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»5Z« Nicht gehörig Ugitiunkten DierzMoten kann der Ähtztstantritt nickt gestattet «erden und iS ist als eine vollständige Legi timation keineSweges cmzufehm, «e»n dre Dienstdote NUtk baS letzte Dienstattestat bäzutztzinggD vermag. Dienftlofe-, mit er,erpott-äljchenHufmchatt-h»rle nicht versehenes GckAWde avfz«NMNW, HWbt schlechterdings unterlagt. Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten auf Probe armevmen, oder eßnen solchen außerhalb iorer Woh nung in Schlafstelle dringen wollen, haben davon gleichfalls bei dem Gestnde. Bureau binnen der im Allgemeine be stimmten, 24 ständigen Frist Anzeige zu machen. tz. 7) Jeder hier übernachtende Fremde ist, falls er vor 6 Uhr des Nachmittags ankommt, noch am Tage der Ankunft, trifft er aber erst nach 6 Uhr ein, am folgenden Morgeq um 9 Uhr von seinem Mrthe, gleichviel ob letzterer ein Gastwirth oder eine Privatperson ist, im Fremden-Buveaü des Pajizei-Amtes schriftlich anzumelden. AlS Fremder wird Jeder angesehen, welcher sich nicht wefeWtlich hier aufhalt, und es kann demnach hierbei keinen Unterschied begründen, ob derselbe ein Bekannter oder Verwandler beS Wirlhes ist und ob er einem nah oder fern gelegenen Drte de» Inland«» oder Auslandes angehört. h. 8) Kur Anmeldung hat man sich, wo thunlich, hierzu eigends bestimmter Formulare zu bedienen, welche im Fremden-Bureau auf Verlangen den Wirthen, so wie sonst Jedermann unentgeldlich werden verabreicht «erden. Die auf diesen Formularen befindlichen Spalten find gehörig auszufüllen und es ist dabci in der 7. Spalte stets zu bemerken, ob der F emde eine Reise-Legitimation besitze, oder nicht. Man hat auch, ersteren Falls und wenn der Fremde länger als 24 Stunden hier sich aufzuhalten gedenkr, dessen Reise-Legitimation zugleich mit dem Meldezettel einzureichen. Das Verschweigen oder Zurückbehalten solcher Reiselegitimationen wird, je nach der Verschuldung, an dem Wirthe oder dem Fremden mit der weiter unten zu erwähnenden Ordnungsstrafe geahndet werden. §. 9) Beabsichtigt ein Fremder, langer a'S 24 Gründen h.er zu verweilen, so bedarf er dazu einer, für die Zeit des ihm bewilligten Aufenthaltes, von dem Fremden-Bureau ausgestellten Aufenthaltskarte. Auch hiervon ist eine Ausnahme nicht zulässig, wenn sich der Fremde bei Bekannten ober Verwandten aufhält. Ohne den Besitz einer solchen Karte darf ihm von seinem Wirthe der fernere Aufenthalt eben so wenig a*s nach Ablauf derjenigen Zeit, auf welche die Karte ertheilt worden war, gestattet werden. Hieraus folgt, daß die oft vernommene Ansicht, nach welcher man genug gethan zn haben glaubt, wenn man den Fremden anqemeldet, unrichtig ist; vielmehr liegt dem Wirthe ob, sich davon zu Überzügen, ob der Fremde eine Aufenthalt?karte besitze oder nicht, und, ersteren Falls, ob sie noch gültig sei. § 10) Bei dem Abgänge eines Fremden, gleichviel ob er von hier wegreiset oder ob er ein anderes Quartier in hiesiger Stadt b.'zieht, ist er von seinem zeitherigen Wüthe längstens binnen 24 Stunden bei dem Fremden-Bureau atzzumeldeu. Hierzu sind ebenfalls gedruckte Formulare im Fremden-Bureau unentgeldlich zu erhalten, deren man sich möglich- zu bedienen hat. Autzergisten und Gastwirthe haben regelmäßig an jedem Vormittage um 9 Uhr die Abmeldung der bis dahin Lei ihnen abgegangenen Fremden zu bewirken. Verändert ein Fremder hier sein Quartier, so ist er, unter Angabe seiner vorigen Wohnung, wieder von dem neue« Wirthe in der h 7 vorgeschriebenen Weise anzumelden. h. 11) Die Aufzeichnung der eingezogenen Personen in den Personalsteuer-Listen befreit durchaus nicht von der Ver bindlichkeit ihrer Anmeldung bei dem Polizei-Amte. Wer über die gehörig erfolgte Meldung eine Bescheinigung zu erlange« wünscht hat den Meldezettel doppelt einzureichen und erhält dann ein, mit dem Stempel deS Polizei-Am:s versehenes Exemplar zurück. H 12) DaS Recht zu gewerbsmäßiger Aufnahme und Beherbergung fremder Personen — worunter jedoch die Bernnethung der Meß- und Absteige - Quartiere nicht begriffen ist, — steht nur den Gastwirthen zu. ES haben sich daher andere hiesige Einwohner der Ausübung dieses Bcfugniffes bis nach dazu erlangter Erlaubniß, schlechterdings zu enthalten. h. 13) Autzergisten und Gastwirthe und überhaupt alle diejenigen, welche die Aufnahme und Beherber gung fremder Personen a S Gewerbe betreiben, haben Fremdenbücher zu halten und, bei eigener Verantwortung, dafür zu sorgen, daß jeder bei ihnen einkehrende Fremde — gleichviel ob er Inländer oder Ausländer ist und ob er kürzere oder längere Zeit sich hier aufzuhalten gedenkt, — sofort nach seinem Eintreffen die verschiedenen Columncn im Fremdenbucht eigenhändig ausfülle. §. 14) Diese Bücher werden den h. 13 erwähnten Wirthen auf ihr Anmelden, im Fremden - Burenu unenl- gildlich verabreicht und sind, nachdem sie vollgeschrieben worden, dahin zurückzugeben. h. 15) Sollten Fremde die Einträge zu bewirken beharrlich verweigern, oder die Bücher beschädigen, oder andere, al- die vorgeschriebenen, oder solche Bemerkungen, welche dem Wirthe als unrichtig bekannt find, in selbige bringen, so hat letz terer davon unverzüglich Anzeige bei dem Polizei-Amte zu machen. Entgegengesetzten Falls bleibt er selbst dafür verantwortliche §. 16) Für solche Fremde, welche nicht schreiben können, hat der Wirth den Eintrag nach den Angaben des Fremde« unter der Bemerkung, daß letzterer dcS Schreibens unkundig sei, zu bewirken. Der Tag der Abreise, oder des AuSzugS ehieS jeden Fremden, so wie der Ort, wohin er gereiset, oder daS Logis, tn welches er gezogen ist, muß stets vom Wlrthe ln die beiden letzten Columnen deS Fremdenbuches eingeschrieben werden. tz. 17) Das Polizn,Amt ist es dem allgemeinen Besten schuldig, auf die Befolgung vorstehender Vorschriften streng u halten, und es wird demnach jede Vernachlässigung derselben mit einer Geldbuße von 5 Thalern oder verhältnißmäßigem ^efängniß, nach Befinden auch härter geahndet werden. Leipzig, den 23. September 1844. Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel > . — 8 Ausstellung des Leipziger Gärtner Vereins lieber dem alten Eingangsthore zu Reimers Garten erheben Lch zwei mit Laubgewinden deconrte Flaggen. Zwischen ihnen nennt eine Firma das Wort „Ausstellung." Bei näherer Ansicht bemerkt man, daß der Grund und die Buchstaben der Firma aus musivisch an einander gereihten Früchten, Pflaumen, Aepfeln bestehen. Einige Schritte weiter zn ebener Erde, linker Hand, in dem sonstigen Geschäfttlocal der Reimerschen Bucht Handlung, prangt der duftende Floratempel, den die Geschick lichkeit und der Kunsttrieb hiesiger Gärtner gebaut hat. Ver gesse Niemand, der Blumen und Früchte liebt, ihn zu betreten. Kein Fuß wandelt zwischen kunstreich geortncten Bluwe«- gruppen, welche sich aus grünem, kuye« Rasen «Hetzen, auf gelben Saadwe-sn in Farbenglanz und Btüthenduft.