102 GR. XVI. HEERESWESEN. nennt man mit einem gemeinschaftlichen Namen eingetheilte (indelta) Truppen. Stammtnippen. I. Angeworbene Truppen. Die Werbung darf nur im Lande selbst geschehen und dabei entstehende Zwistig keiten werden von den administrativen Be hörden geschlichtet. Der Werbling muss ohne Gebrechen und Fehler sein und eine Länge von we nigstens 1 '66 Meter haben. Sein Alter darf nicht unter 17 und höchstens 30 Jahre sein. Die Capitulationszeit ist gewöhnlich 6 Jahre. Nach Ablauf derselben ist der Soldat zum Abschied berechtigt, muss je doch, wenn gerade WafEenübuugen abge halten werden, dieselben bis zu Ende durch machen. Unter besonderen Umständen hat jedoch der Regiments-Chef das Recht, ihm den Abschied früher zu bewilligen, nur nicht in Kriegszeiten, wo ein angeworbener Soldat nur Krankheit halber verabschiedet werden kann. Wegen Untauglichkeit zum Kriegsdienste und begangener, entehrender Verbrechen kann doch ein solcher Soldat vor dem Ablauf der Capitulationszeit seinen Abschied erhalten. Dijs Recht auf Pension erwirbt sich der angeworbene, garnisonirte Soldat nach 20 Dienst- und 40 Lebens jahren. Die Truppen sind das ganze Jahr hin durch garnisonirt und beziehen die Wachen in grösseren Städten und in Festungen. Ein Regiment macht gleichwohl hiervon eine Ausnahme, indem die Mannschaft des selben nur zu kürzeren jährlichen Uebun- gen einberufen wird, sonst aber beurlaubt ist. Von angeworbenen, garnisonirten Trup pen giebt es: Infanterie 1,671 Mann. Cavallerie 980 » Artillerie 2,524 » *) Genie-Truppen 479 » -) Summa 5,654 Manrt. Von angeworbene, nicht garnisonirten Truppen giebt es: Infanterie 476 Mann. ') Elf neue Batterien, zu denen die Gelder an gewiesen worden, sind ausserdem in der Bil dung begriffen. 2 ) Ein neues Sappeur-Bataillon von 360 Mann ist ausserdem in der Bildung begriffen. II. Eingetheilte (indelta) Truppen, a) Itottirung. Vor beinahe zweihundert Jahren ha ben die einzelnen Provinzen sich verbunden, gegen Befreiung von den früheren Aushe bungen eine gewisse Anzahl Soldaten zu stellen. Zum Zweck einer gleichmässige- ren Vertheilung der übernommenen Ver bindlichkeit sind dieselben in sog. Rotten eingetlieilt worden. Jede Rotte (Rote) be steht aus 2 ganzen Höfen; bisweilen wer den doch ein halber oder zwei Viertel-Höfe als ein ganzer gerechnet. Infolge erhöhter Cultur sind im Laufe der Zeiten geringere Ausgleichungen vorgenommen worden. Die neuen hierdurch entstandenen (295) Rotten sind theilweise zur Verbesserung der alten verwendet worden. Einer der Höfe in der Rotte wird Stamm rotte genannt und auf demselben hat der Soldat gewöhnlich seinen Wohnsitz. Der Besitzer desselben ist als Rottenmeister für die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Rotte verantwortlich. Die Rotte ist verpflichtet beständig einen Soldaten zu halten und ihm Sold und Wohnung zu geben. In Kriegs zeiten sind die Rotten von jeglicher Re- crutirung befreit. Die Annahme von Recruten geschieht bei Zusammenkünften, welche zweimal jähr lich vor dem Landshauptmann und dem Regiments-Chef abgehalten werden. Hier bei wird die von dem Rottenhalter mit dem vorgeschlagenen Recruten getroffene Ueber- einkunft bestätigt. Der Recrut muss über 17 und unter 25 Jahren sein und eine Länge von wenigstens l - 66 Meter haben. Nachdem der Recrut zum Soldaten appro- birt worden, kann er ohne Zustimmung der Rotte weder cassirt noch verabschiedet wer den, es sei denn, dass er wegen Alters, Kränklichkeit oder schlechter Aufführung zum Soldatendienste für untauglich oder unwürdig erklärt wird. Das Recht auf Pension tritt nach zurückgelegtem 30sten Dienst- und 50sten Lebensjahre ein, doch bildet die Mannschaft der Jäger-Corps hier von eine Ausnahme: bei diesen berechtigt schon das 25ste Dienst- und 45ste Lebens jahr zur Pension. Die Emolumente des Soldaten werden für jeden Mann besonders durch einen Con- tract, den er mit der Rotte schliesst, be stimmt. Sie bestehen im Allgemeinen aus