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----- Mittwoch (Evfte Beilage za Nr. 2tt2.) 19. September 1855. » , >! . Bekanntmachung. In Beziehung auf die Meß-Verkaüssstände und Buden wird hiermit Folgende- zur Nachachtung bekannt gemacht: 1. Diese Angelegenheiten stehen unter der Leitung und Aufsicht einer besonderen, gegenwärtig aus den Stadträchen vr. Rüder und R. Härtel bestehenden Deputation, an welche zunächst man sich mit deßsallsigen Gesuchen und Beschwerden zu wenden hat. U. Diese Deputation vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dachtraufen innerhalb der Tagerinnen an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs. Das Ausstellen der Buden und Besetzen der Stände erfolgt unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Vorwissen und Genehmigung der Deputation aufstellt oder besetzt, wird mit 5 Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und es werden die solchergestalt aufge stellten Buden, Stände, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitswegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messen sich zu sichern wünschen, haben bei der Deputation Standzettel zu lösen. Diese werden jedoch nur für die Person und bis auf Widerruf verliehen; diejenigen, welche ihre Plätze und Stände, ohne vorherige Anzeige bei der Deputation, auch nur eine Messe nicht besetzen oder andern überlassen, werden derselben dadurch ohne Weiteres verlustig, auch sind dergleichen Abtretungen null und nichtig. Hl. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Buden gelten folgende, bei Vermeidung nachdrücklicher Strafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Keine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Lhüre an der Seite haben. 2) Buden-Ausba u oder An hänge, ingleichen Kisten vor und neben den Buden außerhalb der Ladentische werden ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anzumerkende Erlaubniß der Deputation, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist das Aushängen von Verraufsartikeln, so bald es die Passage stört, oder die benachbarten Buden oder Stände benachtheiligt, erlaubt. 4) Jede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Stellung ist verboten. IV. Die, nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Controle durch die Markt- voigte erhoben. Eine Weigerung der sofortigen Abrntrichtung der Standgelder zieht ohne Weiteres obrigkeitliche Maaßregeln zur Verhinderung des ferneren Feilhaltens nach sich. Ueber die erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Quittungen zu ertheilen, und die Zahlenden solche bis zur Räumung ihrer Bude, ihres Standes oder ihres Locals aufzubewahren, indem diejenigen, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Standgeld noch nicht bezahlt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und Hauslocalien sind verpflichtet, den Marktvoigten und den dieselben begleitenden Controleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen. Die Marktvoigte und Controleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Beziehung auf ihre Meßverrichtungen etwas, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. Leipzig, den 17. September 1855. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. T a r i f, nach welchem das Standgeld auf den Messen zu Leipzig, bis auf andere Anordnung, Erhoben werden soll. Oster- und 1 1 2 3 4 5 20 15 Es sind an Standgeld zu erlegen: . l. Von Gewölben, nach Verhältniß des Miethzinses, womit diese in dem Kataster des Kriegs- schulden - Tilgung- - Fond- eingetragen find: 1) bei weniger als 100 Lhlr. Zins 2) - 100 bis 1S9 Thlr. Zins - U - U - ' ^ : : : : : S) ; so« ^ 7V» ; - .' ^ / «)Von 800 und sss Lhlr. Zins-. ^ ^ ^ ^ 7) , 1000 und mehr Lhlr. Zins ^ ^ ^ ^ . H. Bon Berkaufszimmern: 1) wenn dieselben beim Kriegsschulden - Tilgung-- Fonds al- Hauptmiethen angelegt sind, nach glerchem Lechaltntffe, wie bei Gewölben; ^ wie bei Astermiethen, nicht der Fall ist, nach der ungefähren Größe de- Local-, welche pch au- der Fensterzahl ergiebt: ' ^ ^ ^ ? Neujahr- messe. 1 1 2 2 3 15 2V 1V — Ä 1V