Suche löschen...
01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 02.02.1928
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1928-02-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19280202017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1928020201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1928020201
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1928
-
Monat
1928-02
- Tag 1928-02-02
-
Monat
1928-02
-
Jahr
1928
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 02.02.1928
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Vonnerolag. 2. Aebruar 192« — «Dresdner Itachrlchten" — Nr. 56 Sette 11 Rücklagen in der steuerliche« Gesetzgebung und Rechtsprechung. Bon P. Ruprecht, Syndtku» der Dresdner Kaufmannschaft. Während das Handelsrecht den Kaufmann nicht hindert, soviel Rücklagen oder Reserven zu bilden, wie er will, zieht das Steverrecht dafür gewisse Grenzen. Allerdings tut es dies nicht daduÄ. öaß es übermäßige Rück lagen verbleiet, sondern dadurch, daß es über ein großes Maß htnauSgehende Rückstellungen der Besteuerung unter- ivirst, d. h. als nicht vorhanden ansiebt. Ein Kaufmann, der solche steuerlich nicht anerkannte Reserven bildet, macht sich daher nicht strafbar, solange er diese Maßnahme dem Finanz- a»it ersichtlich macht. Ob aber eine Rücklage st euerfrett st ober nicht, hängt im wesentlichen davon ab, welcher Art sie ist. Man unterscheidet zunächst offene rrnd stille Reserven. Die elftere liegt dann vor, wenn sie ohne weiteres aus der Bilanz ersichtlich ist, während die letztere dann anzunehmen ist, wenn die Gegenstände des Betriebsvermögens unter dem wirklichen Wert in die Bilanz eingesetzt worden find: sie kann also nur von demjenigen festgesetzt werden, der den Betrieb und seine Verhältnisse kennt. Dieser Unterschied hat also nichts mit dem Zweck der Rücklage zu tun, sondern hängt nur von ihrer äußeren Form ab und kann daher für deren Steuer- psltcht keine Bedeutung haben. Beide Arten von Rücklagen, die offenen wie die stillen, können vielmehr steuerfrei und steuerpflichtig sein. . , Anders ist e» mit den echten und den unechten Reserven. Die ersteren sind die Bereitstellung eines Teiles des vorhandenen Vermögens für bestimmte Zwecke. Wer eine echte Reserve schasst, besitzt also tatsächlich mehr Vermögen, als er im Aug«iblick ersichtlich macht. Echte Re serven werden daher steuerlich nicht anerkannt, d. h. das Ver mögen des Kaufmanns erhöht sich für sie um den Betrag der echten Reserve, soweit sie nicht etwa schon am Beginn des Jahres vorhanden war und daher im Vorjahre der Ein kommensteuer unterlegen hat. Unechte Reserven sind dagegen nur der Ausdruck einer schon vorhandenen Vermögens- Minderung, sie sind also nichts als eine Bewertung, die an erkannt wird, wenn sie richtig nach steuerlichen Grundsätzen erfolgt ist. Eine unechte Reserve wird also dem Vermögen in der Regel nicht htnzugerechnet. Daraus ergibt sich, daß eine Abschreibung bis zur zulässigen Grenze eine unechte, also steuerfreie und darüber hinaus eine steuerpflichtige echte Reserve ist. Es kann also der gleiche Posten das eine wie das andere sein. Offene und stille Rücklagen sind danach nur steuer pflichtig, soweit ste echte Reserven sind und nicht etwa nicht realisierte Konjunkturgewinne darstellen. TrUt durch eine solche Realisierung jedoch ein Vuchgcwtnn ein, bann ist dieser einkommensteuerpfltchtig. Dabet muß aber der Kaufmann prüfen, ob diese stille Reserve nicht etwa ganz oder zum Teil schon bet ihrer Bildung besteuert worden ist und daher jetzt insoweit Einkommensteuerfretheit beanspruchen kann. Schon aus diesem Grunde kann jedem Unternehmer, wenigstens wenn er in größerem Umfange über stille Reserven verfügt, nur empfohlen werden,-neben der jährlichen Handels bilanz noch eine Stcuerbtlanz aufzustellen, aus der die Besteuerung der Rücklagen zur Verhinderung von deren Doppelbesteuerungen ersichtlich ist. Im einzelnen kommen alphabetisch geordnet für den Steuerpflichtigen folgende Arten von Rück lagen in Frage: Die Abschreibung auf das Gesamt- unternehmen, Bergschäden, das Delkrederekonto, der Karantiefonüs, die Gewinnreserve, die Prozcßreserve, Rück lagen für schwebende Geschäfte, für Selbstversicherung, Steuern, Valutaverluste, Wohlfahrtszwecke und Zulagen an Angestellte. Die Abschreibung auf das Gesamtunter nehmen wird vom Rcichsftnanzhof für die Einkommen steuer zwar abgelehnt (Entsch. Bd. 15, S. vj, aber in dem gleichen Urteil auch wieder als Wertbertchtigungs- konto mit folgenden Worten und unter folgenden Um ständen zugelassen: Die Gesamtlage des Unternehmers, sein Wert als Ganzes, der sich in dem Verkaufspreis des Gesamt- untcrnehmens ausdrückt, wirkt also auf die Bewertung der einzelnen Gegenstände des Betriebsvermögens zurück, und wenn die Summe der Aktiven abzügl. der Passiven den Ver- kansSwert des GesamtuntrrnehmenS übersteigt, so zeigt bas, dag einzelne oder alle Ansätze der Bilanz falsch sind. Es steht aber auch für die Einkommensteuer dem Verfahren nichts entgegen, die Richtigstellung der Bilanzwerte durch ein gemeinsames Wcrtberichttgungskonto herbcizuführen. Denn wenn auch für die Einkommensteuer die einzelnen Gegen stände des Betriebsvermögens für sich zu bewerten sind, so schließt das doch nicht aus. daß eine Berichtigung der einzelnen eingesetzten Werte mit Hilfe eines gemeinsamen Passivakontoö erfolgt. Für Bergschäden läßt der RetchSfinanzhof ebenfalls Rücklagen zu, und zwar hat er darüber in seinem Urteil vom ti. November 1925 sEntsch. Bd. 17. S. 394» folgendes gesagt: Wird durch Bergschäden ein« Bermögensschädigung des Grundbesitzers hervorgcrufen und erwächst infolgedessen für den Bergbautrcibenden eive Schuldverbindlichkeit, so kann ein entsprechender Schuldposten in die Bilanz eingestellt werden, auch wenn der Grundbesitzer noch keinen Ersatzanspruch geltend gemacht hat. ... Das Delkrederekonto, mit dem der Kaufmann seit jeher gewohnt ist, dem Mtnderwert seiner Außenstände, soweit ihr Eingang am Bilanzstichtag« zwetfelhaft erscheint. Rechnung zu tragen, ist vom RetchSfinanzhof nicht nur zugclassen werden sEntsch. Bd 7, S. 181», sondern er hat dort sogar Auf sassnngen bekundet, die weitherziger sind, als die vieler Finanzämter, und zwar mit folgend»« Ausführungen: „Wenn ein Unternehmen infolge ausgiebiger Kreditgewährung eine große Anzahl Forderungen verschiedener Art — darunter in immerhin höherem Betrag auctz ungedeckt — besitzt, so kann es. zumal bet der seit den letzten Jahren herrschenden Un sicherheit aller wirtschaftlicher Verhältnisse, und zwar auch ohne daß ihm schon bis zum Btlanzstichtage bestimmte Einzel hciten über Gefährdung oder Ausfälle bekannt geworden sein müßten, durchweg damit rechnen, baß nach dem vermutlichen Laufe der Dinge sich unter den Forderungen auch solche be finden. die schon am Bilanzsttchtage mit dem, wenn auch für das Unternehmen noch nicht zutage getretenen Mangel der Gewißheit ihres Eingangs behaftet sind, also als zweisclhafte oder e'-em gewissen Verlust unterworfen zu gelten haben. In einem Falle dieser Art entspricht es regelmäßig dem gesetzlich szu vgl. 8 18 K.dl B G. 1919 in Verbindung mit 8 16 K.St.G. 1!»». 8 4» B G. B > zu beachtenden ordnungsmäßigen kauf männischen Gebrauche, schon zur Zeit des BtlanzsttchtageS den wirklichen Gesamtwert der Forderungen niedriger als zum Nennbetrag etnzuschätzen und daher bei Einstellung des vollen Nennbetrages der Forderungen auf der Aktiv-Seite der Bilanz ihm zum Ausgleich des mutmaßlichen MinderwerteS ein BewertungSkonto. Dclkrederekonto, gegenüberzustellen, das, alsdann <zu vgl. NFS 4 187» nicht al» steuerpflichtige Niickstellung anzusprechen kst. ObbteForderungenam Bilanz st ichtag al« minderwertig im Ver gleiche zu m^ Nennbeträge zu betrachten find, ist vom subjektiven Standpunkt des orbent- lichen, die Gesamtvekhält ntsse verständig er- «Säenden, vorsichtigen Kaufmann« auSzube- liktetlen. so daß nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, die hier vom Landesfinanzamte hervorgchobene objektive Tatsache, daß bis noch ziemlich lange Zeit nach dem Btlanzstichtage Verluste bei dem Beschwerdeführer nicht in die Erscheinung getreten sind. Zu der Frage, ob ein GaranttesondS zulässig ist. hat der Reichsftnauzhos in seinem Urteil vom 8. Okt. 1924 i VI o X 184/24» dahin Stellung genommen, baß ein Unternehmer das mit einer Garantie z. B. für Fertigstellung eines Hauses zu einem bestimmten Termin verbundene Risiko in seiner Bilanz berücksichtigen dürfe. Er kann also schon in dem Augenblick eine Rückstellung schassen, in dem er eine unter Garantie verpflichtung übernommene Leistung abltefert und braucht damit nicht zu warten, bis etwaige Zahlungen fällig werden, um sie dann erst als Geschäftsunkosten abzuztehen. Wenn eine Gesellschaft dadurch eine Gewinnreserve bildet, daß ste den Gewinn eines Jahres ganz oder teilweise im neuen Jahre vorlrägt, dann ist dieser Gewinnvortrag im Jahre seiner Erzielung einkommensteuer- pflichtig, und zwar ohne Rücksicht aus die Form seiner Verbuchung Die Notwendigkeit, Rücklagen, die gewisser maßen auch eine Art von GaranttesondS sind, zu bilden, kann noch bet einem Pachtverhältnis vorltegen, bet dem der Pächter die Verpflichtung übernommen hat, die gepachteten Maschinen und Gebäude zu unterhalten, die dafür nötigen Arbeiten aber nicht ausführen läßt und hierfür ersatzpflichtig gemacht werden kann. Für einen solchen Fall hat der Reichsfinanzhof eine Rückstellung iEntsch. Bd. 13. S. 399» nach Maßgabe der Ver hältnisse. die das in Frage kommende Stcucrjahr selbst an- gehen, zugelasscn. Für die Rückbeförderung gepachteter Maschinen, falls der Pächter deren Kosten übernommen hat, ist in der Art eine Rückstellung erlaubt, daß diese Ausgaben gleichmäßig auf die in Betracht kommenden Jahre verteilt werden. (Urteil vom 24. September 1924 VI v ^ 159/25.» Eine große Bedeutung kann für einen Kaufmann die Bildung einer Prozeßreserve haben. Soweit cs sich um Aktivprozesse, bet denen er selbst Ansprüche gegen einen Dritten geltend macht, handelt, wird er der Ungewißheit des Ausgangs im allgemeinen bet der Bildung des Del krederekontos Rechnung tragen. Während hier also eine eigentliche Prozeßrcserpe weniger in Frage kommt, ist diese aber bet Passivprozessen, bet denen Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, um so nötiger, je weniger deren Höhe zu übersehen ist, was z. Ä. häufig bet Patentprozcssen der Fall ist. Hierzu hat der Neichssinanzhof in zwei Ent schcidungen Stellung genommen. In seinem Urteil vom 28. Januar 1925 VI o ^ 256/24 sagt er darüber folgendes: Die Rückstellung wegen eines anhängigen Rechtsstreites dürfte nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil es sich um einen erst nach Ablauf des Geschäftsjahres endgültigen zum Aus trag gekommenen Rechtsstreit handelt. Nach ständiger Recht sprechung des RetchSfinanzhofes kann auch bet schwebenden Prozeßen der erwartete Ausgang die Einstellung eines Passiv postens in der Bilanz rechtfertigen. Ob dies aber der Fall ist, häirgt von dem nach dem Bilanzstichtage zu beurteilenden Stande der Sache ab In seinem Urteil vom 1. April 1925 VI 2/25 hat er dies noch durch folgende Ausführungen ergänzt: „Es entspricht den Grundsätze« einer ordnungs mäßigen Buchführung des vorsichtig wirtschaftenden, Kaus- manns. daß auch am Stichtag noch nicht entstandene oder recht lich zweifelhafte Verbindlichkeiten mit ihrem mutmaßlichen Betrage unter die Passiven ausgenommen und insbesondere auch drohende Verluste auS schwebenden Prozeßen durch Ein stellung eines entsprechenden Passivpostens in die Bilanz be rücksichtigt werden. Allerdings verliert nicht jede vom kauf männischen Standpunkt aus gebotene Rückstellung schon des wegen, weil ihre Bildung den Gewohnheiten des vorsichtigen Kaufmanns entspricht, den Charakter einer steuerpflichtigen Reserve. Aber der grundlegende Gedanke, daß eine Schuld zu den Betriebskosten des Geschäftsjahres gehört, mit dem sie durch ihre Grundlagen wirtschaftlich zusammenhängt, kann doch immerhin für die Zulässigkeit der Berücksichtigung der am Stichtage bereits erkennbar drohenden Verluste verwertet werden." Eine Rückstellung für die aus schwebenden Geschäften zu erwartenden Verluste ist als Vor wegnahme künftiger Verluste steuerpflichtig sUrtetl R-FH- vom 18. Juni 1924 I ^ 28/24». Nur ausnahmsweise kann die bilanzmäßige Berücksichtigung eines noch schwebenden Engage ments Vorkommen, und zwar insbesondere in dem Falle, wo die daraus sich ergebende Verpflichtung des Kaufmanns seine entsprechende Gegenforderung an Wert übcrtrtfft (R.F.H. Entsch. Vb. 8. S. 22». Eine Rückstellung für Termingeschäfte mit der Begründung, daß so gekaufte Waren zu einem festen Preise gekauft sind, der über dem am Bilanztage geltenden Einkaufspreise liegt, ist jedoch nicht zulässig, weil sich die Ver wertbarkeit der gekauften Waren dann noch nicht übersehen läßt. (Urteil R.F.H vom 17. Oktober 24 I 4 88/24.» Eine Rücklage für etwa etntretende Ber- stcherungsfälle aus dem jeweiligen Geschäftsgewinne für unterlassene Versicherungen, also die sogenannte Selbst- vcrstcherung, ist eine echte Reserve und als solche steuerpflichtig. (Urteil R-F.H. vom 27 Oktober 1926 VI ä 89/26.» Steuern, die als Betriebsausgaben abzugSfähig sind, können als Schulden zurückgestellt werden, soweit sie noch nicht bezahlt sind. Die Bildung einer Reserve für andere Steuern ist aber unzulässig, bis auf die Grunderwerbssteuer für langdauernden Besitz bet KörperschaftSsteuerpfltchttgen Sie kann entweder im Jahre ihrer Bezahlung in Abzug ge bracht oder durch jährliche Rückstellungen aufgebracht werden Eine Valutareserve zum Ausgleich etwaiger Ber luste durch Schwankungen der Devisenkurse ist sowohl für Auslandsforderungen wie für Auslandsschulden nur insoweit steuerfrei zulässig, wie sich diese Verluste am Btlanzstichtage übersehen laßen. Eine Ausnahme ist für eine noch nicht fällige Schuld nur für den Fall anzuerkennen, wie der RctchS- sinanzhos sagt (Entsch. Bd. 16, S. 48», baß der steuerpflichtige Kaufmann den schlüssigen Beweis zu erbringen vermag, daß die rechtzeitige Beschaffung ber ausländischen Zahlungsmittel im Zeitpunkt deS BtlanzsttchtageS ihm unmöglich gewesen sei. ES genügt aber keineswegs schon das Fehlen von ausreichen den Barmitteln am Btlanzstichtage, um lenen Beweis als erbracht anzusehen. Es kommt vielmehr darauf an. ob sich der Schuldner diese nicht durch geschäftliche Maßnahmen, die ihm als Kaufmann zugemutet werben können, hat verschaffen können. Beträge, die an Wohlfahrtsfonds wie Unter stützungS-, PensionS- und ähnliche Kasten des Betriebe» ge zahlt werden und deren bauernde Verwendung für diese Kasten gesichert sind, sind, obgleich sie, wenn in der Bilanz enthalten echte Reserven darstellen, nach 8 17 Abs. 1 Ziffer 7 EinkSt.Ges doch steuerfrei. Endlich ist eine Rücklage für eine den An gestellten erst in Aussicht gestellte, am Bilanz- stichtaae noch nicht gezahlte Zulage vom Reich»- sinanzhos durch sein Urteil vom 1. April 1925 VI ä. 198 bi» 111/25 für zulässig erklärt worben. Danach bedarf es dazu nicht einmal einer formellen Zusicherung an die Angestellten, sondern e« kann sogar eine Uebnng in dem Betriebe des Pflichtigen, Gratifikationen au« dem Geschäftsgewinn zu ge- währen, al» BerstcherungSgrunb anerkannt werben. Die -eurschen Daumwollwebereien zur Aan-elspolilik. Der Gcsamtvcrband Deutscher Buumwollwebereten «. B. trat in München zu einer Sitzung seiner Verlreterversammlung zu sammen, in der hauptsächlich die durch den deutsch - französische» Handelsvertrag geschossene schwierige Lage der deutschen Baumwoll weberei und di« Handelsvertragsverhandiungen mit der Tschccho- Slowakei den Gegenstand ernster Erörterungen bildeten. Allseitig kam die Meinung der Baumwollindustrie dahin zum Ausdruck, daß den maßgebenden deutschen Regierungsstellen anscheinend die außer- ordcntltch große Gefahr noch nicht zum Bewußtsein gekommen sei, die slir die deutsche Baumwollweberei durch eine Ermäßigung der Baumwollgewebezölle herausbeschworen werde. Die in Frage kommen de» Regierungsstellen seien seit Jahren über die Belange der deutsche« Baumwollweberei unterrichtet und immer wieder davor gewarnt worden, die schon übergroße Einsuhr ausländischer Baumwollgewebe aus den deutschen Markt weiter auswachsen zu lassen. Betricbs- einsicllungcn und Arbeitslosigkeit müßten die unausbleibliche Folge sein, wie sie sich schon heute in der deutschen Baumwollweberei in zunehmendem Maße zu zeigen beginnen. Mit Befremden beobachtet die deutsche Baumwollweberei, daß seitens der deutschen Regierung Zugeständnisse in den HandelsvertragSvcrhandlungen gemacht werden, ohne daß die beteiligte Industrie dazu befragt oder auch nur recht zeitig darüber unterrichtet werde. Es wurde beschlossen, an das NeichSwirtschastSministerium und die anderen maßgebenden Regierungsstellen die Forderung z« richten, daß hier Wandel geschossen werde und daß in den Handels- vertragSverhandlungen mit der Tschccho-Slowakei keinerlei über die im deutsch - französischen Handelsverträge sestgelegten Bcrtragssätz« hinaußgehenden Zugeständnisse in den Baumwollgewebezölle« gemacht werden. Berliner Schlich- und Nachbörse vom 1. Februar. Privatdiskont beide Sichten 6.S78A. In der zweiten Börsenstunde trat eine Bcgerung ein, da sich verschiedene Baisscgerüchte als tendenziös herauSltellten und die Spekulation infolgedessen zu Deckungskäufen schritt. Ber. Glanzst. erreichten wieder einen Kurs von 543. Die Erhöhungen blieben auf den übrigen Märkten aber im Vergleich zu den vorangegangene« Abschlägen unbedeutend und gingen nicht über VH und t A hinaus, obwohl z. B. auch Locwe später um 5 Berger Tirsban um SH und Polyphon um insgesamt 5^ zurückgegangen waren. Die unver änderte Notiz der Privatdiskontraic mit 6,875 A verstimmte ange sichts der anfangs erwähnten Hossnungen der Börse. An der Nach börse konnte sich das Schlußniveau behaupten, nachdem gegenüber den niedrigsten Tageskursen noch eine stärkere Bescstigung etn- getreten war. ES blieb jedoch eine allgemeine Nervosität und Un sicherheit zurück, die das Geschäft lähmte. Ver. Glanzstosf, die mit 544 amtlich schlossen, notierten nachbörslich 541. An den übrigen Märkte» stimulierten die Umsätze. Man nannte «. a. Bemberg 425, Siemens 278,5, GcSsürel 283. A. E. G. 184,25, I. G. Farben 25S.S5, Klöckner 128, Manncsnrann 148,5. Ver. Stahlwerke 198,75, Rheinstahl 188,75, Vstwcrke 849,5, Schultheiß 885, Hapag 148,25, Norddeutscher Lloyd 147, Danatbank 228.5, Dresdner Bank 158, Neubesitzanleih« 16,89, Ab- lvsungSanleihe I und II 62,89. III 58,25. Am Kassa markt waren die Umsätze wieder sehr gering und die Haltung uneinheitlich, doch überwiegend schwächer. Es gewannen n. a. Norddeutsche EiSwerke 1H, Ammendorfer Papier 2,75, Rhein. Textil 2, Babcock 3,75, Stralsunder Spielkarten 2, Alfeld-Gronau 1H. Tafelglas Fürth 1, Rtederlaufltzer Sohle 1H. Planen«» Tüll 1SL. Chemische Fabrik Buckau 1H, Schief. Zellulose 8H Dagegen vsf- loren u. a. Adler Zement 2. Soncordia 2,5, Max Jüdel 2,75, Rauch waren Walther 2, Harburger Eisen 1, Zeitzer Masch. 5, Bogtl. Masch. I, Chemnitzer Spinner 8. Wanderer 4,25, Mech. Linden 4,5, Deutsche Telefon und Kabel 1,5, LindeS EiSmasch. 3,25, Chillingworth 1H7S». Bremer Oel 2,5, Anhalter Kohle 1,5, Chemische Schuster 8,5, Kolmar L Jordan 1 Am Markt der festverzinslichen Werte herrschte größte Gcschästsstill«. Frankfurter Abendbörse vom 1. Februar. Fast gcschäftSlos. bei geringe« KurSschwanknüge«. Die Abendbörse war ziemlich geschästslos. Kursveränderunge» nach oben und unten un Ausmaße bis zu A waren sestzustcllen. I. G. Farbeninduftric schwankten um 258,25. Schwächer lagen wieder Daimler um 1A- Am Anlagenmarkt war kein Geschäft. Gold- Rumänen bis 17 gesucht. Auch Türken freundlich. Russenwerte auf gute Käufe fest. Verlaus und Schluß der Bbcndbörse blieb ruhig und ohne wesentliche Veränderungen. Deutsche Staatsanleihen: Neuibcsitz 18,8, 4Mge Schutzgebietsanleihe 7H9. Ausländisch« Anleihen: 4 Alge Oclterreichtsche Goldrcnte 81,55, 4Hige Zolltürken II 12H. 5 Alge Mexikaner 18,75. Bankaktien: Adca 41,25, Commerz-Bank 174H, Danatbank 228H, Deutsche Bank 161, DtSconto-Gefellschast 1L7H. Dresdner Bank 188, Metallbank 127, Reichsbank 183. BergwerkS- aktten: Buderus 88, Gelsenkirchen 138Z5, Harpener 186, Sali AscherS- leben 174, Westeregcln 184, Mannesman« 148, Pdönix IM, Rheinisch« Braunkohlen 282, Rheinstahl 184, Laurahütte 81, Bereinigte Stahl werke 148. Transportwerte: Hapag 148,5, Norddeutscher Lloyd 148H. Jndustrteaktien: «. E. G. 184, Daimler 81. Erdöl 189,25, Deutsche Gold und Silber 185, Elektr. Licht und Kraft 218, I. G. Farben industrie 258H, Felten L Guilleaume 124,5. Th. Goldschmtdt 118» Holzmann 138, Lohmeyer 166, Metallgesellschaft 177, Neckarsukm IM, Rütgerswerke 88, Siemens L Halske 278,75, Süddeutscher Zucker IM, Zellstoff Waldhof 248H, GcSsürel 283,5. London, 4. Februar. 8.59 Uhr engl. Zelt. Devisenkurse. Ncuyork 487'/,,, Montreal 488'/,^ Amsterdam 12,98"/«, Paris 124,93, Brünel 84,88,25, Italien 83.M. Berlin 29,44, Schwei, 25H2.2S, Spanien 28.48.59, Kopenhagen 18,29, Stockholm 18,15,25, Oslo 18,32, Lissabon 193, Helsingiors 183,45, Prag 164,875, Budapest 27H7, Belgrad 277, Sofia 675, Moskau 844. Rumänien 788. Konstantinvpel 869. Athen 888,25. Wien 84H7, Lettland 25,25, Warschau 48,49, Buenos «Ire» 74,89, Rio de Janeiro 561, Alexandria 87,59, Hongkong 2.9H75 Vr„ Schanghai 2.7H73 Br., Jokohama 1,11,125 Br., Mexiko 24,99, Monte video 59,59, Valparaiso 88,44, Buenos auf London 47,87, Rio ans London 899 bis 898. Nen„rk, 1. Februar. 10 Uhr. Devisenkurs«. Verls« 28,84 nom., London, Sabel 487'/,», 89-Tage-Wechsel 482H7S, Pari» 382,875, Schweiz 18,34,59 nom., Italien 528.59, Holland 49,83, Wien 14,12, Budapest 17,59, Prag 288,58. Belgrad 178,25, Warschau 11,28, Oslo 28,88,59, Sopenhagen 26,76,59, Stockholm 26,84 nom., Brüssel 18.82.59, Madrid 17,95, HelstngsorS 253,25, Bukarest 83, Privatdiskont 8,5 bis 8,625, Montreal SSM, Argentinien. Goldpeso 183,87, Papier peso 43.76, Rio de Janeiro 12,95. Sofia 73. Athen 182,75, Japan 46,87, Dollar in Buenos 87,18. Renyork, 1. Februar. Devisenkurse. lGchluß.» Berlin 28H4, London, Kabel 487,125, M-Tage-Wechsel 488, Pari- 892H75. Schwel, 18,23,75, Italien 529,875, Holland 49,83. Wien 14,13. Buda pest 17H9, Prag 298,59. Belgrad 178,25, Oslo 28.89, Kopenhagen 26.78.69, Stockholm 28H4. Brüssel 18,82.59, Madrid 17.11. Bukarest 82, Argentinien, Goldpeso 192,875, Papierpeso 42,75, Rio de Janeiro 12,99, Sofia 72. Athen 183,75, Japan 46,89. Bankakzepte lS9 Lage». Geld 8,6S5, Brief 3H, tägliches Geld 4H, Prima-HandelSwechsel, »iedr. 8,7V, höchst. 4. Lhemnitzer Produktenbörse vom 1. Februar. Tendenz: flau. Welze» 244 bi» 259. Roggen 244 bi» 254. Gand« rogge» 258 bis 282. Sommergerste 275 bl» 289. Wintergerste 289 bi« 285. Hafer, alter 229 bi» 239. MaiS, amerik. 225 bi» 289: Cinquantl« 389 bis 249. Weizenmehl 41. Roggenmehl 8VH. Weizenklei« 15.75. Roggenklei« l6. «iesenhen. brahigepreßt SH. Setreidestroh. draht- gepreßt 4,5. » ZsnSheronfsetzn», »ei der dentsch,, Sommnnas.JolaadSaokeshe. Lau« .F. g." hat sich der Drutsche Sparkassen» und Slroverban» ent- schlcsfen, für einen zweiten Teil seiner Insgesamt ml« 59 Millionen Reichsmark genehmigten Inlandsanleihe den Zinsfuß von 7 auf SA zu erhöhen. Der erste Abschnitt von 19 Millionen Reichsmark wurde vor etwa zehn Tagen bei 7A iger Verzinsung ml« 82 X A »um srei- händtgen Berkans gestellt, »r ist nach dem gleichen Blatt nur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)