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Leipziger Tageblatt Md Anzeiger. 344. Freitag, dm 10. December. L847. Bekanntmachung. Die nächste Leipziger Neujahrmeffe beginnt den SV. December dieses JahreS und endigt mit dem L4. Januar LS48. Leipzig, den 12. November »847. Der Rath der Stadt Leipzig — Or. Troßs. Mittheilungen au- den Plenarverhandlungen der Stadtver ordneten am 24. November und 1. December 1847?) Nachdem beim Vortrage aus der Registrande ein Dank sagungsschreiben des Herrn 84. Reich für die dem hiesigen Taubstummeninstitute auch in diesem Jahre von der Stadt gewährte Unterstützung von 100 Thlr. vorgelesen worden war, theilte der Herr Vorsitzende eine von der Königlichen Hohen Kreisdirectton allhier an den Rath erlassene Verord nung mit, nach welcher die unlängst stattgesundenen Wahlen der Herren Stadträthe von Posern-Klett und Lurgenftein, so wie die der Herren Stadtverordneten vr. Lippert-Dähne und Weickert zu Stadträthen auf Zeit bestätigt worden sind, während der gleichen Wahl des Herrn Stadtverordneten Robert Blum die Bestätigung versagt worden ist. Ueber den letzteren Theil dieser Verordnung erhob sich eine längere Debatte, nach deren Beendigung der Antrag des Herrn Stadtverordneten Kramermeister Poppe, diese Angelegenheit zuvörderst an die Deputation zum Localstatut zur Begut achtung zu verweisen, angenommen wurde. Sodann wurde die von Herrn Kramermeister Ferdinand Flinsch gegen seine Wahl zum Stadtverordneten erhobene und vom Stadtrathe dem Collegium mitgetheilte Reklamation mit Rücksicht auf tz. S7. e. und x. der allgemeinen Städte ordnung für begründet erachtet und eine Erklärung des Herrn Lieutnant Scholber in Reudnitz, welcher sich laut eines In serats im hiesigen Lageblatte vom 18. November d. I. da durch verletzt gefühlt, daß in der Mittheilung über die Plenar verhandlungen vom 3. November d. I. die widerrechtliche Anmaaßung eines Stückes Communareal als Grund des gegen ihn anhängig zu machenden ProcesseS bezeichnet worden ist, von dem Herrn Vorsitzenden dahin berichtigt, daß der gravirliche, nicht die Person, sondern lediglich die Sachlage vom juristischen Standpunkte auS bezeichnende Ausdruck durchaus nicht als unangemessen erscheine und dies um so weniger, als die auf gütlichem Wege gemachten Versuche, Herrn Lieutnant Scholber zur freiwilligen Hinwegnahme der hierbei in Frage kommenden Stacketerie zu vermögen, keinen Erfolg gehabt haben. Hierauf ging man zur Tagesordnung selbst über und berieth zunächst daS Gutachten der Deputation zum Bau-, Oekonomie- *) In dem in Nr. S30 des Tageblattes vom 26. November a. o. rnitg-theilten AuSznge aus der Stadtcaffenrechnung v. I. 1K45 ist bei der Einnahme unter der Rubrik: „an Zinsen" die Post „6000 Thlr. vom Vasbeleuchtung-aulagecapitale" zu streichen. und Forstwesen über die vom Stadtrath beschlossene An legung einer von der Marienstraße nach der KarlSftraße zu führenden Schleuße. Die Kosten derselben sind auf 671 Thlr. 20 Ngr. veran- es hat sich Herr Rathsmaurermeister Purfürst, dessen Grundstuck zwischen beiden Straßen inneliegt, ervoren, diesen Schleußenbau in Ausführung zu bringen, dafern ihm Setten der Stadt zwei Drittheile der Anschlagssumme als Beitrag dazu gewährt würden. Nun hatte zwar auch der Stadtrath auf diesen Vorschlag einzugehen beschlossen, allein die Deputation konnte sich nach dem abgegebenen Gutachten damit nicht einverstanden erklären, sondern rieth dem Collegium an, den zu dem gedachten Schleußenbau erforderlichen Kosten beitrag nur unter der Bedingung zu verwilligen, daß sich Herr Purfürst anstatt der verlangten zwei Drittheile mit der Hälfte der Anschlagssumme begnüge. Dieser Antrag, zu welchem sich die Deputation besonders mit Rücksicht auf die bisher in ähnlichen Fällen befolgten Grundsätze bewogen fand, wurde vom Collegium mit überwiegender Stimmen mehrheit angenommen. Hieran knüpfte sich die Berathung deS von Herrn Stadt- verordneten Prof. Biedermann vorgetragenen Berichts der außerordentlichen Deputation für Erörterung der Gemeinde- rechte bei Besetzung der städtischen Kirchen- und Schulstcllen über das Rathscommunicat vom 21. August d. I. In diesem Communicate hat der Stadtrath dem Gesuche der Stadtverordneten um Mitteilung der Privilegien, auf welche gestützt er bisher das alleinige Besetzungsrecht der ge dachten Stellen in Anspruch genommen, insoweit entsprochen, als derselbe aus zwei landesherrliche Privilegien auS den Jahren 1543 und 1600, so wie aus die Jahrhunderte hin durch befolgte und von den oberen Kirchenbehörden still schweigend anerkannte Observanz Bezug genommen, sich aber auch zugleich bereit erklärt hat, schon jetzt im Wege freier Vereinigung der Gemeinde dasjenige Maaß von Mitwirkung bei Besetzung von geistlichen und Schulstellen zuzugestehen, welches ohne eine solche Vereinigung erst mit Einführung des Localstatuts Platz ergreifen würde. Zu diesem Behufe soll die betreffende Bestimmung des Localstatuts herausgehoben werden und mit Genehmigung der höhern Behörde schon jetzt in Wirksamkeit treten. Der ein- schlagende PaffuS deS Entwurfs zum Localstatut lautet hier nach folgendergestalt: ' Jedoch ist bei Anstellung von Kirchen- und Schuldtenern, soweit solche zu den consirmirten gehören, nach abgelegter Probe die gesetzlich vorgeschriebene Umfrage an eine auS acht Mitgliedern der Stadtverordneten bestehende Depu-