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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 02.01.1901
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1901-01-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19010102017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1901010201
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1901010201
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1901
-
Monat
1901-01
- Tag 1901-01-02
-
Monat
1901-01
-
Jahr
1901
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 02.01.1901
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Lnnnkmo von Ir»»«»-»««»» nnä KI»oanen,«i»t« tür äis „D^osckno^ ^»oL^LoLtsn". „Aansserer"'saftrraüer LiLomvustrasse 80. 7. ^ Lol» krssvrstr. IE' ItvpLr»tur-ss«rk«t»tt kltr kaverLckvr ullvr vastem«. LuiI8l-Lor8vl8 tür v»moll ünck Horror» ruw voÜstLuckixeu ^u^Iviot» uuroxolwüssixor Xörportormell tsrti^t nach «ixeubr doreührtor Xou8tnilct,i<>ll vsi'I Mnilselille!!. r« u 31i'8V88l«'il88« 11 ' üot uvforant. ^ Lniopal' Reichsgesetz über die Beuttundung deS Pecsonenfiandes und die Ebeschlie »ng. Hoinachrichten. Hofrath Oppermann-f. l GtzH 4 44»^ n «4« H Oätz 1 Ayikstkt. Aommcrzlenrath Giriecke i", Lhlvesternacht, Postalisches. Kanarienausstellling. Proi. Osk. Wermann'ö Dienstjubiläum. ÄrTOcllIlll«, ^DNlIIIUk ie/VL» Da< Relchsgefetz über die Beurku«du«fl des Personenstandes «nd die Eheschlietznug. Mit dem gestrigen Tag« erfüllten sich 25 Jahre, seitdem das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personell st a n d e s »nd die Eheschließung vom 6. Februar 1875 auch im Königreich Sachsen in Kraft getreten ist. Es interessirt gewiss die weitesten Kreise, wenn über dieses Gesetz seit seiner Einführung in Sachse» und Volker schon in Preußen und anderen deutschen Staaten ein kurzer Rückblick geworfen wird. Ter denkende Mensch wird sich zunächst fragen: Wer war die Ursache der Nebertraglliig der Beurkundung der Geburten, Aufgebote, Trauungen und SteibeMe von den Kirchenbehörden auf Staatsbehörden und die Einführung der obligatorischen Civitehe anstatt nnd bez. vor der kirchliche» Tranung? Die Ehe, die Bereinigung von Mann und Weib zur dauernden nnd ungetlieilten Lebensgrmeinichast, ist die Grundlage der Familie und damit auch die Grundlage aller weiteren menschlichen Verbindungen zu Gemeinden und Staaten. Sie interessirt den Staat nicht allein deshalb, weil sie die Voious- sehuiig desselben bildet, sondem auch, weil es der Regelung der äutzeren Verhältnisse der Ehegatten zu einander, zu Rindern und zn dritten Personen, sowie ihrer Wirkung auf das Vermögen der ersteren nnd zwar in einer dem inneren Wesen der Ehe entsprechen den Gestalt bedarf. Die Ehe ist also ein Rechlsinstitut. In den ! rechtlichen Beziehungen der Gatten zu einander er'cböpst sich aber das Melen der Ebe nicht. Die innigste Gemeinschait. welche von Menschen geschloffen werden kann, ist die Ede. welche auch eine Reihe sittlicher Beziehungen erzeugt, welche von der rechtlichen Regelung unabhängig sind. Die sittliche Seite der Ehe zur Geltung zu dringen, ist die Kirchengemeinschaft, als die Vereinig ung der Menschen zur Gottesverehrung, vorzugsweise bestimmt, i Die Grenzen zwischen Reckt und Sittlichkeit sind aber nickt un- l abäuderlich fest gezogen, vielmehr flüssige. Während das römische Recht die sittlich» Ratur der Ebe nickt zur rechtlichen Nothwendig- lkeit gemacht hat, ift die katholische Kirche von jeher von der Tendenz beherrscht gewesen, nicht nur die sittliche Seite der Ehe l durch ihre religiöse Beziehung ganz zn abiorbiren und damit die ! ethischen Postulate in Betreff des gegenseitigen Verhältnisses der Ehegatten als christliche Gebote binznstellen, sondern auch von der Seite, die Erfüllung aller christlichen Gebote durch rechtliche Vor schriften zu sichern. So hat sich in dem das Mittelalter beherr schenden katholi'chen Eherecht die rechtliche, sittliche und religiöse Sette der Ehe vollkommen identisizirt. wodnrch cs allein möglich geworden ist, in der damaligen Zell eine Einheit im Ekerecht zu schaffen nnd zugleich den sittlichen Momenten der Ehe die gebührende Berücksichtigung zu geben. Trotz vieler Betonung der religiösen Seite der Ehe, welche ihren entschiedensten Ausdruck in der derselbe» beigelegten Sakrnmentsnatur gefunden hat. bat aber die katholische Arche noch über das Mittelalter hinaus keine besondere religiöse EheichliekungSform ausgestellt, vielmehr an dem Satze des römischen Rechtes, daß die blöke Willensübereinsiimmung der Verlobten ge nügt. sesigedallen und wenn sic auck stets beansprucht Hot, dak die neuen Ehegatten für ihre Ebe den Segen der Kirche, die vriester- liche Trauung, nachsirchen sollten, diese doch niemals für eine wesentliche, die Rechtsgiltigkeit der Ehe bedingende Form erklärt. Erst Mit der Reiormatio» durch Luther war die Zeit gekommen, die verschiedenen Härten, welche das System der katholischen Kirche mit sich brachte, zu beseitigen, r. B- die weite Ausdehnung von Edehlnderniffrn wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft, die völlige Unlöslichkeit der Ehe dent Bande nach rc. Wenn die evangelische Kirche gleichfalls noch den früheren Standpunkt, dak die religiöse Seite die rechtliche Normirung der Ehe beherrschen müsse, zum Tbeil festhielt, so hat sie doch andererseits schon damals den berechtigten Fortschritt aethan, die rechtliche Seite der Ehe wieder der weltlichen Obrigkeit, dem Staate, als ihm zugehöriges Gebiet zu überweisen und damit die Anschauung der katholischen Kirche zu »egirrn. welche jede Besugnik des Stnales. die eheliche» Verhältnisse, soweit eS sich nicht um Vermögensrechte bandelt, zu regeln, in Abrede stellt. Praktisch gestaltete sich die Entwickelung dahin, dak protestantffch-kirchtlches und staatliches Eherecht identisch wurden. Die Ehegesetzgebung lag in der Hand der Landesherren, welche die Stellung al» weltliche und kirchliche Gesetzgeber ver einigten. Die Ebebehörden waren gleichfalls sowohl landesherrliche al- auch kirchliche Organe. Thattächlich beherrschte also der Staat da- Eherecht. Erst fett dem 18. Jahrhundert ist gerade die kirch liche Form, die Trauung durch den Geistlichen, weiche die evan gelische Kirche tu früherer Zeit mit Luther nur als eine „feine christliche Ordnung" und als einen zur Ehe binzutretenden kirch liche» Segen-akt betrachtet hatte, wesentliche Bedingung der gütigen Eheschließung geworden. To ist denn da-Resultat der Entwickelung ein eigenthümlicheS zu nennen: kathotischerieitS die volle Beherrschung de« Eberecbtes durch die Kirche, aber keine religiöse EheeinaehungSsorm: vroteftantistherseit- ein materielles, von staatliche,, GjsichtSpunkten beeinflußtes und der staatlichen Gesetzgebung untettnörsrnes Ehr recht, trotzdem daneben eine spezifisch-kirchliche Form der Ehe- tzatzre 1794 stellte das preußische Landrecht, be- iftusse der Raturrechtslehre. ein allgemeines, l geltende» staatliches Eherecht auf, es ließ Eheeingehungssorm den rein kirchlichen Akt deftehen. Die volle Konsequenz, weich« . mangelte, zog zuerst die französische 1791/92. welche zu dieser Zeit die Civü- sltgatorische Eivilehe einführte. In Preußen uSelnandttsetzung zwischen Staat und Kirche die Form der Unter dem Einfluß Vieser in den Grundrechten zum druck gekommenen Anschauungen wurde die obligatorische Eivil- und die bürgerliche Staiidesbuchiüdrung 1819 i» Anhalt, stattsindrn rc." Ausdruck ebe _ Köthen und Dessau. 1850 in Frankfurt a. M. einzufüliren be schlossen. Die Verfassungen anderer deutscher Staaten, Preußen. Oldenburg, Schwarzburg-Soudersbause» und dergleichen mehr, welche unter dem 1848er Einflüsse standen, nahmen zwar diese Be stimmung i» ihrem Grundrechte auf. behielten aber die Ausführ ungen späteren Gesetzen vor. In Hamburg ist seit 18<>5 die Führ ung der Civilstandsregister rc. cingesülnt. Tic fakultative Eivil ehe bestand aber schon seit 1861. In Baden wurde die obligato rische Eivilehe durch Gesetz vom 21. Dezbr. 1869 eingefuhrt. Der Zustand blieb bis zur Errichtung des Norddeutschen Bundes und während dessen Dauer bestehen. Kurz vor Begründung des Deut schen Reiches war der Beschluß des vatikanischen Konzils, welcher die päpstliche Unfehlbarkeit dogmatisirte, gefaßt und bald begannen sich die verhängnibvollen Folgen desselben geltend zu machen. Infolgedessen wurde im Jahre 1872 im Reichstage folgende Resolution eingeeicht: Ter Reichstag wolle beschließen: Es lei dem Reichskanzler geaennber die Erwartung anszuivrechen. daß dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt Gesetzentwürfe vor- gclegt werden 1. über die Einfühlung der obligatorische» Eivilehe: 2. über die Ordnung der Civilstandsregister- Diese Resolution wurde angenommen. Nach verschiedenen Wandlungen trat dann das Gesetz mit dem I. Januar 1876 in Kroit. des König!. Schlosses der feierliche NeujabrS-GntteS- dienst vor. Die Kapelle füllte sich mit den zu Gottesdienst und Emir befohlenen Herren, deren Gala-Uniformen und Parade Anzüge. Sterne und Ordensbänder im Lickte der Kerzen glänzten. Links vor dem Altar nahmen der Reichskanzler, die Bevollmächtigten zum Bundesrath, die Minister nnd die Ritter vom Schwarzen Adlerorden Platz. Weiter fanden sich ein die Prinzen ans souveränen Häusern, die Häupter der gräflichen Familie», die Generale und Admirale, die Kommandeure der Leid- Regimenter, die Präsidien der parlamentarischen Körvenchastcn. die Wirkt. Geheimen Räche und die Räche erster Klasse. Um 10 Uhr erschien das Kcr'iervaar, welches vorher die Glückwünsche der Mitglieder des Königlichen Hauies enlgegcngenommcn hatte, »nter großem Vortritt. Der Kaiser trug Genrralsnnifrom, das Band des Schwarzen Adlers, in der Hand den Marschallsstab, die Kaiserin hatte eine schwarz- »nd weißgestrciste seidene Robe angelegt, darüber das Band des Schwarzen Adlers und dazu einen Hirt nnl weißen Federn. Das Kaiserpaar nahm dem Altar gegenüber Platz. Die Feier begann mit dem Vortrag deS 100. Psalms durch den Domchvr Nach Gemeindegesana und Liturgie predigte Ober-' koniistorialralh Hosprediger 0. Dn,ander. Es folgte der Gesang der Gemeinde „Nun danket Alle Gott", dann erbrauste, von Chor »nd Gemeinde gesungen, das niederländische Tankgebct, wozu die Trompeten schmetterten und die Pa»le»w>rbel dröhnten. Während vom Luilaarten heraus die 101 Salutschüsse donnerten, welche eine Durch dieses Reichsgesetz war nun die Eheschließung »nd die j Batterie des 1. Garde-Feld-Artillerie Regiments abgab, schritten die im ster und Tbeil die ^, ' de» Ltzerechte« im Ganzen erfolgt. bnmb bot aezade der Kirche und der Geistlichkeit Ae Mvg, «setz des Staate» durch Verweigerung der zur Trauung unwirksam zu macken. WaS da» übrige so schieden sich hier die Länder, in denen die »ong elngefübrt war. also di- preußische Rhein- lck» Rbeinpsalz. Rdeinhrsse» denen, ' Gesetzgebung unberührt gelassen hatte, re 184« di« Trrnnuua von Staat und Kirche uttelen geworden war, Kellten die von diesen nflußten deutschen Grundrechte da» Prinzip der urck «.lauteten: .Die vür, , Vollziehan » nur nach . rtlakte» adh okUtebrurg Eivilstanbsregisterführirng tu ihrer formellen Seite von der Küche losgelöst und der Staat damit in Betreff einer die persönlichen Interessen der Staatsbürger tie berührenden Angelegenheit von seiner Abhängigkeit von der Kirche befreit worden. ES hat eine große Summe Zeit gekostet, ehe sich das deutsche Volk an das neue o csetz und mit ilrm an die Führung der Civilstandsregister und die bürgerliche Eheschließung gewöhnt hat und noch beute wurzelt in gewissen Kreisen die irrige Meinung, daß die kirchliche Tramnia die allein gütige sei. DaS Standesamt ist die Schwelle, über welche jede Perion hinweg inriß — und die Fürsorge jür eine peinliche und gewissenhafte Civilstandsregister ührung ist die unerläßliche Bedingung sedes Staates nnd jeder Gemeinde. Das seit deni 1. Januar 1900 in Krall befindliche neue Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hat aber das hier fragliche Reichs- gesetz vom 6. Februar 1875 auch in verschiedenen Punkten ab- gsändert und verbessert. Wesentlich erleichtert worden sind die Bestimmungen für die Eheschließung. Während z. B. »ach dem hier fraglichen Neichsgesetze der Mann erst nach vollendetem 25., die Frau nach vollendetem 21. Lebensjahre ohne Einwilligung der Eltern heiraiben bunten, können es letzt Beide bereits nach voll endetem 21. Lebcnsiahre. Der Mann kann mit der Vollendung des 18 Lebensjahres in Sachsen durch das König!. Justizministerium ür volljährig erklärt werde», aber bis zur Vollenduna des 2l. Lebensjahres nur mit Genehmigung der Eltern, des Vaters knack dessen Tode der Mutier, heirathen. Die Einwilligung zur Eheschließung eines Mündels seitens des gesetzlichen Vertreters lVormundes rc.) ist (gegen früher), wenn die Verlobten in der Ge schäftsfähigkeit nickt beschränkt sind, nickt mehr nötbig. Eine Frau kann, wenn sie Wittwe ist, oder wenn sie geschieden und Sächsin ist, vom Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurtdeils an gerechnet, in Sachsen ohne Disvensatjon sofort wieder heiratden, daiern sie von der Beendigung der Ehe an gerechnet geboren und solches nackaewieien hat, auch kann eine als unschuldiger Tbeil geschiedene Frau ihren früheren Mädchennamen oder den Familien namen, den sie vor ihrer geschiedenen Ehe geführt hat, wieder an- nekmen. Nach dem neuen Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch kann auch Jemand einen Dritten an Kindesstatt nur on»ehnien (Adop tion). der keine ehelichen Kinder hat, 50 Jahre alt und mindestens l7 Jahre älter ist als der Anznnehmende, doch ist hinsichtlich der Altersgrenze Disveniatton zulässig. Sehr wünschenswerth iväre und freudig begrüßt werden würde eine Vereinigung der Standesbeamten des Königreichs Sachsen, die sich zur Ausgabe zu stellen hätten, in nach Bedarf einzuvernsen- den Versammlungen die wichtigsten Fragen in standesamtlichen Dingen (Verordnungen der Königs. Ministerien und Entscheidungen des Königl. Sächs. OberlandeSgerichts und auch anderer deutscher Staaten rc.) zur Kenntnis zu bringen und deren praktische Ans- führung zur Diskussion zu stellen, um möglichst darin eine Einheit gefachten in der Geichäftsbehandlung herbeizuführen. Die hier und da auf- ' getauchte Idee der Anstellung von »iristisch gebildeten Standes- amtsinspektoren oder beruisniätzigen tüchtige» Standesbeamten für Sachsen, welche die Standesämter in Sachsen ab und zu revidiren und dakern nölhig. gegen eine noch der Verbesserung bedürftige Standcsreglster- nnd Aktensührung Erinnerungen zu ziehen und solche den Aussichtsbehörden über die Standesämter beyuis Ab stellung von Uebelständen milzuihciien hätten, ist nicht von der Hand zu weiien. Nur wenigen Standesbeamten in größeren Aemtern ist es vergönnt gewesen, seit Einführung der Standes ämter ununterbrochen in denielben tbätig geweien zu sein, so z. B. die Standesbeamten Schneider in Leipzig und Schmidt in Zwickau, Möckel in Chemnitz und einige Andere. Majestäten unter Vvrantritt des Pagenkorps nach dem Weißen Saal hinüber, um dort Kratulationscour abzudalten. Gegen 12 Ubr verließen die Herrschaften den Saal. Unterdessen waren die Botschafter in ihren Staatskarossen vorgefahren. Der Kaiser nahm deren Glückwünsche entgcaen und empfing dann die komman- direnden Generale. Es war 1 Uhr geworden, als der Kaiser mit dem Kronvnnzen über den Lustgarten nach dem Zeughaus zur Parolen,isgabe hinüber ging. Bor dem Zeughaus stand eure Ehrenkomvagnie des Eisenbahn-Regiments Nr. 2. Unter den Klängen des Präsentirmarsches ritt der Kaiser die Front ab und - begab sich dann in den Lichthof des ZeuahaukeS, wo sich die 2 kommandirenden Generale und die Offiziere der Garnison eingestinden ^ batten. Tie Parole lautete wie immer: „Königsberg-Berlin" Der Kasser nahm die Rapporte der Leid-Regimenter. Leib Komvagnien nnd Leib-Eskadrons und militärische Meldungen ent gegen, ließ dann vor dem Zeughaus die Ehrenkompagnie vvrbei- marichiren und kehrte gegen 2 Uhr in's Schloß zurück. Hier empfing er die Direktion der Königl. Porzellanmanusaktur. An der Frühstückstafel nahmen Prinz Arnulf von Bavern und Prinz Heinrich Tbeil. welche seit gestern im Schloß Wohnung genommen haben. Weimar. Nach dem heute früh über das Befinden des Großherzogs ausgeaebenen Bulletin trat im Laufe des aestrigen Tages ein ausgesprochener Fiebernachlaß ein. Der Schwächcansall hat sich nicht wiederholt. >! Paris. Das Kriegsgericht hat die Frage, ob Major Cuignet wegen schweren Vergehens gegen die Disziplin mit Dienstentlassung zn bestrafen sei. mit 4 gegen 1 Stimme verneint. Andererseits verlautet, der Kriegsminister habe Cuignet mit 60 Tagen Festniigshait bestraft. Madrid. Seit Mitternacht wird in Svanie» die Zc i B amtlich nach dem Meridian von Greenwich berechnet. Malaga. Die Leiche des ersten Offiziers des „Gneiienan ist von einem Fischerboote ans hoher See ansgefunden worden/ ebenso die Leiche eines Mattosen. Die Leiche des ersten Offiziers ist nach dem englischen Kirchhofe gebracht wurden und soll nach Deutschland übergessihrt werden. London. Eine Depesche des Generals Kitchener ans Pre toria vom 3l. Dezember meldet: Ein kleiner Tbeil der Buren, die im Osten in die Kapkolonie eingedrungen sind, schwenkten in süd westlicher Richtung ab. überschritten die Eisenbahnlinie zivischen^Bangor »nd Sberborne und beschädigten die Eisenbahn linic. Sie werden verfolgt. London. Nach einer Depesche Kitschener's aus Pretoria vom 30. Dezember meldet General Knox. er folge Dewet auf dem Fuße »nd habe einige Pferde und fünf Wagen mit Munition erbeutet. Knox hat 76 Mann, die gezwungen unter Dewet mit hatten und in seine Hände gcratben waren, tteigeiasscü, French machte kürzlich zwölf Gefangene und erbeutete eine gmßa Anzahl von Karren und Vieh. Neueste Drahtmeldungen vom 1. Januar. Berlin. Kalt war es heute früh und klar der winterliche Morqenhimmel. at» um 8 Uhr auf dem Königlichen Schlosse die drei Standarten emporstieaen und auf der äußeren Galerie der Schloßkuvvel die Kapelle des 2. Garde-Dragoner-RegimentS Auf stellung nahm, um da» neue Jahr mit einem Choral zn begrüßen. In die feierlichen Klänge mischten sich die Trommelwirbel und die schrillen Querpfeifen der Spirlleute der 2. Garde-Jnfanterie- Brigade. welche das große Wecken auSsührten, im Verein mit der Kapelle de» 2. Gorde-RealmentS. welche auch in dieiem Jahre die freundlich« musikatische Aufforderung ertönen ließ, sich .des Leben» »u freuen und die Rose zu pflücken, eh' sie verblüht". Eine beträchtliche Menschenmenge marichirte Im Schlendertatte mit die Linden bstuint« und zurück, während Andere im Lustgatten und auf der Schtoßbrückr sich ausstellten, um .die Ansabtt der Hof- charaen, der Generale. Mimfter und vnnde»rathsmitglieder. sowie den Anmarsch der Ehrenwachen von den Gardes du Lorp» in ihren »then Suprawesten «nd der Leibgarde der Kaiserin mit ihren reimastern ,« beobachten. Um 9'/» Uhr trafen der Kaiser und dje KAtjertn vom Neuen Palais hier ein und fuhren nach dem ld »W der Menge lebhaft byzrüßt. Die Wagen der Prinzen Inzesiinne« folgten. JnzwtsKn 1>«eiLte sich in der Kapelle Petersburg. Der „Regienmgsbote" meldet: Der Dampfer „Ville de Tamatuve" ist mit einer Abtbeilung des 13 Schützen Regiments nnd der 1. Batterie der 4. Schützen-Artillerie-Divisron am 14./29. Dezember Abends in Jalta angckommen. Am folgenden Morgen ließ der Kaiser in Livadia die Truppen Revue passiren und vielt eine Ansprache an sie. Kopenhagen. Ter Dichter Sophus Schandorvb (Shamdruv) ist heute Morgen gestorben. K o n sta n t i n o p cl. Die Kontrakte betreffend Rerwvirung und Arminuig des türkischen Panzerschiffes „Affar-i-tcwfik" aw der Germania-Werft in Kiel sind unterzeichnet worden. Pekina. Die Bedingungen der gemeinsamen Note der Mächte sind gestern Nachmittag vorbehaltlos angenommen worden. Die chinesische Note hat folgenden Wortlaut: „Tsching und Li-hung-tschang nehmen im Namen Chinas die dickem au: erlegten Bedingungen an und bitten um eine Zusammenkunft." Peking. En Hai, der Mörder des deutschen Gesandten Frhrn. von Ketteler, wurde heute Nachmittag um 3 Uhr an de Mordstelle mit dem Schwerte hingerichtet. Peking. AuS der Umgegend von Peking und von der Eisenbahnlinie Peking-Paotingsu sind Ansammlung- u v o n Boxern gemeldet: um Uederraschungcn zu vermeiden, sind die Posten verdoppelt worben. Oberst Guillot mit 500 Mann wirb bei Schingttngfu von mehreren Tausend Mann regulärer Truppen bedroht. General Bailloud ist zu seinem Entsatz aufgebrochen. Kapstadt. Eine 200 Mann starke Burenabtheilnng hielt einige Meilen nördlich von Rosmead einen Eisenbahnzng an. der aus leeren Güterwagen und einigen Personenwagen bestand und steckte den Zug dann in Brand. Etwa 60 Mann Kolonialtruppen,, welche sich im Zuge befanden, wurden gefangen genommen, bald darauf aber wieder freigelassen; mehrere britische Soldaten wurden verwundet: Die Behörden von RoSmead schicken di, Frauen und Kinder sott. — Die Regierung Achtete in 27 Distrikten der Kapkolonie mit Einschluß von Kapstadt an die tteugeblicdenen Unterthcmen einen Aufruf, tu welchem dieselbe» aufgewrderi wecken, durch Bildung eine« besoldeten Truppenkörper» dH der
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