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4022 er wurde ein allgemeine- Zahlmittel. In früherer Zeit hatte, Erst im 17. Jahrhundert entwickelte sich der inländische Wechsel- er durch da- Scontriren auf den Messen, wo die Wechsel mit! verkehr in England und die Gerichte batten für Erledigung solcher Leichtigkeit von einer Hand in die andere gingm, die Forderungen I Sachen zunächst keinen anderen Anhalt, als den kaufmännischen unter den verschiedenen Plätzen und Ländern ausgeglichen, wozu! Gebrauch. Da- Wechselrecht gestaltete sich in England erst in jedoch die persönliche Gegenwart der bei diesen Wechseln Jnteressir-! neuerer Zeit und unter bedeutenden Schwierigkeiten. Es hat dies ten nöthig war. Mit Hülfe des Indossament- kann nun I seinen Grund darin, daß ein Gewerbe der Wechsler, wie wir es jene Ausgleichung ohne persönliche-Zusammentreffen erfolgen, in-1 von sehr alter Zeit her in Italien und Frankreich vorfinden, in dem die Wechsel auf den bedeutenden Börsenplätzen fortwährend I England während des Mittelalters nicht existirte, weshalb denn sich zusammenfinden, um von da au- nach allen Puncten hin I auch noch jetzt der praktische Unterschied zwischen inländischen disponibel zu werden. Die Meß Wechsel haben dadurch ihre! und ausländischen Wechselbriefen besteht, bisherige Wichtigkeit nach und nach verloren, so daß sie nur in! Die allmälige Fortbildung des englischen Wechselrechts ist beschränkteren Kreisen noch Vorkommen. Ebenso hörte die exclusive I hauptsächlich der in den Entscheidungen niedergelegten Jurispru- Beherrschung des Wechselgeschäftes durch die Wechsler auf, weil! denz der Gerichtshöfe, der Quelle des eommou lan zuzuschreiben, dieselbe sich hauptsächlich auf die Messen gründete. I wobei den Richtern öfter- eine zur Seite stand, welche, als Der Kaufmann und Fabrikant konnte nunmehr Demjenigen, I Specialjury aus Kaufleuten zusammengesetzt, mit ihrer Kenntniß welcher ihm Waaren oder Rohmaterialien lieferte, durch Wechsel I der Geschäfte einwirken konnte. remittiren, die er auf seine Abnehmer zog. Wenn auch der In-1 UebrigenS ist das englische Wechselrecht weitaus nicht so orga- haber weit entfernt war von dem Bezogenen, konnte er doch durch I nisch und consequent wie das deutsche und französisch». Die gelten- Jndossament leicht die Wechsel zu Gelbe machen. In früherer I den englischen Wechselrechtssätze sind in hundert verschobenen Par- Zeit hätte ein solches Geschäft,'das Zahlen nach der einen, da-I lameni-acten und gerichtlichen Entscheidungen enthalten, was nicht Einziehen nach der andern Seite, zwei Wechsel nöthig gemacht, I nur die Kenntniß des Rechts sehr erschwert, sondern eS auch zur für welche die Vermittlung von Wechslern in Anspruch zu nehmen I Grundlage für ein vollständiges Wechselgesetz nicht geeignet macht, war. Eine weitere wichtige Wirkung der Einführung des In-1 Deutschland stand seit dem Anfänge des Mittelalters in einer dossaments bestand darin, daß nun lange laufende Papiere I vielfachen Verbindung mit Italien. Von dorther ist den Deutschen anwendbar wurden, weil der Wechselnehmer »der der im Wechsel I auch über die Tyroler Alpen da- Institut deS Geldwechsels und genannte Präsentant nicht mehr genöthigt war, den Wechsel bis I der Wechselbriefe zugekommen. Wie in anderen Ländern, ln Frank- zur Realisirung zu behalten. In solchen Fällen wurde dann die! reich, den Niederlanden, England u. s. w., gelang es auch in Verkäuflichkeit des Papiers durch bereits erlangte Acceptation wesent-1 Deutschland den betriebsamen lombardischen Wechslern, den Camp- lich begünstigt, und somit die Wichtigkeit des Accepts erhöht. I soren, die Befugniß der Niederlassung zum Geldhandel und Geld- Endlich ist durch daS Indossament aufgekommen, daß die Wechsel I Wechsel zu gewinnen. Allein bald nahmen die Deutschen das Ge- in der Regel nur auf drei Personen gestellt werden, indem der! schüft selbst in die Hand, und der Handelsgeist der Augsburger, Wechselnehmer in den Fällen, wo er durch den Wechsel remittiren I Nürnberger, Frankfurter u. s. w. gestattete nicht, daß in den will, wo also in der alten Zeit vier Personen auftreten, sich selbst I Städten der Donau-, Rhein- und Maingegenden die lombar- als Inhaber eintragen läßt, weil er allezeit durch da- Giro die I bischen Wechsler sich so eingeniftet hätten, wie in Arragonien, vorhabende Rimesse bewirken kann. I Frankreich, den Niederlanden und England. Doch ging auch ein Nachtheil auS dem Gebrauch des In-1 Der Geldwechsel wurde aber in Deutschland in der Regel ein dossamentes hervor: der solide Kaufmann ist immer darauf bedacht,! Nebengewerbe der s. g. Münzbürger, d. h. derjenigen Bürger für seine Accepte, deren Verfall er kennt, im Voraus sich in guten I eines mit dem Münzrechte vom Kaiser privilegirten Ortes, welchen Stand zu setzen; dagegen an die Wechsel, welche mittelst Jndossa-1 die Ausübung diese- Rechts von dem Herrn des OrtS ausschließlich mentes bei ihm ein - und ausg^angen sind, und allezeit eine für I verliehen war. Bisweilen kam indeß auch der Geldwechsel als ein das Geschäft sehr ansehnliche Summe betragen, pflegt er in der! eigenes, von dem Münzen getrennte-, aber gleich diesem privile- Regel nicht zu denken. Wenn in Folge solcher Wechsel unver-! girtes und in der Ausübung an genaue Vorschriften gefundene- muthet Regreß ausgeübt, oder Sicherheit gefordert wird, entsteht I Gewerbe vor. So gab Kaiser Friedrich I. im Jahre 1187 den leicht eine Verlegenheit, weil es Grundsatz ist, Geld nicht unbe-1 Bürgern von Lübeck das Recht, Geldwechsel zu treiben, nur nicht nutzt liegen zu lassen. Im gewöhnlichen Gange der Dinge und ! vor dem Münzgebäude selbst. bei einzelnen Fällen kann sich der Kaufmann leicht helfen. So-! An diese Geldwechselei, welche bei der großen Mannich- bald aber eine Krisis im Werden ist, kommen dergleichen Re-1 faltigkeit der Münzen verschiedener Orte ein schwieriges aber sehr touren in Menge, und die Hülfe wird selbst für ein solide-Haus I gewinnreiches Gewerbe war, knüpfte sich bald auf den Märkten schwierig, oft unmöglich. Dabei wirkt ein einziger rückläufiger I und Messen das weit einfachere und bequemere Geschäft, durch Wechsel nicht selten auf eine große Zahl von Indossanten und! Wechselbriefe Zahlungen zu vermitteln. Schon im 13. Jahr- vermehrt bei allen ihre Passiva. Wenn die Wechsel in der Hand I hundert finden sich in Deutschland Trattengeschäfte, welchen ur- der ersten Contrahenten bleiben, wie es in der alten Zeit der Fall! fprünglich wohl stets Geldwechselgeschäfte zu Grunde lagen. Im war, ist eine solche überraschende Krisis nicht möglich. I Jahr 1315 erlangten die Hanseaten von dem Herzoge Johann Das französische Wechselrecht ruht auf der von den I von Brabant ein Privilegium für Wechselbriefe. Sie brachten Italienern überlieferten historischen Grundlage. Diese wurde durch I auch die Außermeßwechsel vorzugsweise in Gang; wie eS denn das Indossament erweitert und mit Berücksichtigung de- fort-1 Thatsache ist, daß seit der Blüthe des Hanseatischen Bundes im schreitenden Handelsbedürfnisses in mehrfacher Rücksicht, wie unten I 14. und 15. Jahrhundert die Veranlassung zu Außermeßwechseln im Einzelnen sich ergeben wird, weiter auSgebildet. I immer größer wurde, indem die Anlegung von Messen gar nicht im In England steht die Sache ander-, eine historische Grund-1 Systeme diese- Bunde- lag, vielmehr dessen Mitglieder, inSbeson- lage, d. h. eine schon im Mittelalter begründete Theilnahme an I dere in ihren Stapelstädten, gleichsam Jahr aus Jahr eine Messe der damals von Italien her in Europa sich auSbreitenden Wechsel-1 hielten. Unter den deutschen Wechselplätzen nahmen Nürnberg!, Praxis und Anerkennung der ursprünglich diesem Geschäfte beige-1 wo Trattengeschäfte schon in der ersten Hälfte de-15. Jahrhundert legten Regeln ist hier niemals vorhanden gewesen. Merkwürdig I Vorkommen, und Augsburg eine hervorragende Stellung ein. bleibt daneben der Umstand, daß bei den großartigen Handelsvereinen I Das Recht, welche- sich auf da- neue Institut des Wechsel- des Mittelalters, der deutschen und flandrischen Hanse in ihrer I geschäft- bezog, das Wechselrecht, war in Deutschland, wie in ersten Zeit, sowie der englischen 8oeiet^ ok dlsrekrutt» ^även ! andern Ländern, das alleinige Werk des Handelsstandes; es turers, von Wechseln in ihrem so weit ausgedehnten Geschäfts-1 ward den deutschen Kaufleuten als ein Gewohnheitsrecht wahr betrieb nichts bekannt ist. I scheinlich zuerst von den Lombarden überliefert, fand in Deütsch- Hier hat für den inneren Handel der Wechsel erst im 16.1 land Aufnahme und, durch Gebrauch und Gewohnheit der Jnter- und 17. Jahrhunderte Eingang gefunden. Während also die! effenten, weitere Ausbildung. romanischen Völker in ihrem Handel für die Dispositionen über! An eine Aufzeichnung dieses Gewohnheitsrechts in Wechsel- das Geld frühzeitig den Wechsel gebrauchten, haben die Kaufleute I fachen wurde auch in Deutschland lange Zeit nicht gedacht; eben der germanischen Länder von diesem Hilfsmittel, welches man! sowenig mischte sich die Staatsgewalt mit ihrer Gesetzgebung in heutzutage für unentbehrlich hält, keinen Gebrauch gemacht. Die! die Bildung dieses Rechte- ein; sie überließ dieselbe ausschließlich Ursache muß in der Art liegen, wie die letzteren ihr Geschäft be-1 den Kaufleuten und Bankier- und verlieh ihm nur ihren Schutz trieben haben. I durch ihre Gerichte, welche DaS, waS al- Kaufmannsbrauch und In England finden sich zwar auS dem 13. und 14. Jahr-1 Wechselstyl angenommen war, in ihren Urtheilen befolgten, hundert viele Spuren eine- lebhaften Wechselverkehrs. Sie er-1 Dieser Zustand änderte sich mit den Religionsverfolgungen geben aber nur Geschäfte nach dem Au-lande als eine Thätigkeit! durch Herzog Alba; damals wanderten von Brabant und Flandern der auswärtigen in England sich aufhaltenden Kaufleute und! viele Kaufleute, insbesondere aus Antwerpen, in deutsche Städte Wechsler. Die Landsmannschaften, welche dabei erscheinen, sind I ein. Namentlich erlangte Hamburg hierdurch seine Bedeutung Sieneser, Florentiner, Luccheser. — Der gemeinsame Name der! als Wechselplatz. Mit dieser Einwanderung der Antwerpen» L ombar den, welchen man damals den eingewanderten Italienern I Kaufleute steht auch die Erscheinung in Verbindung, daß in gab, hat ohne Zweifel die Benennung der noch jetzt in London! Deutschland die erste Aufzeichnung und gesetzliche Feststellung existirenden L-omdaräslrest veranlaßt, in welcher heutzutage ein I de- Wechselrechts, welche- hie und da auch die Spuren seine- wichtige-, mit den Wechseln zusammenhängende- Institut, da-I niederländischen Ursprung- verräth, von Hamburg au-ging und V1«»rmgdou,s, sich befindet. > an andern Orten nachgeahmt wurde.