Volltext Seite (XML)
GR. XVI. HEERESWESEN. 103 dein Handgelde (Werbegeld), welches zwi schen 15 und 140 Francs variirt, ferner aus einem jährlichen Solde von 3 bis 20 Frs und schliesslich dem "Hemkall" (Kathen), der ein kleines Wohnhaus nebst nöthigen Nebengebäuden, etwas Ackerland u. s. w. enthalten muss. Im Durchschnitt können die Einkünfte des Soldaten von der Botte auf 180 Frs veranschlagt werden. Muss der Soldat sich zu den jährlichen WafEenübungen einfinden oder wird er ab- commandirt, so trägt der Staat die Kosten für seinen Unterhalt. Die Montur des Soldaten musste ur sprünglich die Botte anscliaffen, doch ist sie"jetzt bis auf Weiteres davon befreit worden. In Allem giebt es 20,376 Botten, von welchen doch 2,074 für die Besoldung der Musikanten und Unterofficiere bestimmt sind. Von den übrigen 18,302 effecti- ven Botten stellen 180 Beiter, für welche die Pferde von besonders dazu bestimmten Botten geliefert werden. b) Büstung. Unter Büstung versteht man die Ver pflichtung, die einem Tlieile der Grundbe sitzer obliegt, gegen eine gewisse Ermäs- sigung des Grundzinses einen Beiter mit kriegstauglichem Pferde zu stellen, zu un terhalten und auszurüsten. Wenn der Grund zins eines Hofes zu gering war, wurde ein Zuschuss zur Büstung von dem Zins eines anderen Hofes angewiesen. Dieser Zins hat den Namen "Augmentzins” erhalten. Ueber die Büstung, die gleichzeitig mit der Bottirung eingeführt wurde, sind Con- tracte, sog. Büstungsbriefe, zwischen dem Staate und jedem einzelnen Ausrüster ab geschlossen worden. Ein solcher Contract befreit den Aus rüster beinahe von dem ganzen Grundzins, d. h. der gesetzlichen Grundsteuer (in den meisten Fällen gelangt er auch in den Genuss eines besonderen Augmentzinses) und von aller Rottirung. Dagegen ist der Ausrüster verpflichtet, in Friedenszeiten ei nen mustergiltigen Mann zu stellen, den selben zu besolden und ihm Krankenpflege angedeihen zu lassen, seine Bekleidung und Ausrüstung anzuschaffen und zu unterhal ten, ein mustergiltiges Pferd mit Sattel und allem Zubehör zu liefern und zu unter halten und schliesslich die Montur des Man nes und Pferdes zu verwahren und allen Tross zu bestreiten. Die jährlichen Bü- stungskosten belaufen sich auf 500 Frs für jeden Ausriister. Der Büstungs- und Augmentzins betragen zusammen 340 bis 600 Frs. Innerhalb sechs Wochen ist der Aus rüster in Friedenszeiten verpflichtet, eine entstandene Vacanz zu füllen. Der Becrut darf nicht unter 17 und nicht über 25 Jahre sein und muss eine Länge von 1'66 Meter haben, die wachsende Jugend bis zum 21sten Jahre doch ausgenommen, wel che bei einer Länge von 1'34 Meter 1 ) an genommen werden kann. Uebrigens gilt von der Becrutirung, Verabschiedung und Pensionirung bei der "Rüstung” dasselbe, was bei der "Bottirung” angeführt worden ist. Die Remontirung wird auch vom Aus rüster besorgt und die neu angeschafften Remonten werden bei Remontirungs-Inspec- tionen, die zweimal jährlich vom Landsliaupt- mann und Regiments-Chef abgehalten wer den, besichtigt. Infolge gesteigerten Bedarfes an In fanterie ist ein Theil der Reiter-Regiinen- ter, die durch Rüstung gebildet worden, in Infanterie verwandelt worden, ohne dass sie doch aufgehört haben ihrer Natur nach fortfahrend Rüstungs-Regimenter zu sein. Anstatt der Linderung in den Rüstungs- Beschwerden, die hierdurch entstanden ist, erlegen die Ausrüster dieser sog. abgeses senen Büstungs-Regimenter sog. Pferde- Vacanzabgaben. Einige von ihnen haben sich auch verbunden, statt dessen ein Pferd zu den Uebungen der Artillerie zu stellen. Gegenwärtig giebt es 6,505 Ausrü stungsgüter (Rusthäll), von welchen doch 724 einen Theil der Besoldung der Musi kanten und Unterofficiere hergeben. Die effective Stärke ist daher 5,781 Mann, von denen 2,661 Mann Infanterie und 3,120 Mann Cavallerie. Reserve-Truppen. I. Extra Rottirnng. . Als die alte Rottirung eingeführt wur de, befreite man einen Theil des Grund- ') Die grösste erlaubte Länge bei einem Re- cruten ist nirgends vorgeschrieben weder bei der geworbenen noch bei der emgetheilten Armee.