6) TJeber die Beschaffung der nothwendigen Baumittel behält sich jede Gemeinde weitere Beschlüsse vor. Was den Zuschuss der Fürstlichen Standesherrschaft Tliurn und Taxis betrifft, so wird derselbe in der Art geleistet, dass 2500 fl. bei Beginn der Wasserwerks-Ausführung, der Rest nach Vollendung des Werks ausbezahlt werden. 7) Die bürgerlichen Kollegien von Bremelau und Dürrenstetteu geben den Akkordsbedingungen und den abgeschlossenen Akkorden durch ihre besondere Unterschrift in dem Ueberschlagsheft ihre Zustimmung. 8) Bezüglich der einstigen Verwaltung der Wasserversorgung werden folgende Bestimmungen vereinbart: a) die Leitung der die beiden genannten Gemeinden betreffenden Wasserversorgungsanlagen steht dem Gemeinderath in Bremelau und dem Tbeilgemeinderathe Dürrenstetten unter der Aufsicht und Berathung des Oberbeamten von Münsingen zu. Zu Handhabung der Verwaltung im Einzelnen wird von den beiden Ge meinden ein Ausschuss bestellt, der aus zwei Mitgliedern des Gemeinderaths Bremelau und aus dem Anwalt und einem weiteren Gemeinderath von Dürrenstetteu unter dem Vorsitz des jeweiligen Schultheiss von Breme lau, beziehungsweise seines gesetzlichen Stellvertreters zu bestehen hat. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst und es steht im Falle der Stimmengleichheit dem Vorsitzenden die entscheidende Stimme zu. Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für einzelne Fälle eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist letztere geboten. Zu Fassung eines gütigen Beschlusses ist erforderlich, dass der Ver waltungsausschuss in voller Anzahl sich versammle, also zwei Mitglieder von jeder Gemeinde unter Leitung des Vorsitzenden anwesend sind. Dem Ausschuss kommt in beständigem Aufträge der beiden Gemeindekollegien insbesondere zu: die Anstellung mit ihren Bedingungen, Belohnung, Ueberwachung und Entlassung des Rechners, des Maschinen- und Brunnenwärters und etwaiger sonstiger Bediensteten, er hat die oberamtlicher Genehmigung unterliegen den Etats vorzubereiten und zu beschlossen und falls sich Irrungen wegen Unteraustheilung der Gemeinde beiträge u. s. w. ergeben, die endgiltigen Entscheidungen des Oberamts einzuholen. Dem Vorsitzenden steht in dringenden Fällen zu, die Leistung von Abschlagszahlungen auf bereits im Allgemeinen beschlossene Ausgaben in Verbindung mit den Ausschussmitgliedern von Bremelau vorläufig zu genehmigen, wegegen die Dekretur der übrigen Ausgaben, soweit sie nicht bereits zum Veraus bestimmt sind, dem gesammten Verwaltungsausschuss Vorbehalten bleibt. Die Rechnung wird alljährlich von dem Aus schüsse geprüft und abgenommen und zur Einsicht des Oberamts vorgelogt. Bis zu Bestellung eines beson- dern Rechners wird das Rechnungs- und Kassenwesen von dem Gemeindepfleger in Bremelau geführt werden. Die Mitgliedschaft des Ausschusses ist ein Ehrenamt und wird nur mit den regulativmässigen gemeinde- räthlichen Diäten entschädigt. b) Das Oberamt wird nicht nur die Wasserwerks Verwaltung im Allgemeinen nach Maassgabe der für öf fentliche Verwaltungen bestehenden Normen überwachen, sondern insbesondere auch die ihm obliegende Durch sicht der Rechnungen benützen, um die Verwaltung und Rechnungsführung im Einzelnen näher zu prüfen und die nach der Sachlage sich als angemessen ergebenden Verfügungen zu treffen. 9) Die gegenwärtigen Beschlüsse sollen sofort der erforderlichen Genehmigung Königlicher Kreisregie rung in Ulm unterstellt werden. 10) Königlichem Ministerium des Innern legen die Unterzeichneten Gemeindevertreter die ehrerbietige Bitte vor, ihr Unternehmen durch ausgiebige Beihilfe untorstützen zu wollen. Zur Beurkundung: (Folgen die Unterschriften.)