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es» Ueber zwei DiSciplinev hat er Lehrbücher geschrieben. Da- Lehrduch der Institutionen (.und Geschichte des römischen Privat- recht-" lautet der vollständige Titel) begann 1834 zu erscheinen, die erste Abtheilung enthielt die Einleitung. 1837 kam der zweite Band mit dem Allgemeinen Theil und dem Sachenrechte, 1816 erst der dritte Band mit dem Obllgationenrecht (.zum größten Theil") heraus. Da- andere Lehrbuch ist neuen und neuesten Datum- und hat die Ehre erlebt, in- Russische übertragen zu werden svon M. Ka Pustins. ES ist die- sein .Lehrbuch des Naturrechtes oder philosophischen Rechtswissenschaft mit vergleichender Berücksichtigung positiver RechtSbestimmungen", von welchem die erste Abtheilung 1859 bei Alexander Edelmann hier erschien und die Einleitung, der allgemeine Theil und das Privatrecht, 1862 folgte, und der Schluß, daS natürliche Völkerrecht, 1863 (das Vorwort dazu datirt vom Juni 1863) auSgegeben wurde. Ueber dieses Werk finden sich zwei höchst anerkennende eingehende Be sprechungen in dem vorletzten und dem Jahrgange 1859 der .Wissen schaftlichen Beilage" der .Leipziger Zeitung". In der Vorrede zur russischen Ausgabe heißt eS: .Obgleich Schilling nach seinen philosophischen Ansichten zur Herbart'schen Schule hält, so läßt er doch in seinem Naturrecht durchaus kerne besondere Theorie vor walten. Sein Ausdruck zeichnet sich durch Klarheit aus und in den Anmerkungen findet der Leser Hinweise auf die verschiedenen Meinungen der Gelehrten, und wird mit der ausgedehnten Literatur dieser Wissenschaft bekannt gemacht. Unseres Erachtens befriedigt ein Werk mit so viel Vorzügen und mit so viel Präcision des AuSorucks bester als jedes Andere die Bedürfnisse unserer juristischen Literatur, Von den Schriften des Verstorbenen sind noch folgende zu nennen: eine Abhandlung über die schwachen Seiten der römischen Juristen (Do uooQullis eausis eur 16H Romani repredendeucti vickesutur, 1834. 4 ) ; ferner eine kleinere über die Grundlagen des StrafrechiS und den Zweck der Strafen (De kunäamevtio juris puuievcki ae üue poeuarum, 1836. 4 ); dann eine Reihe von elf akademischen Programmen zur Kritik des Textes des Justinianischen Rechts (^.QlmLÜversioQUm oritiearum ad diversos juris llustt- niauei loeos speeimiua XI. 1841—57. 4.); endlich ein Programm vom Jahre 1862 über die Bedeutung der Ansichten der römischen Rechtsgtlehrten über Natur- und Völkerrecht (dureevasulwrum Uowauorum ds naturale et xentium zure opinion63 Huamnam vim daduerint in ^'ure exeolencko. 4.) sJn Kaiser s Bücherlexikon ist aus H. Fritzsche's Verlag hier noch eme angebliche Schrift von F. A. Schilling angeführt, die 1846 unter dem Titel: „Leibnitz als Denker" erschien. Diese Arbeit ist aber nicht von unserm Schilling, sondern einem Professor in Gießen, der auch andere Bornamen hat als der Prälat Schilling s Professor Schilling war während seiner Lehrtätigkeit an hiesiger Hochschule zu wiederholten Malen der Ehre theilhaft, den Purpur des Reetor HlsßniLeus zu tragen. So sehen wir ihn 1837 38, dann 1842 43 und endlich zwei Jahre hinter einander 1851/52 und 1852 53 als Oberhaupt der Universität fungiren. — Lange Jahre war er Beisitzer des Universitätsgerichts m seiner durch das Rescnpt vom 11. März 1829 festgestellien Organisation, wodurch das bis dahin für Verwaltung der Gerichtsbarkeit unter Vorsitz des RectorS bestandene Oonoilium Perpetuum aufgehoben und das vireetorium aetorum et eausae einem von der Uni versität unabhängigen königlichen Universitätsrichter übertragen wurde, so wie Mitglied der akademischen VerwaltungSdeputation, dte seit 1834, wo das gesammte Universität-- und StlftungSver- mögen zur höchsten Aufsicht und Verwaltung auf den Staat über ging. neben dem Universitätsrentamt besteht. Zusatz. Mit den vorstehend- erwähnten literar. Arbeiten hatte jedoch die wissenschaftliche Thäligkeit des Verewigten noch nicht ihren Abschluß erreicht. Bald nach Vollendung des zweiten TheileS seines NaturrechtS und zwar im Sommer 1863 begann er mit den Wor ten: „«euer redeo ad studia Huveuili aetate adamari a me et eoli eoepta" eine Fortsetzung seiner bekannten kritischen Bemer kungen zu UlpianS Fragmenten, welche, in lateinischer Sprache ab- der Versammlung, daß ein Antrag von Vr Schildbach imd 15 anderen Mitgliedern des Collegiums eingegangen, der seiner Dringlichkeit wegen sofort zur Verha ' Antrag knüpft an die neu ^ Erklärung des MeubleurS Begräbnitz seines Bruders beliebten Verfahren- de- Hrn. vr. Ahl- feld an, bedauert, daß die bei dieser Gelegenheit gegen Letzteren erhobenen Vorwürfe noch nicht widerlegt worden seien, waS im Interesse der ungeschmälerten Würde des geistlichen Amte- unbe dingt gewünscht werden müsse, und befürwortet für den Fall, daß die Dletze'schen Angaben sich bewahrheiten sollten, die Frage an den Rath zu richten, welche Schritte derselbe in Bezug aus den angeregten Vorfall gethan habe oder noch zu thun gedenke. vr. Schild bach begründete hierauf den Antrag ausführlicher, zuvörderst durch den Hinweis auf die Nothwendigkeit, der durch die Dietze'sche Erklärung hervorgerufenen Mißstimmung im Schvoße der Bürgerschaft gegenüber der moralischen wie der rechtlichen Seite des Vorgehens des vr. Ahlfeld genau zu untersuchen. Die Wahrheit der erzählten Thatsachen vorausgesetzt, liege hier eine Handlung der Unduldsamkeit vor, welche weder unsrer Zeit noch unsrer Stadt würdig sei. Die Deutschkatholiken seien, ob wohl durch daS Staatsgesetz den Bekennern aller andern Con- fessionen gleich berechtigt, doch gewissermaßen als Unterdrückte an zusehen, und eS wolle daher um so weniger rühmlich erscheinen, wenn sie von dem Geistlichen eines andern Bekenntnisse- geflissent lich zurückgesetzt würden. Man solle doch immer an die lieblose und grausame Unterdrückung und Verfolgung der ersten Christen denken und daraus eine Richtschnur für fein Handeln entnehmen. Daß die Gewährung der vom vr. Ahlfeld abgeschlagenen Bitte keineswegs zu irgend welchen Unzutraglichkeiten geführt haben würde, dafür bürge der bei zahlreichen Todtenbestattungen ohne Assistenz eines Geistlichen erprobte Sinn der Bevölkerung für Anstand. Selbst wenn vr. Ahlfeld in seinem Rechte gewesen, als er die bekannte Drohung mit Anwendung materieller Gewalt gegen Dietze ausgestoßen, so wäre immerhin eine mildere Anwendung dieses Rechtes zu erwarten gewesen. Stehe aber dem Geistlichen (vgl. Verordnung vom 16. April 1856) diese- Recht allem An schein nach nicht zu, so habe vr. Ahlfeld sich einen Eingriff in sie polizeilichen Befugnisse der städtischen Behörde zu Schulden kommen lassen. Es sei daher dringend nothwendig, festzustellen, ob und inwieweit die Dietze'schen Angaben auf thalsächlicher Wahr heit beruhen. Nach einer kurzen Bemerkung des Geh. Raths vr. v. Wächter, welcher sich gegen die Annahme verwahrte, daß Alle, welche für den Antrag stimmen, auch die Motive desselben vollständig billigten, er klärte sich die Versammlung mit Stimmeneinhelligkeit für Annahme des Schildbach'schen Antrags. Hierauf begann die Berathung des städtischen HauShalt- plans, und zwar von Seiten des Ausschusses für Bau-, Öko nomie- und Forstwesen. In aller Kürze seien hier nur fol gende Beschlüsse der Versammlung erwähnt: daß dem Rath anheim gegeben werden solle, mit der Direction der Thüringer Elsenbahn über Anlegung eines Wegs durch ihr Territorium nach dem Ber liner Bahnhof zu verhandeln; daß die neue Brücke am Gerberthor nicht 40, sondern nur 24 Ellen lichte Weite mit zwei Bogen er halten soll: daß im Rosenthale mehr Bänke aufgestellt, der Neh- stand in den städtischen Waldungen vermindert, die Leiterleule vom Fleischerplatz weggewiesen, im Johannis - HoSpitale die Pjründen- stellen vermehrt werden sollen. Von Seiten de- Rath- wurde mitgetheilt, daß er nächstens Mittheilungen über Aufhebung de- MarstaUS und öffentliche Vergebung der Straßenreinigung machen werde, sowie daß er sich für den Bau eine- neuen städtischen Krankenhauses auf dem ehemaligen Turnfestplatz entschlossen habe. muth entgegentrat, so oft es darauf ankam, Jrrthümer zu berich tigen und die Wahrheit zu fördern — dedicirt zu werden. Mitten in dieser Arbeit ereilte ihn plötzlich und unerwartet der Tod. Bon einem Schlagfluffe getroffen, sank er am 24. Januar nieder, als er im Begriff war, sich in das Collegium zu begeben. Aeußerungen. welche er noch auf dem Sterbebette gegen seine An gehörigen that, legen dafür Zeugniß ab, wie sehr ihm die Vollen dung dieses seines letzten Werke- am Herzen lag. Er entschlief nach einem kurzen schmerzlosen Krankenlager. Sitzung -er Stadtverordneten. (Vorläufiger Bericht.) - * Leipzig, 1. Februar. Bor dem Uebrrgang zum eigent lichen Gegenstand der Berathung brachte der Borsitzende zur Kenntniß Prof. I)r. Luntze's Vorlesungen^ Leipzig, 1. Februar. An knüpfend an den bereit- im ersten Vortrage speciell hervorgehobenen Punct über die Stellung der Gewohnheit und unmittelbaren Volksüberzeugung im Rechte zeigte der Redner, wie man früher die Ansicht vertreten, da- Gewohn heitsrecht könne keinen Anspruch auf die Eigenschaft einer RechtS- quelle machen, eine Ansicht, von welcher man indessen jetzt zurückgekommen sei Wenn irgend wo im Verkehr-leben gewisse Gewohnheiten zur Geltung gekommen und diese Geltung sich auf recht zu erhalten gewußt hat, so ist dies, wurde weiter ausgeführt, auf dem Gebiete des Handels und insbesondere de- Buchhandels, als eine- ganz speciellen Kreise- des Handels überhaupt, der Fall: die wirkliche Usance nimmt hier eine ganz ungewöhnliche Bedeu tung ein. Selbst unser Allgemeines Handelsgesetzbuch hat darauf Rücksicht genommen, indem es gleich im erstell Artikel (in Ver bindung mit Artikel 279) den HandelSgebräuchen in gewisser Hin sicht dem bürgerlichen Recht gegenüber den Vorrang zugefteht. Der gegenwärtig zur Besprechung und Erläuterung vorliegende Gegenstand, die Stellung de- Principal- und de- Personal- im Buchhandel, weist vorzugsweise auf HaudelSgebräuche hin — eine Frage, die zwar sehr delicat erscheinen mag, dem Juristen jedoch,