Volltext Seite (XML)
AnzeigerElbeblatt für Riesa, Strehla und deren Umgegend. > -—L) - . , Wochtnschrist zur Belehrung und Unterhaltung. 24^ Freitag, den 22. März «S«S-—«— > >> .> ">-WMWW>WV»««SW««-SSSNSS- Bekanntmachung, wahrgrnommene Fälschungen achter CaffenbilletS betreffend. Das Finanz« Ministerium hat davon Kenntniß erhalten, daß neuerdings inländisches Papiergeld rum Gegenstand betrügerischer Vervielfältigung gemacht worden ist mittelst eines Verfahren», welche» darin besteht, das mau eine bestimmte Anzahl achter BilletS an verschiedenen Stellen in 2 Theile durch schnitten, sodann aber den abgeschittencn Thcil des einen BilletS mit dem eines ander» dergestalt wie, der an einander gefügt hat, daß ein dabei lchrgclasscncr Zwischenraum auf der Vorder« und. Rückseite mir einem schmalen Papicrstreifen überklebt, dadurch ein der Summe aller ausfallenden Zwischenräume aleichkommendeS Stück erübrigt, und diese» sodann auf gleiche Art zu einem anscheinend vollständigen Killet ergänzt worden ist. j Eine solche Gebahrung ist an einigen bei den Kassen eingegangenen fünfthälerigen königl. sächsi schen CasseubilletS bereits wahrgenommc» und vorzugsweise an der Verschiedenartigkeit der beiden zu- sammengesügten, früher nicht zusammen gehörig gewesenen Stücke, sowie an dem zu Bedeckung der Lück« nothwendig gewesenen Ueberkleben auf beiden Seiten erkennbar geworden. Das Finanz-Ministerium findet demnach sich bewogen, nicht nur das Publikum auf das Vorhan densein solcher gefälschter Killet» aufmerksam zu machen und vor deren Annahme zu warnen, sondern auch allen Cassen« und Rechnungsführern seines Ressorts hiermit die Anordnung zu ertheilen, dergleichen BilletS, bei Vermeidung eigne» Ersatzes, schlechterdings nicht weiter an Zahlungstatt anzunehmen, noch weniger selbst auszugeben. Um jedoch denen, die selbige bisher im guten Glauben als unverfälschte angenommen gehabt, Ge legenheit zu geben, sich derselben ohne Verlust wieder entledigen zu können, soll deren Umtausch gegen volle Werthvergütung bei den AuSwechfelungScaffen zu Dresden und Leipzig annoch bis -tl Md Mit dem 2. April 185« nachgelassen bleiben, wohingegen vom Ablaufe diese» Zeitpunktes an diejenigen Caffenbillet», bei denen jn der vorbeschriebenen Weise eine Fälschung voraeaaugr« und sonnt außer Zweifel ist, daß mit den fehlenden Stücken ein Mißbrauch wirklich flattgefunoen, auf Grund der im ß. 10 de« Eaffepbilletöge» setzeS vom 18. April 1840 evthLltenrn Vvrschrift, von aller «ud jeder WerthSvergütnng andurch gänzlich ausgeschlossen werden. Hiernach haben Alle, die es angeht, gebührend sich zu achten und e» wird zugleich nach ß. 12 de» Preßgesetzes vom 18, November 1848 die unentgeldliche Aufnahme der gegenwattigen Verüffmt- lichülA in^dw übtigen^Mätter^^kfiger Laude hiermit angeordnet. 8 in an z - M t n i st e r i « m. »chr.