungen.) Neben den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind auf jeder HauShal- tung-liste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnung und über die Mobtliarversicherung gestellten Fragen durch den Vor stand der Haushaltung, beziehendlich zugleich mit für die Aftermiether, zu beantworten. Da die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung rücksichtlich der Wohnungen und die überhand nehmenden Brände rücksichtlich der Versicherungen die Erlangung möglichst richtiger Uebetsichten zu einem Bedürfnisse für die Verwaltung machen, so wild wahrheitsgetreue Angabe der Thatsachen mit Bestimmtet um so mehr erwartet, als nach h. 7 gegenwärtiger Verordnung die Besorgnis einer Benutzung der Jndividualangaben zu Be- steuerunqszwecken ausgeschlossen ist. tz. 4. (HauSlisten. Gebäude.) Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des Letzter» jeder Administrator oder Pächter bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen- und Stiftungs-Gebäuden die verwaltende Behörde, erhält für jede- mit besonderer Brandcatasternummer ver sehene Gebäude durch die Obrigkeit eine HanSltsie. Späteste»- biS 3 December sind die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Hausbesitzer oder Administrator (Pächter) oder die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Jrrthümer darin »u berichtigen. Darauf ist die auf der HauSliste angebrachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den Hauslisten die auf die Lage, Beschaffen heit nnd Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die Hauslisten sind vom Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen HauShaltungsliften an die OrtSodrigkeit zurückzu-eben, tz. 5. (Gxtraltsten ) Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern, Direktoren oder Administratoren besondere sogenannte GxtrnltMcn au-gehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwillige« oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also - » » in Gasthäusern die Fremden, in Erziehung-- und Lehranstalten di« Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten die Kranken, in DersorgungSanstalten die Versorgtm, * Ln Armenhäusern die Armen, ln Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangene«, ^ ? in Casernen die unverheiratheten Militairpersonen ausschließlich aller Officiere. Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonder« Fragen über Armen- und Gefäa-nißwesen sind von den Besitzern, Administratoren und Direktoren der betreffenden Anstalten selbst aüSzufüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in den Ca strum auf die verheiratheten Unterofficiere, sämmtliche Officiere und Easernenbeamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen, seiner Zeit einzusammelnden Haushaltungslisten zu bewirken.