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1448 deSlGegenftavdeS. Außerdem fei dem Inhaber de- Faustpfandes, wenn ihm vertragsmäßig das Recht des Verkaufs zugesichert, ge- ... ^ " Geb stattet, hiervon bei eintretendem Verzüge sofort Gebrauch zu machen. ücher zugesch Hier sei zu unterscheiden, ob diese Zuschickung auf einer voraus gegangenen Verabredung oder Verbindung beruhe, oder ob sie un verlangt erfolgt sei. Im ersteren Falle habe man dem Sortimenter gegenüber für jede Verschuldung einzustehen, letztem Fall« nur dann, wenn ein grobes Versehen vorliege. Hinsichtlich der Colportage wurde bemerkt, daß die Juristen sie mit Trödelvertrag (eoQtraetus »estüllLiorias) bezeichneten, einem Vertrage, welcher darin bestehe, daß Jemand eine zu einem be stimmten Preise geschätzte Sache zum Zweck des Verkaufs mit der Verpflichtung übernimmt, entweder diesen Kaufpreis, oder aber die Sache selbst unversehrt zurückzubringen. Nach unserm bürgerlichen »sichten seien sonst verschieden. Zum Fundament des ganzen Buchhandels, dem Verlagsrecht und dem speciellen Verhältniß de« Verlegers und Autors über gehend, hob Redner hervor, einmal den Fall, wenn der Autor für eigene Rechnung die Vervielfältigung seines Werkes sowie den Vertrieb desselben übernimmt, oder letzlern einem Buchhändler über trägt, oder wenn der Autor die Gesammtheit der herzustellenden Exemplare auf einmal an den Buchhändler verkauft, oder aber wenn der Autor einen förmlichen Contract mit dem Verleger ab schließt, wonach er die Verbindlichkeit der rechtzeitigen Lieferung des Manuskripts, der Verleger aber die Herstellung und den Vertrieb übernimmt. Das Honorar ist hier Nebensache, juristisch aufgefaßt ist der darüber abgeschlossene Vertrag nur ein Nebenvertrag zum Hauptvertrag, dem VerlagScontract. Was da- Urheberrecht anlange, so sei dasselbe zwar so vielfach und von allen Seiten beleuchtet worden, ohne aber bisher zu einer Einigung darüber gelangen zu können. Im römischen Rechte finde man hierfür keine Stütze, der Begriff sei ein moderner. Bereits seit Anfang des vorigen Jahrhunderts seien Versuche zur Lösung der Frage gemacht worden. Gundling und nach ihm Pütter hätten von einem geistigen Eigenthume gesprochen, Hegel und Fichte gleichfalls diese Ioee vertheidigt, ebenso auch in neuerer Zeit Kramer. Neuerdings habe Bluntschli eine tiefere Basis herzu stellen versucht, nach ihm stehe dem Urheber ein allgemeines Ver- fügungSrecht zu. Iollh und Andere hätten die Frage vom rein kriminalistischen Standpunkte aus aufgefaßt und die Ansicht ver- theidigt, daß es ein Unrecht sei, in Anderer Eigenthum einzugreifen. Wieder Andere behaupten, daß. man sich überhaupt nur auf die positiven Gesetzesbestimmungen stützen müsse, nach welchen der Nachdruck verboten sei. Wenn gefragt werde, was denn eigentlich für ein RechtSverhältniß vorliege, so bekenne Redner, daß der Begriff Eigenthum hier zur Geltung zu bringen sei. Jeder habe an seinem Manuskript ein Sacheigenthum. DaS literarische Eigen thum sei ein Stück der übersinnlichen, geistigen Welt, jedem Ur heber desselben stehe darüber freie Verfügung zu. ES sei zunächst ein Verdienst des Buchhandels daS Verbot des Nachdruckes. DaS Urheberrecht habe seine erste Geltung und Ausdehnung auf dem artistischen Gebiete gefunden. NeuerdmgS sei ihm der Kaufmanns stand mit dem „Muster" gefolgt und bestehe dermalen schon ein sogenannter Musterschutz. Im Wege der Patent-Gesetzgebung gehe man auch jetzt damit um, dem Erfinder ein gewisses Eigen- rhum zu sichern. Gegenstand vielfachen Streites sei in neuester Zeit das Recht der Photographie geworden. Man habe ihre Erzeugnisse irriger Weise als Kunstproducte aufgefaßt; nach der richtigeren Ansicht könne dies nicht zutreffend sem, da die Photographie überwiegend Technisches vollbringe. Zuzugeben sei indeß, daß die Gesetzgebung der Photographie einen gewissen Schutz angedeihen lassen müsse rc. Unverkennbar müsse man dem Inhaber eines geistigen Erzeug nisses auch den Nutzen daraus zukommen lassen; dieser liege in der Vervielfältigung. Daß sich der Gewinn, insbesondere bei Mufi- kalien, für welche bereits ein Rechtsschutz vorhanden sei, auf verschie dene Weise ausnutzen lasse, zeigte Redner an mehreren Beispielen. Auch die Frage über die Dauer des Urheberrechts fei neuerdings vielfach discutirt worden. Gegen die Unbeschränktheit hätte «an hervorgehoben, die Bestimmung eines Werkes sei doch schließlich in das allgemeine Eigenthum überzugehen. Redner erklärte sich nicht für die zeitliche Undeschränktheit. UebrigenS sei dies eine Frage der höhern Rechtsphilosophie. In unserer Gesetzgebung sei daS Urheberrecht als unbeschränkt erbliches anerkannt. Nachdem Redner noch des getheilten, auf gewisse Länderbezirke beschränkten Verlagsrecht- gedacht hatte, schloß er seinen Vortrag mtt der Bemerkung, daß er sich in einer ferneren Vorlesung noch mit einigen speciellen Fragen au- dem VerlagScontract (Berechnung des Honorars rc.), so wie insbesondere über den Begriff und die Rechtsfolgen des Nachdrucke- verbreite» werde und bestimmte der selbe hierzu die bisher übliche Zeit für nächsten Mittwoch. AlaötttzeÄer. Abgesehen von mehreren Abonnementplätzen, deren sonstige Iu- aber ausnahmsweise durch Abwesenheit glänzten, hatte sich zum enefiz des Herrn Capellmeifter Gustav Schmidt — am 15. März — daS Haus vollständig gefüllt. Gleich bei seinem ersten Erscheinen am Dirigentenpult wurde genannter Herr mit lang andauerndem Beifall begrüßt, während des ganzen Abends blieb die Stimmung des Publicum- eine festlich angeregte, so daß auch den Darstellern außerordentliche Gunstbezeigungen zu Theil wurden, und am Schluß mußte der Benefiziant auch noch von der Bühne herab den lauten Dank der Versammelten entgegennehmen. Die zur Aufführung gewählte Oper», Gustav Schmidt- eigenes Werk: „Prinz Eugen" bewährte sich von Neuem als höchst wirksame und ansprechende Bühnenschöpfung, als das charakteristische und amüsante Beispiel und Muster einer echt deutschen Spieloper. Alle ihre vielen Vorzüge und gewinnenden Seilen trat«, durch im Ganzen treffliche Darstellung gehoben, wieder in Helle« Licht. Man merkte es dem Personal von Oben bis Unten an, haß ittn Order mit Lust bei der Sache war, daß er Liebe zur Lösung seiner Aufgabe mitgebracht hatte. Fräulein KargS Engelliese kannten wir, wie gesagt, schon; ihre Leistung war auch diesmal eine durchaus lobenSwerthe. Sie hat mit Wärme und, wo es nöthig, mit SchwunA gesungen, ihr Spiel wurde ebensowohl den heiteren, neckischen Steilen, wie den ernsteren Momenten völlig gerecht, und die ganze Erscheinung war sehr einnehmend: voll soldatischer Keckheit und Straffheit, immer aber doch in den Formen weiblicher Grazie. Mit ihr zusammen bildete Herr Hertz sch (Wachtmeister Jacob VenuS) ein überaus stattliches Pärchen. DaS allerliebste Duett im 1. Act („ES ist daS Dichten — die Liebe — kein Kinderspiel") wurde von Beiden in glücklichster Laune wiedergegebev, ebenso excellirte genannter Herr in den verschiedenen Strophen des Volksliedes auf Prinz Eugen und in dem kräftigen Trinklied des 2. ActeS. Die inniggefühlte Stelle: „Wem Gott ein treues Herz bescheert" hätte vielleicht noch mehr Wärme und tieferes Bewegtsein im Vortrag spüren lassen können, ganz gewiß aber müßte sich das Spiel beim plötzlichen Wiederfinden des Bruders, so wie dann beim Ankündigen des diesem gewordenen Pardon bedeutend lebendiger, freudig über raschter, resp. eiliger gestalten — ein Vorwurf, den wir übrigens Herrn Schild in eben demselben Maße, wie Herrn Hertzsch, zu machen haben. Ersterer sang die seinen Stimmmitteln ungemein entsprechende Partie des Schwarzwälder UhrenhändlerS — eine Partie, so dank bar, daß jeder lyrische Tenor dem Componisten dafür sich verbunden fühlen muß — mit der an ihm schon bekannten, durch Natürlich keit und Freisein von Manieren ausgezeichneten Schulung. Von dem Zauber der Melodie in dem populär gewordenen Uhrenliede: „Jetzt kommt ihr Uhren, müßt mit fort", eben so wie — was wir gern einräumen — von dem Schmelz der jugendlich frischen Stimme des Herrn Schild zeigte sich das Publicum so hingerissen, daß der letzte Vers mit rauschendem Beifall dacapo begehrt wurde. Wir haben schließlich der komischen Charge des Herrn Krafft (Corporal Peter Kurzbein) mit seinem klassischen Französisch, daS viel zur allgemeinen Heiterkeit beitrug, ferner den Inhabern der beiden Spielpartien, Herrn Deutschinger und Herrn Golden, und auch den verdienstlichen Leistungen der Chöre und de- Or chesters unsere Anerkennung zu spenden. Mit uns trugm wir aus dem Hause zwei Wünsche, die sicher das ganze Publicum theilt: daß erstlich Herr Capellmeister Schmidt möglichst lauge der hiesigen Bühne erhalten bleiben und dann, daß — wenn nicht eher, so doch in nächster Saison — auch sein neuestes Werk, die Oper: Röolo", hier zur Aufführung kommen möge. vr. Emil Kneschke. Herr Lorn und unsere Kleinkinderbewahr- Änstallen. Nachdem bereits einmal in diesen Blättern (Freitag d. 24. in dem Art. „zur BolkSerziehungSfrage" unsere Leipziger „ kinderbewahranstalten" gegen neuerdings laut gewordene mißliebige Urtheile in Schutz genommen worden sind, würden wir es kaum für angemessen erachten, die Aufmerksamkeit des PublicumS noch mals auf diesen Gegenstand zu lenken, erhielten wir nicht eine besondere Nöthigung hierzu durch einen neuen TageblattS-Artckel in Nr. 70 (Sonnab. d. 11. März). In demselben sucht sich Herr Korn nicht nur gegen den ihm gemachten Vorwurf: „über die Kleinkinderbewahranstalten Leipzig- in wegwerfender Weise gesprochen zu haben", zu verwahren, sondern macht uns auch mit den Vorgängen bekannt, die es ihm ermöglichten, über unsere Kleinkinderbewahranstalten überhaupt ein Unheil abzugeben. Und welches waren nun die Schritte, die Herr Korn zu diesem Zwecke that? Er besuchte, wie er selbst berichtet, zu Weihnachten die 1. Kleinkinderbewahranstalt in der Thalstraße und, um stch weiter u instruiren, ließ er in derselben Zeit von einer ihm be- reundeten Dame noch 2 andere dieser Anstalten besuchen!