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106 • GR. XVI. HEERES WESEN. willige Scharfschütze ii-Yereiii verpflichtet, nach dem von der dazu ausersehenen Be hörde erlassenen Aufrufe innerhalb des Ge bietes, welches der Verein selbst für seine Thätigkeit bestimmt 1iat, Dienst zu thun. Sollte endlich ein freiwilliger Scharfschützen- Verein zu aetiver Dienstleistung aufgebo- ten sein, so stehen seine Mitglieder unter dem allgemeinen Kriegsgesetze. Die Zahl der freiwilligen Scharfschützen- Vereine beläuft sich auf 162, ihre Ge- sammtstärke auf 20,625 Mann. Das Armee-Coininando. Dasselbe besteht aus Officieren, Unter- offlcieren und Corporälen. Die Officiere werden in drei Klassen getheilt: Generäle, Regiments-Officiere und Comp agn ie-Oßcie re. Die erste Klasse zerfällt in 5 Grade: FeldmarschaU (welcher Grad nur während eines Krieges erthcilt wird), General, Ge neral-Lieutenant, General-Major und Ge neral-Adjutant, (seit 1842 nicht erthcilt worden). Die zweite Klasse hat 3 Grade: Oberst, Ob er st-Lieutenant und Major. Die dritte Klasse besteht aus Capitainen, lÄeutenanten und Unter-Lieutenanten. Die Unterofficiere sind Fahnenjun ker (Feldwebel) (Stückjunker bei der Ar tillerie, Conducteure beim Genie-Corps), Ser geanten (Unter-Conducteure) und Fouriere (nur bei der Infanterie). Die Corporäle werden eingetheilt in: Distinctions-Corporäle (erste Constabler bei der Artillerie), Corporäle und Vice-Corporäle (zweite Constabler bei der Artillerie). Jeder Grad hat sein besonderes Ab zeichen. In einem Theile der Grade giebt es unter verschiedenen Benennungen mehre Soldstufen, welche doch, mit Ausnahme des Major-Ranges, keine Veränderung im Com- maudo-Rechte zur Folge haben. Der König ernennt und befördert die Offleiere zu den verschiedenen Rangstufen. Zum ersten Officiersgrade ist es erforder lich die Kriegsschule durchgemacht zu ha ben. Es giebt zwar eine Verordnung, dass derjenige, welcher sechs Jahre als Unter- officier, wovon wenigstens 2 Jahre als Fahnenjunker, gedient hat, ohne Examen zum Officier befördet werden kann, dieselbe kommt aber sehr selten in Anwendung. In den unteren Rangstufen geschieht die Beförderung der Reihe nach, doch wird beim Artillerie- und Ingenieur-Corps für das Avancement zum Lieutenant ein bei der Kriegs-Akademie abgelegtes Examen verlangt. In den höheren Rangstufen wird nur nach Verdienst befördert. Der Unterofficier wird vom Regiments- Chef angenommen und befördert, ebenso die Corporäle aller Grade auf Vorschlag des Compagnie-Chefs. Der Sold der Offteiere und Unteroffi ciere bei den angeworbenen Truppen wird vierteljährlich in baarem Gelde ausgezahlt. Bei den eingetheilten Truppen dagegen ist die Art und Weise der Besoldung sowohl für das Commando als die Mannschaft ein- getheilt ("indelt”), d. h. sie erfolgt aus dem Zins gewisser Höfe, die für den Unterhalt der Armee bestimmt sind, oder bestehtin dem Nutzniessungsrechte eines solchen Hofes. Von ihrem Solde müssen sowohl Offi ciere als Unterofficiere ihren Unterhalt be streiten, sich kleiden und bewaffnen und bei den eingetheilten (indelta) Truppen ihren Wohnsitz beständig innerhalb des Standortes des Regiments haben. Die Unterofficiere er halten doch einen Zuschuss zur Bekleidung, und ein Theil ihrer Ausrüstung wird vom Staate bestritten. Den Officieren, welche be ritten sein müssen, liegt es ob, von ihrem Sölde sich ein oder mehre Dienstpferde an zuschaffen und dieselben zu unterhalten; nur Capitame und Subaltern-Officiere bei der Artillerie, sowie auch die Officiere bei dem Pontonier-Bataillon und der Feldsignal- Compagnie erhalten Pferde vom Staate. Die Corporäle haben dieselben Einkünfte - wie die Gemeinen, erhalten aber ausserdem eine baare Zulage. Für die Pensionirung der Officiere und Unterofficiere giebt es eine gemeinschaft liche Pensionskasse, die durch Staatsbeiträge und bestimmte Abzüge vom Solde gebildet worden ist. Um aus dieser Kasse eine Pension zu erhalten, muss man gewöhnlich 30 Jahre gedient und ein Alter von 50 Jahren er reicht haben. Unterofficiere bei angewor benen Garnisons-Regimentern sind doch nach dem 25sten Dienst- und 45sten Le bensjahre pensionsberechtigt. Wer sich im Kriege oder in der Dienstausübung sol chen Schaden zugezogen hat, dass er den Dienst hat quittiren müssen, erhält eine seinem Range entsprechende Pension und