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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 1^ 228. ° Freitag den 16. August 18Ü1. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaelismesse beginnt am SO. September und endmt mit dem IO. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 30 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zum Auspacken und Einpacken der Maaren die Eröffnung dev Meßlocale in den Häusern in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 0) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Das Auspacken und Aus legen in den Buden und an den Ständen ist erst vom Donnerstag in der Vorwoche, also vom 20. September an gestattet und wird jede Zuwiderhandlung unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht ungehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bts zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 0) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des SpeditionShandels allhier betreffend. Leipzig am 17. Juli 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Bekanntmachung. Auf Antrag der hiesigen F.scherinnung wird hiermit das Fangen der Fische und daS Betreten deS Ctster» Flußbettes von der Angermühle an abwärts während der bevorstehenden Abdämmung deS Wassers allen Nichtberechtigtcn und denen, welche nicht mit der Räumung des Flusses und den Reparaturarbeiten an den Ufern beschäftigt sind, bei Strafe verboten. Leipzig am 15. August 1861. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Schleißner. Bekanntmachung. Die zum Umbau der alten Waage nöchigen Lackirer-Arbeiten sollen auf dem Wege der Submission vergeben werden. Diejenigen, welche sich dabei betheiligen wollen, können die betreffenden Zeichnungen und Bedingungen in der Bau-Expedition auf der alten Waage einsehen und haben ihre Preise bis zum OL. d. M. auf dem RathS-Bauamte versiegelt abzugeben. Leipzig den 15. August 1861. Des Raths Baudeputation. * Leipzig, 15. August. In dem Berichte über die Sitzung der Herren Stadtverordneten vom 9. d. M., welcher im heutigen Tageblatts abgedruckt Ist, ist eine Zuschrift deS RathS enthalten, welche nach den vorau-geschlckten Worten: ,der Rath sagt darüber" und der Einklammerung mir dm „" Zeichen als wörtlich wieder gegeben erscheint. Die Zuschrift lautet aber wörtlich: An die Herren Stadtverordneten, der Amtswohnung deS Rectors der ThomaSschule sind seit 26 Jahren fast keine Reparaturen auf Kosten der zur Tra gung derselben verpflichteten Thomaskirche vorgenommen worden, indem der Inhaber der Amtswohnung vorgezogen hat, den nö- thigsten Bedürfnissen auf eigene Kosten zu genügen Jetzt beim Amtsantritte eine- neuen Rectors war jedoch der Zustand der Wohnung zu untersuchen, und hat sich nach bau amtlichem Gutachten die Nothwendigkeit ergeben, die in der An lage aufgeführten und veranschlagten Reparaturen vorzunehmen. Rach weiterer Erwägung ließen sich davon die Positionen 4, 5, 12, 18, 20, 26 theils gänzlich wenigstens zur Zeit auSscheiden, theils auf da- Nöthigste modisiciren, so daß alle nothwendigen Herstellungen sich mit einem Aufwand von 529 Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. bestreiten lassen. Wir haben die Verwendung dieser Summe beschlossen und ersuchen die Herren Stadtverordneten um Ihre Zustimmung hierzu. Die Bedenken, welche Seiten der aus Ihrem Collegium depu tieren Mitglieder der gemischten Baudeputation gegen diese Ver wendung erhoben worden sind, geben unS Veranlassung besonder- hervorzuheben, daß eS sich hier lediglich um Verwendungen handelt, welche nach unserer Ansicht nicht wohl vermieden werden können, da e- sich um Uebergade einer Amt-wobnung handelt und dem Rector der Thomasschule die Amtswohnung, die er nicht aus«