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12 EINLEITUNG. finnische keinesweges unbekannt ist. Uebri- gens waren unter den Bewohnern Schwe dens i. J. 1870 nur 12,000 eingerechnet, welche im Auslande geboren sind (meistens Dänen, Deutsche und Norweger). Nach dem Religionsbekenntnisse war die schwedische Bevölkerung i. J. 1870 folgen der Massen vertheilt: Evangelisch-Lutherische 4,162,087. Baptisten, Mormonen, Methodi sten 3,800. Reformierte 190. Katholiken, römische 573. » russisch-griechische 30. Israeliten.. 1,836. Summa 4,168,525. Der König und die Mitglieder der Staats- rathes sowie jeder, der ein priesterliclies Amt bekleidet, mit welchem die Verpflich tung verbunden ist, in der Religion oder in theologischer Wissenschaft Unterricht zu ertheilen, sollen sich zu der evangelisch lutherischen Lehre bekennen. Zu ändern Ämtern können Personen ernannt werden, welche Bekenner einer ändern christlichen sowie auch der mosaischen Lehre sind. Die alte Vorschrift der Reichstagsordnung, dass zu Reichstags-Bevollmächtigten nur solche gewählt werden können, die der christlich protestantischen Lehre angeh Ören, ist 1870 aufgehoben worden. Nach der Regierungs form (vom 6 Juni 1809) möge der König das Gewissen niemandes zwingen oder zwin gen lassen, sondern jeden bei einer freien Ausübung seiner Religion schützen, sofern er dadurch nicht die Ruhe der bürgerlichen Gesellschaft stört oder allgemeines Ärger- Staatsverfassung, Staatsver Die Regierungsart ist constitutionell- monarchiseh. Die Grundgesetze des Reiches sind: die Regierungsfonn vom 6 Juni 1809,dieReichs- tagsordnung vom 22 Juni 1866, die Suc- eessionsordnung vom 26 Sept. 1810 und das Pressfreiheitsgesetz vom 16 Juli 1812. Die Reichsacte vom 31 Juli und 6 Ang. 1814, welche in Schweden nicht zu den Grundgesetzen gehört, wohl aber in Nor wegen, bestimmt die zwischen Schweden und Norwegen auf Anlass der Vereinigung beider Reiche unter einen König entstan denen unionellen Verhältnisse. niss veranlasst. Gegen den Abfall von der Staatsreligion sind gewisse Massregeln vor geschrieben. Das sog. Dissentergesetz (vom 23 Oct. 1860) giebt einige Vorschriften über die Errichtung besonderer Gemeinden von fremden christlichen Glaubensgenossen. Mönchs- oder Nonnenorden sowie die Er richtung von Klöstern sind nicht gestattet. Rücksichtlich des Bildungsgrades wagt man ohne Furcht vor Widerspruch die Be hauptung, dass mit sehr wenigen Ausnah men , jeder nicht minderjährige Schwede und jede Schwedin (auch Finnen und Lap pen) gedruckte Schrift lesen kann; dage gen dürfte die Schreibekunst, welche unter den jüngeren Personen allgemein ist, nicht allen älteren bekannt sein. Dass dies wirk lich der Fall ist, wird man finden, wenn man die Untersuchungen zu Rathe zieht, welche mit der Lese- und Schreibekenntniss verurtheilter Verbrecher angcstellt werden, und legt man diese als Massstab an, so wird man wohl nicht der Parteilichkeit für sein Land beschuldigt werden. Diese Untersu chungen zeigen für die letzten 10 Jahre sehr constant: von den sämmtlichen Ver brechern können schreiben und lesen 39 % lesen, aber nicht schreiben 58 » weder lesen noch schreiben 3 » 100 %. Diese 3 %, welche weder lesen noch schreiben können, dürften in den meisten Fällen Minderjährigen angehören, daher die übrigen 97 % des Lesens Kundigen erwach sene Personen sind. (Ueber den Unterriebt s. unten: Gr. 26). valtung und Repräsentation. Sämmtliche Regierungsangelegenheiten, mit Ausnahme von ministeriellen und Com- mando-Sachen sollen dem Könige im Staats- rathe vorgetragen und dort erledigt wer den. Von den 10 Mitgliedern des Staats- rathes sollen (seit 1840) sieben Chefs von eben so vielen Departements sein, nämlich: der Staatsminister der Justiz des Departe ments der Justiz, der Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten des Dep. der ausw. Ang., sowie einer eines jeden der Dep. der Landesvertheidigung (des Krieges), der Seevertheidigung (Marine), des Civil- Dep. (des Innern), der Finanzen und des