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«.X und Anzeiger. ^ 28. Donnerstag, dm 28. Jannar. 1847. Bekanntmachung. Wegen des am 29. d. M. zum Besten der Nothleidende» im Erzgebirge und Voigtlande stattfindenden Balle- wird hier mit Folgendes angeordnet 1) Von 6 Uhr des gedachten Tages au haben sich alle nach dem Tivoli zu fahrende Wage» von der grünen Linde an bis zu der Einfahrt in das Stolpe'sche Grundstück auf der linken Seite der Zeitzer Straße, so wie der Connewitzer Chaussee zu halten; 2) Zur Ginfahrt in das Grundstück ist das von der Stadt aus entferntere Thor bestimmt; 3) Nach der Ankunft auf dem Vorplatze begeben sich Wagen und Fußgänger auf der linken Seite de- Vorderhauses hinter selbiges, wo der Eintritt in die Garderobe und den Saal stattfindet; 4) Bei der Abfahrt fahren die Wagen in derselben Richtung, in welcher sie angekommen sind, mithin ohne umzulenken, um das Vorderqebaude herum und durch das linker Hand gelegene, der Stadt zunächst befindliche Thor auf die Chaussee zurück; 5) Die Rückfahrt nach der Stadt zu geschieht ebenfalls auf der linken Seite der Chaussee und der Zeitzer Straße bis an die grüne Linde; 6) Bon dem zuletzt bezeichnten Puncte an und bis zu selbigem zurück müssen die Wagen in der Reihenfolge bleiben, in welcher sie bei der Hinfahrt dort oder bei der Rückfahrt auf der Chaussee angekomme» sind, mithin darf auf dieser Strecke kein Wagen einen andern ausstechen oder überholen; 7) Es ist durch das Zeitzer Thor nur im Schritt, überhaupt aber im Allgemeinen mit gehöriger Vorsicht zu fahren. Leipzig, den 27. Januar 1847 Das Polizei-Amt der Stadt Leipzig. Stengel, Pol.-Dir. AmGerordentlicher Landtag. Erste Kammer. Dresden, 26. Januar 1947. Die gestrige 2te öffentliche Sitzung der I. Kammer dauerte nur sehr kurze Zeit und bot etwa- besonders BemerkenSwerthes nicht bar. — Die heutige 3te beschäftigte sich zunächst mit der Frage: ob in die außerordentliche verstärkte Finanz-Deputation, für deren Wahl man sich entschieden hatte, der Präsident gewählt werden dürfe. Diese Frage erledigte sich nach kurzer Discussion zwischen den Kammermitgliedern Gottschald und Secretair v. Bieder mann durch die Berufung des Präsidenten auf §. 10s der Landtagsordnung, worin es heißt: „Der Präsident kann in Be tracht seiner Geschäfte in der Kammer und als Vorstand der 3ten Deputation" — (die eS freilich dermalen in der l. Kammer nicht giebt) — „nicht zu einer Deputation gewählt werden." So dann verschütt man zur Erwählung der sieben Mitglieder, aus welchen jene Deputation zusammengesetzt werden sollte, und es erhielten schon im ersten Scrutinio sieben Kammermitglieder ab solute Stimmenmehrheit, nämlich Vizepräsident Hübler 3b, v. Welck 32, Starke 31, vr. Crustus 27, v. Watz dorf 28, v. Pohlenz 23 und v. Schönberg Bibran 20 Stimmen bei 37 Stimmgebern überhaupt. Zum Stell Vertreter für den Diceprasidenten, falls dieser die Präsidiaifunction zu besorgen haben würde, wurde bei der zweiten Abstimmung Ober*AppellationSrath von Erregern mir 21 Stimmen gewählt; nächst ihm hatte die meisten Stimmen Secretair v. Biedermann. Hierauf begehrte v. Schönfels da- Wort: Er habe bereit gestern die Frage angeregt, ob nicht alle vier Deputationen zu wählen feien? fei aber, weil in geheimer Sitzung, damit einst weilen abgewiesen woiben. §. 105 der Landtagsordnung enthalte die Bestimmung: „Jede Kammer wählt gleich nach Eröffnung des Landtags aus ihrer Mitte vier ordentliche, während der ganzen Dauer desselben bestehende Deputationen." Hätte man nun diese Bestimmung auf außerordentliche Landtage etwa nicht angewendet wissen wollen, so würde man sich in der LandtagS- ordnung jedenfalls deutlich^ au-gedrückt haben In der Ver fassungsurkunde finde sich hierüber weiter Etwa- auch nicht vor. Warum wolle man also der Landtagsordnung hlerin nicht folgen, da man sich doch sonst überall auf sie berufe, und sie befolge? In der 2. Kammer habe man bereits alle vier Deputationen erwählt; solle das nun auch nicht gerade einen Grund für die diesseitige Kammer abgeben, so sei doch auch die Regierung einer solchen Wahl nicht entgegen getreten. Er trage daher daraus an: die Kammer möge den Beschluß fassen, „daß bei diesem außerordentlichen Landtage, wie bei jedem ordent lichen, die betreffenden vier Deputationen gewählt würden". Ehe er denselben zur Unterstützung bringt, bemerkt Präsident v. Friesen, um das Direktorium vor etwaigen Vor würfen zu schützen: dasselbe habe die betreffenden tzh. 105 u. 8 der Landkagsordnung sorgfältig erwogen, gleichwohl aber die Ansicht gefaßt, daß eS keine Veranlassung habe, die Wahl der Deputationen in Antrag zu bringen. Es habe, abgesehen von der Erklärung der Staatsregierung und von der angekündigten Vorlage, diese Wahlftage nicht nur für zweifelhaft gehalten,