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GR. II. LANDWIRTHSCHAFT, FORSTWIRTHSCHAFT UND GARTENBAU. FISCHEREIWESEN. 49 genden sind auch Sägewerke in grösser Menge vorhanden theils an den zahlreichen Wasserfällen und theils als Dampfsägen. Uebrigens giebt es ausser solchen Dampf sägen besonders Wassersägen an zahllosen Stellen im Lande theils für Abtreibung zum Verkauf, theils zum Hausbedarf. Die vie len grossen und kleinen Flüsse bieten über dies ein leichtes und stark benutztes Mit tel dar, aus dem Innern des Landes mit telst Flössen Bäume und Balken nach den Küsten zu schaffen. Jagd. In Zusammenhang mit dem Forstwesen mögen einige Worte über die Jagd ange führt werden. Das jetzt geltende Jagdgesetz vom 21 Oct. 1864 bestimmt gewisse Schonzeiten für folgende Thierarten : Flenne, Rehe, Hirsche, wilde Renthiere, Biber, Hasen, Auerhähne, Birkhähne, Haselhühner, Moor- und Berg- Schneehühner, Heidehühner (Grouse), Rapp hühner, Schwäne, Enten, Eidergänse, dop pelte und einfache Beccasinen. Von den erwähnten Thieren gehört der Elenn (Elch) eigentlich den grossen Wäldern des mitt leren Schwedens und des südlichen Theiles von Norrland, dagegen das Reh, der Hirsch, das Rebhuhn und das Heidehuhn (einge bracht von England) dem südlichen Schwe den an. Das wilde Renthier streift biswei len in den Lappmarken umher; ob dort aber noch ein Biber vorkommt, dürfte nicht mit Gewissheit abzumachen sein. Das Berg- schneehulm und das Haselhuhn kommen fast nur in den Gebirgsgegenden von Norrland vor. Die übrigen erwähnten Arten des Wildes sind so ziemlich über das ganze Land verbreitet. Wie gross die Jagdaus beute von allen diesen Thieren sein kann, lässt sieh unmöglich angeben. Von Norr land werden besonders im Winter grosse Quantitäten Auerhähne, Birkhähne und Berg schneehühner nach Stockholm gebracht. Zu den schädlichen Raubthieren zählt das Jagdgesetz Bären, Wölfe, Luchse, Viel- frasse, Füchse, Marder, Otter, Seehunde, Adler, Uhu, Habichte und Falken. Wer von den vier erstgenannten Raubthieren ein Individuum tödtet, sei es ein erwachsenes oder junges, erhält von dem Staate eine Belohnung, nämlich für einen Bären 50 | Schweden. R:dr, für einen Wolf oder Luchs 25 R:dr und für einen Vielfrass 10 R:dr; man weiss daher genau, wie viele Raubthiere von die sen Arten erlegt worden sind. Sie schei nen in den letzten Jahreu an Zahl bedeu tend abgenommen zu haben und in meh ren Gegenden gänzlich ausgerottet zu sein. Man hat z. B. seit 1867 (so weit es be kannt ist) im ganzen südlichen Schweden keinen einzigen Wolf geschossen, und über haupt scheinen die grösseren Raubthiere jetzt fast ganz nach den öden Wäldern in Norrland und Lappland verjagt zu sein 1 ). Durchschnittlich sind im Jahre erlegt worden: 1856—1860. 1861-1865. 1866-1870. Bären 124 106 99 Wölfe 17-4 111 47 Luchse 175 136 107 Vielfrasse 122 110 139 Auch für Füchse und Raubvögel ist von Staatsmitteln Schiessgeld ausgezahlt worden; doch dieses hörte i. J. 1869 auf, und da her giebt es keine sichern Data über diese Jagd, welche natürlich nicht mehr mit dem selben Eifer betrieben wird, wie früher. Die höchste Anzahl erlegter Füchse war 1867, da, so viel bekannt ist, 18,023 ge- tödtet wurden; i. J. 1868 wurden nicht weniger als 27,762 Raubvögel gechossen. In den Jahren zunächst vor 1869 zahlte der Staat für erlegte Raubthiere jährlich über 110,000 R:dr aus, jetzt aber nicht V 10 von dieser Summe. Der Schade, wel chen die Raubthiere unter den Hausthieren anrichten, kann auf 70—80,000 R:dr im Jahre veranschlagt werden. Forst-Lehranstalten. In der Absicht, in Schweden eine all gemeine Kenntniss über das Forstwesen zu verbreiten, eine nöthige Einsicht in das Jagdwesen mitzutheilen und eine Forst- und Jagdbedienung heranzubilden, wurde 1828 ’) Wie lächerlich also (wenn wir den gelinde- sten Ausdruch anwenden wollen) die Erzäh lungen sind, die noch jetzt der eine oder der andere mit den schwedischen Zuständen un bekannte Ausländer verbreiten zu können meint, nämlich dass man in Schweden nicht einmal auf den Strassen von Stockholm in völliger Sicherheit vor wilden Thieren soll gehen können, dürfte nur der Hindeutung bedürfen ohne weiteren Beweis. 4