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Anzeiger „»» Elbeblatt für Riela, Strehla und deren Umgegend. Wochenschrift zur Belehrung und Unterhaltung. 89. Dienstag, den 14. Mai 1850. Bekanntmachung, die diesjährigen Wvllmärkte betreffend. Don dem Ministerium de« Innern wird andnrch bekannt gemacht, daß in diesem Jahre der Woll. markt zu Bndisfin den 10. und 11. Juni, det Wollmarkt zu Dresden den 12. und 13. Juni, der Wollmarkt zu Leipzig > den 14. und 15. Juni Statt zu finden hat. Diese Bekanntmachung haben die Redacttonen der Localblätter nach Maaßgabe tz. 12 des Preß gesetzes vom 18. November 1848 durch letztere alsbald zu veröffentlichen. Dresden, den 4. Mai 1850. Ministerium des Innern. v. Friesen. Demuth. General Ordre. Dem Königlichen General-Commando der Communal-Garden ist bekannt geworden, daß bei vielen, bereits vollständig organisirten, Communal-Garden im vorigen Jahre die gesetzlichen Waffenübungeu nicht, oder nicht gehörig, abgehalten worden find. Mag nun auch diese Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen in den damaligen Zeitverhält- nissen und in der, vom 21. Mai bis zum 21. Juni 1849 angeordneten, Aussetzung der Exerzir-Uebun- gen einigermaaßen Entschuldigung findcy, so kann doch nicht länger nachgesehen werden, daß diese un terbleiben, ohne befürchten zu muffen, dich die nöthige Haltung und Ausbildung der Mannschaften da durch vernachlässigt werde. UeberdieS hat sich das unterzeichnete General« Commündo zu gegenwärtiger Anordnung auch um deswillen besonders veranlaßt gesehen, weil die Erfahrung gelehrt hat, daß die hier gerügten Vernach lässigungen einzelner Communal-Garden durch ihr Beispiel höchst nachtheilig auf das dienstliche Ver halten Anderer gewirkt haben. Die Commando'S der Communal-Garden werden daher, in so weit sie nicht einem, im Kriegsstande befindlichen Orte angehören, oder in so weit ihnen nicht eine besondere gegentheilige Anordnung Mgee gangen ist, oder noch zugeht, bei Vermeidung eigener Verantwortlichkeit angewiesen,, die in dem MM- lative vom 29. November 1830 tz. 24 und in dem Gesetze vom 22. November 1848 tz. 8 borMwM denen Waffenübungen, jedoch mit Berücksichtigung dessen, was in dem Befehl« vom 21. Juni 184- (Verordnungöblatt des General-Commando'S der Commpnalgarden 1- Stück 1849 Seite Ll^angevrvny worben ist, in diesem Jahre pünktlich und gewissenhaft mit den ihnen untergebenen Mannfchaftenvvfi zunehmen, und überhaupt diese im Ezerziren und dem Gebrauche der Waffen in so wett jn üben, Ur- zur Erfüllung der Bestimmung der Communal-Garde notwendig ist. , Dresden, am 22. April 1850. . , i König!. General-Lommando der Lommnnal-Gatden. , «dolp-v. Lescha«.