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und Anzeiger. ^273. Sonntag, d^n 29. September. 1844. Bekanntmachung. Da wahrzunehmrn qe,v<ftn ist, daß die über 1) die An- und Abmeldung der diesigen Einwohner bei eintretenden WohnungSverände- rungen, ferner der Handwerksgesellen, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annad* me und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Ab» reife derselben, die Einreichung der Reife-Legitimationen, die Erholung oer Aufenthaltskarten, und die Haltung der Fremdenbücher allhier heftehe den uns wiederholt bekannt gemachten Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Tenauigkeit befolgt werden, so siedr das unterzeichnet.- Polizza nt — gleitet von dem Wunsche, daß OrdnungSwesen hiesi ger Stadt, zum Besten ihrer Einwohner, nach Kräften zu fördern, mit Ordnungsstrafen aber so wenig als mög'ich verfahren M müssen — sich veranlaßt, jene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachachtung ein- zukchLrfen. h. 1) So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist solches sowohl vor» demjenigen, zu welchem sie einzieht, als von dem, bei welchem sie wegzieht. binnen vier und zwanzig Stunden im Ein^ wohner-Bureau, d,s Poliz i-Amt- schriftlich anzuzeigen. tz. 2) Dieß gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem Andern gemeinschaftlich oder bloß eine Schlafstelle inne haben. ß. 3) Eben so sind verheiratete und beurlaubte Militairpersonen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), «gleichen alle diejenigen, welche, entweder um als bleibende Einwohner sich hier niederzulaffen, oder, um als temporaira Einwohner eine Zeit lang allhier zu verweilen, anherkommen, und in der letzten Beziehung unter andern Zieh- und Pflege kinder, PensionairS, Lehrlinge, Gewerbsgehilfen, Schüler (gleichviel, ob sie eine hohe oder Elementarschule besuchen), Schüle rinnen, Haushälterinnen, Gouvernanten, Handlungscommis, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge allhier, so wie bei ihrem Weggange von hier binnen gleicher Frist von den Wirthen, Lehr herren, Meistern und Principalen bei dem Einwohner-Bureau schriftlich an- und abzumelden. H. 4) Gleichergestatt müssen Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie von hier weaziehen, um «röwartS in ein bleibendes oder temporaires Verhaltniß zu treten, z. B. wenn sie sich verheirathen, auf auSwÄnge Univer sitäten, Schulen, in die Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst unter das Militair u. s. w. sich begeben^ ebendaselbst von dem Familienhaupte bei ihrem Weggange ab- und, wenn sie hierher zurückkehren, angemeldet werden. h. . Ein wandernde GewerbSgehil fen haben sich sofort nach ihrem Eintritte in die Stadt auf die betreffende Her berge zu begeben und dort, wenn sie mit einer Thorbescheinigung nicht versehen sind, i^re Wanderlegitimation dem Herbergs vater zu behändigen. Sle dürfen ohne besondere Erlaubniß nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie aber hier in Arbeit, so haben sie sich, unbeschadet der tz. 3. enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Gesellen- »drr Arbeitskarte an daS Einwohner-Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condrtion wechseln, bie erhaltene Arbeitskarte zu produciren, wenn sie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrer Reise- hgitimativncn einzusinden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein GewerbZgehilfe au; der Condition tritt, eS mag der- sckbe weiter reisen oder bier anderwärts in Arbeit treten, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß solche- binnen 24 Stun den zur Cognition des Einwohner-Bureau gelange und bleibt im Unterlassungsfälle dafür verantwortlich. Die Herbergsväter sind verbanden, den hier eingewanderten GewerbZgehilfen, wenn sie eine LhorbescheinigunA nicht besitzen, sogleich nach deren Ankunft, ihre Wrnderlegitimationen abzufordern und solche regelmäßig de- VvrmittagS um Sund um 11 Uhr, so wie des Nachmittags um 3 und 6 Uhr, mittelst Specisication. an das Fremde»-Bureau ab- kugeben, diejenigen Gesellen aber, welche weder eine Wanderlegitimation, noch eine Thorbescheinigung vorzuzeigen vermögen, chnr Verzug eben dahin zu bringen. Ueberdies haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Gk- sMm ohne polizeiliche Erlaubniß, nicht über 24 Stunden hier verweilen. in leichen, daß sie, nach erfolgter Vistrung der Vanderlegittmation, ihre Reise sortsetzen. tz. 6) Dienstboten aller Art müssen sich beim Antritte de- Dienstes, so wie unmittelbar nach Beendigung desselben, unter , Lorzeigung ihrer HeimalhSscheine, Attestate, Dienstzeugnißbücher rc. bei der Gestade-Expedition melden, und eine gleiche Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung des Gesindes liegt auch den Herrschaften ob, welche überdieß anzuzeigen haben, ob die auS dem Dienste tretende Person sich weiter und wohin vermiethe, oder aufliege, oder aus der Stadt sich begebe, ingleichen, wenn der Dienstbote vor Ende der Dienstzeit entlassen wird, warum solche- geschehe.