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Dresdner Nachrichten : 22.05.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905-05-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-190505227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-19050522
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-19050522
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1905
-
Monat
1905-05
- Tag 1905-05-22
-
Monat
1905-05
-
Jahr
1905
- Titel
- Dresdner Nachrichten : 22.05.1905
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vrtefr<rstea. — H. W. .Unter der Ueberschrift: ,.A» die Dresdner Bürgerschaft^ brachten Sie einen interessante» Artikel im Briefkasten von einem Fachmann, dessen Inhalt vielfach Zustim mung gefunden hat. In hohen und kleinen Kreisen fand er Be achtung, und lebhafte Besprechungen folgten, u. a.: Könnten die in dem Aufsatze erwähnten «Situationen nicht auch der Bürger schaftzugiinaia gemacht werden ? Aber auch der Laie, der an Ort und Stelle ose Ausschachtungen an der Reformierten Kirche be trachtet, wird stutzig, denn er Hort imßbiMgeiide Urteile darüber, wo sie gebührend von allen Seiten zur Geltung kommen, men Sie wohl der Ansicht bei, daß der Play vor der eformicrten und Krcuzkirche für ein großes Denkmal geeignet krciukirche für ein großes Denkmal geetg wü«. wenn er nicht verbaut wird. Daß eine seit Jahren beratene Planung nicht mehr zu ändern wäre, ist nicht zutreffend. Gerade nach Jahren kläre» sich die Ansichten, der größte Feind des Guten ist das Bessere. Selbst Bismarck hat zugesiande», daß er seine Ansichten geändert habe, wenn er zu der lleberzeugung gelangte, daß eS bessere gab. In einer Angelegenheit, wo es sich um eine Ausgabe von 13 Mill. Mk. handelt, hat die Dresdner Bürger schaft wohl das Recht, milzusprechen, denn die Bürgerschaft muß dafür aulkommen und die Kosten zahlen. Aber sie darf auch ver langen, daß ihr — tro^ aller abgemachten Planungen und Ver- ,,, . dar , ^ . . dann kann der Wunsch aus einige Abänderungen erfüllt und etwas Einwandfreies geschaffen werdcu. Da cs sich, nach den Berichten aus den Stndtverordneteu-Sitzuuaen nur uni zwei Verträge han delt leinesteils um den der Snperintendentur, anderenteils um den der landsländischen Banks so würde cs für unseren Herrn Ober bürgermeister em Leichtes sein, dieselben in wohlwollender Weise zu lösen, damit etwas Großes, Erhabenes geschaffen wird, was der Opferwilligkeit der Dresdner Bürgerschaft entspricht." — Wie schon gesagt, die hier vertretene Ansicht hat vieles für sich, aber es erscheint nicht wahrscheinlich, daß im letzigen Stadium eine so durchgreifend« Aenderung noch vorgcnommen wird. *** E. T.. hier. Eigentliche Spezialisten für innere Krankheiten gibt es nicht; aber einzelne Aerzte haben sich durch lanmährige Praxis und Wirksamkeit in großen Heil- anstalten eine besonders feine Beobachtung für die Erscheinungen bei gewissen Krankheiten ungeeignet und genießen daher mit Recht einen großen Ruf b«i der Stellung von Diagnosen und der Behandlung gewisser Krankheiten. Ocsfentlich können keine Namen genannt werden. Bei Einsendung Ihrer Adresse oder persönlicher Nachfrage s2. Stocks soll Ihnen die Adresse eines sehr tüchtigen Arztes gern angegeben werden, der in der Be» Handlung Ihrer Krankheit größte Erfahrung hat. ""»Gymnasiast Blau-Gold. s30 Pfg.s „Wie unterscheiden sich die acht Klassen der Schützenabzeichen von einander? Kann sich ein Zivilist ein Gewehr und Seitengewehr Modell 98 verschossen szum Zimmerfchmuckf, wo und wie teuer?" — Die Mannigfaltigkeit und feinen Unter schiede in den vielen SchießauSzeichiingsklassen der verschiedenen Truppengattungen hier aiiseinandcrzusetzen, geht nicht an. Di« im Militärverloge „Mars" in Dresden erschiene nen Uniformenbersichten geben hierin zuverlässige Auskunft. Die Stellen, wo Du Waffen zum Zimmerschmuck raufen kannst, wird die Geschäftsleitung der Wochenschrift „Der Kamerad" m Dresden auf Befragen namhaft machen. *** H, Sieber. „Ich bin im Besitze einer schönen Bronzemedaille, Durchmesser: 45 Millimeter: Avers: Kopf eines Mannes, nach links sehend, unter demselben ganz klein der Name des Medailleurs: „F. Helsricht". Umschrift: Georg Riedesel, Freiherr zu Eisenbach. 1809—1847. Revers: Großer Eichenkranz, in Mitte desselben: „Das dankbare Vaterland", unter dem Kranze: „durch seine Vertreter". Es ist mir noch nicht möglich gewesen, zu erfahren, wo und was dieser Mann geschos sen hat: ich vermute nur, daß er ein hervorragender Mann in „ . , Katalogwert von JVa Mk., wenn sie. vorzüglich erhalten. . *** Charlotte v. Hengel, von der mehrfach Gedichte in unserer Belletristischen Beilage erschienen sind, wird um Ein sendung ihrer Adresse ersucht. Ein hie-siaer namhafter Koni- ponist hat eins ihrer Lieder in Musik gesetzt und möchte ihr die Komposition, die demnächst gedruckt erscheint, zusenden. *** Ein Abonnent. ,Witte, mir mitziitcllcn, ob und wo man L-ecitin erhält und wie hoch der Preis von etwa desselben ist etwa 30 bis 35 Mk^ pro 100 Gramm. Sie werden aut tun, sich an einen Arzt zu wenden, der Ihnen die angemessene Dosis verschreiben wird. „ .*** Veteran. „In Nr. 184 Ihres geschätzten Blattes, Briefkasten. Seite 4, -unter „Ernst Moritz I,, Frciberg", stim men Sie dem Fragesteller zu, daß der Himmelfabrtstag ini Jahre 1665 auf den 25. Mai gefallen sei. Diese Behauptung ist nicht richtig: denn der Himmelsahrtstag des betreffenden Jahres fiel ans den 18. Mai. Ein Veteran, der sich durch be- sondere Umstände dieser Tatsache erinnert." — Sie machen Menagenke, verehrter Veteran. Im vorigen Jahrhundert ist der HimmÄsahrtstag allerdings zweimal auf den 18. Mai ge fallen, das war aber nicht 1866, sondern 1871 und 1882. Sie fehen, auf besondere Umstände ist unter Umständen gar kein Verlaß, wenn es daraus onkommt, sich vierzig Jahre zurück liegend«! Tatsachen zu erinnern. *** Carl Schmidt. „Ich bin im Besitze einer Gedenk- toset von Friedrich v. Schiller: „Zur Saecularfeier der Geburt Friedrich von Schiller: am 10. Nov. 1859. Erfunden von Theo- bald v. Ver. Architectur von H. Wiedemann, Nadirt v. H. Bürkner, Architectur v. I. C. Schmidt." Bitte, mir mitzu teilen, ob fragliche Gedenktafel, welche noch gut erhalten ist, einen Wert hat und wie viel." — Bei dem Schiller-Jubiläum 1859 erschienen mannigfache Druckschriften, Gcdächtnisblätter ufw., an deren Stelle man beute Albums und Postkarten er scheinen läßt. Dieselben werden von Schiller-Sammlern heute noch gekauft, haben aber einen größeren Wert durchaus nicht. Es durfte sich emvfehlen, daS genannte Denkblatt durch Inserat anzubieten, doch ist eS zweifelhaft, ob der zu zahlende Inseraten preis durch den Erlös gedeckt wird. *** Schwergeprüfte Frau. „Seit Jahren habe ich die größten Unannehmlichkeiten in meiner Wohnung durch den Gerichtsvollzieher, ohne daß ich auch nur einen Pfennig Schulden habe. Mein Mann hat leider durch Spekulation alles verloren, auch den Offenbarungseid geleistet. Nun liegt mein Mann seit Jahresfrist an einer unheilbaren Krankheit darnieder. Ich bezahle die Pflege meines Mannes, die Wohnung habe uh auf meinen Namen gemietet, bezahle Schule, Haushalt und loaS nur vorkommt. Nur kann ich keine leichtsinnigen Schulden meines ManneS bezahlen. Ich habe nur soviel, was ich mein Eigentum nennen kann, um eben mit meinen Kindern leben zu können. Meine Möbel habe ich bereits seit Jcchren ein beschworen. Nun GerichtS- . „ > trotzdem ich es ihm auf den Rat des Rechtsanwalts verböten habe. Ich Inn nun tagelang krank, tue Kinder sind verstört, mein Mann liegt elend, die Aerzte geben ihm noch drei Monate Frist, dabei der Gerichtsvollzieher im Hause! Der Rechtsanwalt hat getan, wo» er konnte; doch spricht man auf der Gerichtsvollzieherei, man hätte daS Recht, auch in meiner Wohnung zu pfänden, ich könnte ja die Sachen wieder einklagen. Ich weiß nicht, waS ich noch tun soll und kann so nicht weiter leben." — Nach 8 1362 VeS Bürgerlichen Gesetzbuchs wird zu gunsten der Gläubiger deS Manne» vermutet, daß die im 'Besitze eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen, soweit si« nicht ausschließlich -um persönlichen Gebrauche der Frau bestimmt sind, dem Mann« gehören. Auf Grund dieser Bestimmung sind die Gläubiger Ihres ManneS berechtigt, jeder- " bähen nur jegenständr . ,.r» Manne» von weiter«« Pfändungen Abstand nehmen, wenn Antrag auf SoxkurL-Grössnuna ««stellt würde. Zur LonrurS-Lröffnuna selbst ist. Man kann Ihnen nur raten, me Sache nicht 1» zu nehmen und die Ihnen abgepsändeten Gegenstände immer wieder als Ihr Eigentum zu reklamieren. Einmal werden eS die Gläubiger Ihres ManneS schon satt bekommen, ihr Geld mit zwecklosen Psändungsanträgen zu verplempern, denn um- sonst arbeitet der Gerichtsvollzieher nicht. *** A. L. S ch. „Ich möchte den im nächste» Monat in Dresden beginnenden Kursus für Fleischbeschau besuchen, ebenso auch solche» noch für Trichiiicubcschau. Wieviel kostet ein Kursus für Fleisch- und Trichiiienbeschau, welche Formalitäten sind er forderlich und ist es nicht hinderlich, daß ich Preuße bi» ? Wie erlange ich nach bestandener Prüfung Stellung rcsp. gibt cs Jach- zeitungen, worin etwaige Vakanzen ausgeschrieben sind?" — Der nach ß 49 der Sächsischen Ausfuhrungs-Verordnung zum Rcichs- flelschbeschau-Gesetze vom 27. Januar 1903 im 2. Viertclialirc >ede» Jahres am hiesigen Schlachthofe abzuhalteiide Ausbildungs- kursuS für Laleusleischbeschancr hat bereits am 8. Mai d. I. be gonnen. Der nächste Aiisbildungskursus findet im 3. Vierteljahre am Schlachthofe zu Leipzig statt. Der Aiinieldniig z»m Kursus sind die erforderlichen Zeugnisse, als Geburtsschein, amtliches Füh rungszeugnis, ärztliches Zeiignis und selbstgeschriebener Levenslauf, beizufüge». Das Ausbildmigshoiwrar beträgt »ach 8 52 oben genannter Vervrdmmg 50 Mark. Die Staatsangehörigkeit kommt bei der Ausbildung als Laieiislcischbcschaiier nicht in Frage. Stellung muß sich cm jeder Teilnehmer selbst suche». Als Fach zeitschriften könnten die „Deutsche Fleischbeschaiier-Zcitiiiia" in, Verlage vo» Rich. Schoetz, Berlin. A vV., Luiscustraße 36, und die „Rundschau", Hannover. Friedrichstraße ll, bezeichnet werde». Die Ausbildung von Trichineubeschauern findet je nach Bedarf an den öffentlichen Schlachthösen im Königreich Sachsen statt und beträgt das AilSbildungshonorar hierfür 30 Mark. *** Treue längs. Abonnenten. (20 Psg.) „Schon seit Jahre» haben wir den Plan ins Auge gefaßt, junge Mädchen aus guter Familie in Pension zu nehmen. Nahe Dresden mit bester Verbindung per Bah» und - ... , Schiff (in 15 bez. 40 Minuten ist Dresden am Tage vielmals zu erreichen) besitze» wir ein nettes Landhaus mit Garten. Wir haben imige Mädchen im Auge, welche sich in Verschiedenem ausbilden wollen, auch solche, welche sich erholen und dabei im Häuslichen sich betätige» sollen. Als Pensionspreis gedachten wir für ein junges Mädchen Pro Jahr 500 Mk, feslzusetzen, wofür liebevolle Aufnahme, mütterlicher Schutz und sorgsame Verpflegung gewährt werden wird. Freilich, aller Anfang ist schwer, daher, bitte, geben Sie »ns Rat, auf welche Weise wir am besten unser Ziel erreiche» könne». Sollten wir Glück haben, so fließt den Ferienkolonien mehr zu." — Wen den Sie sich an die Direktion des König!. Konservatoriums, der Dresdner Musikschule, der Fortbildungsschule des 1. Dresdner um Erlaubnis, einen auf Ihr Angebot bezüglichen Anschlag m den Schulräimien aufhängen zu dürfen. Im übrigen ist es uner läßlich, fleißig zu annoncieren, — in den „Dresdner Nachrichten" natürlich! *** A, S. O. „Besteht in Sachsen ein Gesetz, -welches jungen Leuten, die mit einem organischen Herzfehler behaftet sind, den Besuch eines Lehrerseminars verbietet, auch wenn der Herzfehler sehr gut kompensiert ist, der junge Mann sich voll- ständig gesund und kräftig fühlt, auch körperlich aut entwickelt und gut genährt ist, so datz er bei der nötigen Schonung lange und voll arbeitsfähig sein wird? Mir scheint eine derartige Bestimmung eine große Härte zu sein, denn welchen Beruf soll ein derartiger junger Mann ergreifen, wenn ibm der eines Lehrers versagt wird, der durch seine Regelmäßigkeit, seine reichliche Erholungszeit durch die Ferien usw., gerade für der artige Fälle doch als der geeignetste erscheint?" — Laut den ge- schlichen Bestimmungen über die Volksschullehrer-Seminore („Seminarordnung") hat jeder fürs Seminar Angemeldete ein ausführliches Gesundheitszeugnis eines approbierten Arztes bei zubringen. Außerdem bestimmt ein weiterer Paragraph der „Seminarordnnng": „Nach der Aufnahmeprüfung sind die als aufnahmefähig Erkannten einer sorgfältigen Untersuchung durch den Seminararzt zu unterwerfen und nur dann aufzunehmen. Ivenn die Aufnahme nach dem Ergebnisse der Untersuchung un bedenklich ist." Daß Ihr Svhn, der notorisch mit einem orga nischen Herzfehler behaftet ist, nicht ins Seminar ausgenommen worden ist, beruht also durchaus auf gesetzlicher Grundlage. ES ist dem Staate auch wahrlich nicht zu verübeln, wenn er dafür Sorge trägt, daß diejenigen, die er sechs Jahre hindurch un- entgeltlich für den Lchrerberuf vorbereitet, auch die gosundbeit- lichcn Garantien bieten, daß sie diesen Beruf mit voller Kraft und ohne aus besondere Schonung und Rücksichtnahme reckmen zu müssen, aiisfüllen können. Wenn Sie der Meinung sind, daß für einen Herzkranken der Lehrerberuf gerade der geeignetste sei, so befinden Sie sich in einem gewaltigen Irrtum. 'Das fort währende Sprechen, die mannigfachen Gelegenheiten zu Aerger und Aufregung, wie sie gerade dem Lchrerberuf eigen sind, sind für einen Herzfehlerbehafteten in hohem Grade nachteilig und gefährlich; zum mindesten ersckmnen viele andere Berufe, etwa der eines vorwiegend mit der Feder arbeitenden Beamten, eines Zeichners, Malers, Schriftstellers, vielleicht auch der eines Kaufmanns für den vorliegenden Fall weit mehr geeignet als der Lchrerberuf. *** Alter Abonnent. (1 Mk.) „Bitte um Auskunft über eine Sache, in der ich mir meine Nerven schon oft vergebens angestrengt habe. Ich habe vor 18 Monaten meinem Freund 300 Mark geborgt, kann das Geld aber nicht zurückbekommen, trotzdem ich ihn schon oft aufgefordert habe, es mir zurückzuzahlen, da ich es brauche. Es hilft mir kein Mahnen, er spricht imnier, zu zahlen, hält aber icke Wort. Schriftlich bekannt hat er sich zu der Schuld. Er ist in einer Lebensversichernng auf 10 Jahre ver sichert, in der Höhe von tausend Mark, die er in drei Jahren ans- aezahlt bekommt. Kann ich aus'Grund meiner Forderung auf den Betrag insoweit gerichtlich Beschlag legen, daß ihm nach dieser Zeit soviel weniger ausgezahlt wird?" — Der großen Nerven- anstrenguiia, die «sie sich gemacht haben, hätte es bei der überaus einfachen Lage des Falles nicht bedurft. Die Sache wäre vielleicht längst geregelt, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt gewendet hätten. Zweckmäßiger Weise werden Sie dies nunmehr tun, Ihre Forderung ausklagen und auf Grund des Schuldtitels, den Sie so erhalten, die Pfändung versuchen. Sollte diese nicht schon zu Ihrer Befriedigung führen, dann können Sic Ihren Schuldner zur Leistung des Offenbarungseidcs zwingen, um zu erfahren, ob er zu Ihrer Befriedigung geeignete Vermifl.ensstückc sein eigen nennt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann würde ver Anspruch an die Versichcriingsgesellschnft auf Zahlung der Versicherungssumme zu psändcn sein. ***Max Geier. „Sie empfahlen einem Patienten in Ihrem Briefkasten zur Entleerung des Darmes eine Tasse Scnnes- blatter-Tee zu trinken. Von einer Tasse solchen schwachen Tees dürfte man wohl allerdings noch nicht krank werden, ich z. B. habe mir durch einige Tassen Sennesblätteitee Schaden gemacht und habe heute noch einen geschwächten Magen und Darm davon. Das beste ist, solche schädliche Abführungsnuttel überhaupt nicht einzunehmen. Auch rch habe meine Leidensgeschichte mit dem Bandwurm durchzumachen gehabt. Ich litt ain sogenannte» Mast wurm (tasnia sa^inst» oder tasnirr msckiooaudllLts). Das ist der viel schwerer als der gewöhnliche Bandwurm (tasvia solium) ab- zutrerbende. Bei einer Nasen-Opcration, die durch einen Sturz von einem Tiirnreck notwendig geworden war, mußte ich Chloro form einatmen. Aus einmal verspürte ich im Leibe einen kleinen Schmerz. Bald trat Ruhe ein. Fünf Tage danach, ohne daß ich irgend eine Kur gemncht hätte, zeigte sich der Bandwurm. Bis heute habe ich nichts wieder davon gespürt.... und muß der Kopf also auch mit abgcgangen sein." — Bezüglich der Schädlichkeit des Sennesblättertees als Abführmittel haben Sie Recht, und es ist sogar wiederholt im Briefkasten vor dem f 0 rtgcsetzen Gebrauch des als so unschuldig hingestellten sog. Brustpnlvers gewarnt worden, weil eS zum Teil aus SenneSvlättcrn besteht. Hier handelte es sich aber nur um eine einmalige gründliche Darment- ieerung durch ein drastisches Abführmittel, und das durste einem sonst gesunde» VerdauungSapparcit zufügen. Verein Maiblume. Bautzen Namen der Ferienkolonien besten Donk für die L. R. Der Eingang von 2l Marl Deutschen in Siebenbürgen, 7 Marl für den . verein und 7 Mark für den Alldeutschen Verband), dankend bestätigt, kaum dauernden (10 rei- Mary. Im liche Spende. (7 Mark für die Deutschen Schul- d hiermit "* A. L. „Bitte »m Beantwortung folgender Fragen: 1. Haftet die Ehefrau für die Schulden des Mannes, lei eS beim Ableben d«s Mannes, bei Ausbruch eines Konkurse- ulw,? 2. Kann bei bestehender Gütergemeinschaft die Lebeusverstche- ri'ngSsumme, wenn die Cumine zu gunsten der Ehefrau ge schrieben ist, auch im Erlebensfälle des Mannes von einem Gläubiger mit Beschlag belegt werden? 3. Was gehört zu einer Gütertrennung zwischen Eheleuten; welche Nachweise sind er- forderlich?" — Die Ehefrau haftet grundsätzlich, wenn nickst ein besonderer Verpflichtunasgrund vorlregt. toie z, B. Bürgschast«- übernahme, nicht für die Schulden des» Mannes, Dabei be wendet es auch, wenn über das Vermögen des Mannes Konkurs eröffnet wird. Nach dem Tode des Mannes tritt unter Um ständen eine Aenderung hierin ein. Ist nämlich die überlebende Ehefrau als gesetzliche oder testamentarische Erbin zur Erbfolge berufen, so gehen nicht allein die Aktiven, sondern auch die Passiven auf sie über. Sie haftet als Erbin für die Nachlaß- Verbindlichkeiten, es sti denn, daß sie die Erbschaft ausschlägr. Wird in einem Lebensuersichernngs- oder Leibrcistcn-Vertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder Leibrente an einen Dritten bedungen, ?o ist im Zioeifcl anzunehmcn. daß der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Mit welchem Zeitpunkt« die Berechtigung des Dritten cinireten soll, darüber enthält das Gesetz im allgemeinen keine Bestim mung. Rur einen einzelnen, praktisch besonders wichtigen Fall regelt 8 331 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Soll nämlich die Leistung an den Dritten nach dein Tode desjenigen erfolgen, dem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht im Zweifel mit dem Tode des Veriprechcnsempningers. In anderen Fällen ist der Wille der Parteien aus den Umständen des Falles ,cu er mitteln. Um Zweifel anszuschlicßen. würde es sich nach allc- dem empfehlen, wenn mit der Versicherungsgesellschaft ansdrnck lich vereinbart würde, daß der Anspruch ans die Versicherung- summe auch für den Fall, daß dcrjcnige, dein die Zahlung sür einen bestimmten Zeitvunkt versprochen wird, diesen Zeitpunkt erleben sollte, dem Dritten zustchen soll. Sonst wäre der Fall denkbar, daß der Anspruch auf die Versicherungssumme mit Er folg gepfändet würde. Um Gütertrennung zwischen den Ehe gatten herbeiziisühren, bedarf es keiner weiteren Nachweise, Wohl aber ist ein bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor OK- richt oder, Notar geschlossener Ehcverlrag erforderlich. Zur Wirksamkeit gegen Dritte bedarf es dann noch der Eintragung in das Güterrcckstsregister des zuständigen Amtsgerichts, *** Ohne Unterschrift. (20 Psg.) „Wenn ein minderjähriges Kind ein Sparkassenbuch besitzt, ist da dessen Vater verpflichtet, es bei der Einkommensteuer-Teklaration mu ausznsührcn und ist der Vater Nutznießer desselben?" Jawohl, regelmäßig, denn nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetz buches sieht dem Vater kraft der elterlichen Gewalt die Nutz nießung an dem Vermögen des Kindes zu und nach 8 1652 desselben Gesetzbuchs erwirbt der Vater die Nutzungen des seiner Nutznießung unterliegenden Kindcsvermögens in derselben Weise und in demselben Umfange wie ein Nießbraucher, Von der als gesetzliche Regel geltenden Nutznießung kraft der elter lichen Gewalt bleibt nur ausgeschlossen das freie Vermögen des Kindes. Noch 88 1650 und 1651 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehört, abgesehen von persönlichen Gebrauchsgegenständen uiw, des Kindes, zu dem freien Vermöge» nur 1, das, was das Kind durch seine Arbeit oder den ihm nach 8 112 gestatteten selbst ständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt; 2. das, was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was chm unter Lebenden von einem Tritten unentgeltlich zugcwendct wird, wenn der Erb lasser durch letztwillige Verfügung, der dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß das Vermögen der Nutznießung entzogen sein soll. Daß übrigens die jährlichen Zinserträge voii Spareinlagen jeder Art einen Teil deS steuerpflichtigen Einkommens des Nutzungsberechtigten auch dann bilden, wenn sie unerhobe» bleiben und nur dem Kapitalstamme Zuwachsen, muß bei den Emkommens-Erklärungen sDeklarationen) immer besonders beachtet werden. *** Langjähriger Abonnent, si Mark.) „Eine Ehefrau hat bei ihrer vor 13 Jahren stattgesundenen Ver- herrcstung eine Ausstattung im Werte von 30000 Mark mit in die Ehe gebracht und während der Ehe, sowohl von ihz?m Ehemanne, wie von ihren eigenen und dessen Verwandten Usw, Geschenke im Werte von etwa 10 000 Mark erhalte». Der Wert und die Anzahl der Ausstaltungsgegenstände ist sowohl durch diese Geschenke, sowie durch schcukungsweise Nachschaffung und Komplettierung nicht unwesentlich erhöht worden. Ferner lxst der Ehemann gelegentlich eines Wohnungswechsels mit Zustim mung der Frau verschiedene cingcbrachte Möbel, bezw. Zimmer einrichtungen, verkauft und dafür neue, zum Teil wertvollere wieder angeschasft. Die Ehe ist aus Antrag der Frau nach etwa LVrjährigem Nechtsverfahren geschieden worden, wobei beiden Ehegatten die Schuld an der Scheidung zugcsprochen wurde. Die Frau verlangt Herausgabe ihres Eigentums, einschließlich der ihr während der Brautzeit und Ehe gemachten Geschenke, was der Ehemann zum größien Teile verweigert, Ehekontrakt be stand nicht, Barvcrmögen hat die Frau nicht mitgebracht, auch keinen elterlichen Zuschuß erhalten, 1, Welche Rechtsansprüche stehen der Frau an den eingebrachten bezw, durch Schenkungen und schenkungsweise komplettierten Ausstattungsgegenständen zu? 2. Wenn die Herausgabe ganz oder teilweise verweigert wird, in welcher Höhe ist dann Ersatz in Geldeswert zu leisten? 3. Wie verhält es sich in bezug auf die Ersatzpflicht mit den jenigen eingebrachten Stücken, die verkauft und durch andere ersetzt worden sind?" — Geht man davon aus, daß die Ehe in Lachsen geschlossen ist, was aus Ihrer Sachdarstellung aller- dings nicht zu entnehmen, sondern nur zu vermuten ist, so würde der Fall etwa folgendermaßen zu beurteilen sein. Es hat zwischen den Ehegatten zunächst das gesetzliche Gütcrrecht des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§8 1655 slgh gegolten. Mit dem Inkrafttreten des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in Gemäßheit des Artikels 218 des EinführuugsgesetzeS zum Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch« und des 8 34 des sächsischen Gesetzes vom 16. Juni 1893 betr. die Ausführung des Bürger lichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesekes dazu an die Stelle des bisher nach sächsischem Rechte geltenden gesetzlichen Güterrechts das Nutznießungs- und Verivaltungsrecht des Ehe mannes am eingebrachten Gute der Fron getreten, Ein gebrachtes Gut ist nicht allein das, was die Frau bei Eingehung der Ehe besitzt, sondern auch das, was sie wNirend der Ehe erwirbt. Was ihr geschenkt wird, geht mit der Schenkung selbst verständlich in ihr Eigentum über. Soweit der Ehemann ihr Schenkungen gemacht hat, bestehen auch diese zu recht, da beide Telle als schuldig an der Scheidung erklärt worden sind. Wäre " — schuldig erklärt, so könnte der andere Schenkungen nach 8 1584 des Bürger- nur «in Ehegatte für die von ihm gemachten lichen Gesetzbuchs widerrufen. In Ansehung der während der Ehe veräußerten und neu angeschafften Haushclltungs-Gegen- stände würde namentlich § 1674 des Sächsischen und 8 1382 de' ^ „ , - . - >es Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Betracht kommen. Nach ersterem ist, wenn der Ehemann während der Ehe mit Einwilligung der Ehefrau nicht vertretbare Gegenstände des eheiveiblichen Vermögens veräußert, anzunehmcn, daß der Preis an die Stelle der Gegenstände treten soll. Nach letzterem wer den Haushaltungs-Gegenstände, die der Mann an Stelle der von der Frau eingebrachten, nicht mehr vorhandenen oder wert los gewordenen Stücke angeschafft, eingebrachtes Gut. Mit der Beendigung der Ehe endigt auch das Nutznießungs- und Ver- waltungsrecht des Ehemannes, und er hat das Eigentum der Frau herauszugcben. Soweit er zur Herausgabe in Natur zwar verpflichtet, aber außer stände wäre, hätte er den Wert der Gegenstände, der nötigenfalls durch Schätzung unter Ein holung von Sachverständigcn-Gutachtcn zu ermitteln wäre, zu ersetzen. Handschristenbrurteilung. Nichte Alln« «OPsg.), Dein Name, dessen Bedeutung Dir bis heute ein bübmiscdc« Dorf geblieben, ilt aradtiidcn Ursprungs uno heißt zu Deutsch: „Die Erhabene", „Herr liche." Du kannst Dich, wenn es Dir Spaß macht, aber in Zukunft auch Auguste nennen, waS dasselbe bedeutet, UebrigenS gebt es. nach Dein« Schrist ,u urteilen, bei Dir mit ver Herrlichkeit ziemlich windig an«. Bei der Verleitung der Intelligenz bist Du offenbar «in wenig zu kur, gekommen und von sonnigen hervorragennen Ebaraktereigenschaften, die al« herrlich uno erhaben bezeichnet werden könnten, ist ichlcchterdmgS nichts zu «ntdeikn. Du bist aber ein Menschenkind wie tausend andere auch, die nicht Altnr beißen. -Nicht« Leonor« (So Psg ). DK ungewöbnlich großen Feder- einem Sacke baden. Im übrigen bat man allen Grund, Dich für St, 1» und 12 »i> halten. — Nichte Ella <30 Psg,). Die auffallend lchrüg« Dresdner Nachrichten. 3kr. 141. Leite 3. Montag, 2S. Mai IVOl»
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