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368S ^ " O»» ^ IiL »ZU e der »ei M0t2 ^ » -Mt » E I .-10 . - 15 V VI. VII L0l- 5 7 " 5 - >10 - 5 — 7 L 10 - UL LI— 5 2> --- 4) in dep,erKen EtWn am Markte, i^derMünma^chen StrM, der ^iltzDße, I straße, der Kathannenstraße, -er HainstrM und auf dem^orm», ^ojk fEvi^n , , . . vorn heraus, wobei ein Erker für zwei Fenster gerechnet wird I—I1L —I —110! I») in den andern Straßen und in Hofen, so wie in den obern Etagen, von jedem, , , Fenster , — > / 51—1 L!— III. Bon Verkäufern aus HauS- und Hofständen: I s ^ n) mit verschlossenen Behältnissen — 15 b) auf fteiem HauS- oder Hofraum >—>10 Bei ungewöhnlich kleinen Ständen und Geschäften können jedoch die Deputaten de- Raths eine Ermäßigung der höheren Sätze eintreten lassen. IV. Von Buden nach Verhältniß der Größe, von jeder Elle Länge oder Breite: 1) auf dem Markte: au-wendige und Eckbuden nach Außen >—IIL inwendige Buden Eckbuden am Mittelgange 2) aus der Grimma'schen Straße und dem Naschmarkte 3) auf der Reichsstraße und Katharinenstraße 4) auf dem Brühl, dem Thomas- und Nicolai-Kirchhofe, der Universitätsstraße, dem Neumarkte, dem AugustuS-Platze und sonst L) Tischler- und Tapezierer-Buden auf dem Neukirchhof Anmerkung: ES ist dabei vorausgesetzt, daß die Buden die Normal-Tiefe von 4 Ellen nicht überschreiten. Von lieferen Buden ist, wo dergleichen überhaupt noch zugelaffen werden können, auf jede Elle mehrer Tiefe der tarifmäßige Betrag des Standgeldes nochmals zur Hälfte zu bezahlen. Bon freien Ständen, nach Verhältniß der Größe, von jeder Elle Länge: bei ganz freien Ständen 1 — 1 2 bei bedeckten Latten- und Budenständen -- 2 Li Bon Feilschaften auf bloßen Kisten, Tischchen oder freiem Erdboden überhaupt . —I 2 Li Besondere Sätze finden statt: 1) bei den fremden Buchhändlern zu >-Ilv 2) bei den Tuchmachern: von verschlossenen Niederlagen zu >11 — von unverschlossenen Behältnissen zu — 2V — I—>20 von bloßen Ständen zu — 7 LI— 7 3) bei den auf dem Gewandhause feilhaltenden Kürschnern zu — 2V !20I — 4) bei den fremden Lohgerbern: wenn sie bloS Schaafleder führen — 10 IlvI— wenn sie Schaaf- und Fahlleder führen — 15 IlLl- wenn sie Sohlenleder führen: bis zu 10 Bürden — 20 >20> über 10 bis zu 2V Bürden — 25 25 — über 20 bis zu 40 Bürden 1 1 — — über 40 Bürden I 1110— 1I1V> L) bei den Böttchern: von einem einspännigen Fuder Waare zu — 4 4 — von einem zweispännigen Fuder Waare zu 1 —I 7 L —! 7> L 0) bei den Töpfern: von einem einspännigen Fuder Waare zu ! — > L 1 Li— von einem zwerspänmgen Fuder Waare zu — 10 Ivl — 7) bei den fremden Schuhmachern, von jedem überhaupt zu — > 2 L — 2 8) bei den Schankbuden j 2 15 — 21 LI SI bei Schaubuden nach dem jedesmaligen Ermessen des Raths. Bon den Ln diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen finden blos folgende Ausnahmen und Befreiungen statt: 1) Hiesige Bürger genießen die Befreiung von dem unter Ar. V. des Tarifs für freie Stände u. s. w. geord neten Standgelde; 2) hiesige Schutzverwandte haben in gleichem Falle blos die Hälfte des tarifmäßigen Standgelde-zu bezahlen; 3) hiesige Handwerker genießen, wenn sie auf ihren Innung-Plätzen feil hatten, auch Ln Buden völlige Befreiung vom Standgelde; 4) andere hiesige Bürger, ingleichen Schutzverwandte, haben, wenn sie Ln Buden seil halten, auf welche die Bestimmungen unter Ar. IV. des Tarifs Anwendung leiden, nur die Hälfte de- Standgeldes zu bezahlen. Werden jedoch hiesigen Bürgern oder Schutzverwandten, auf Verlangen, au-wendige oder Eckplätze auf dem Markte, oder hiesigen Handwerkern überhaupt andere Plätze, als ihre Innung-Plätze angewiesen, st haben sie das volle Standgeld,u bezahlen. , 1 — 2 L 2 L - - 1V - - 1 - L L s« mit eil z.fah. auf kü öi empfie vi, versieh der « l 1 übe« geger Bei sch, im zu bi