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§• 16. Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, welche von der General-Versammlung aus den stimmberechtigten in Wien wohnhaften Actio nären auf eine Functionsdauer von drei Jahren gewählt werden. §• 17- Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte mit absoluter Stimmen mehrheit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Abgetretenen sind wieder wählbar. ' §• 18- Unbeschadet der Bestimmung des Art. 227 alinea 3 des Handelsgesetzes vom 17. December 1862 werden als Ausnahme von der Bestimmung des §. 16 für die Dauer der ersten sechs Geschäftsjahre der Gesellschaft folgende neun Personen Mitglieder des Verwaltungsrathes sein: Herr Wilhelm Dräsche, Private in Wien, Herr Victor Baron von Erlanger, Banquier, Herr Heinrich Ritter von Ferstl, Oberbaurathund ordentlicher öffentli cher Professor am k. k. polytechnischen Institute in Wien, Herr Alfred Lenz, Ingenieur und Reichsraths-Abgeordneter in Wien, Herr Dr. Franz Neu mann, k. k. Regierungsrath und Professor in Wien, Herr Dr. Eduard Pokorny, Hof- und Gerichtsadvocat in Wien, Herr A. M. Pollak Ritter von Rudin, Fabriksbesitzer in Wien, Herr Achilles Thommeu, k. Rath und Baudirector, Herr Emil V a c a n o, k. k. Landesgerichtsrath in Pension und Berg werksinspector in Wien. Dieselben sind berechtigt, im Laufe der ersten sechs Geschäftsjahre die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes bis auf 11 zu vermehren oder bis auf 7 zu reduciren, und im Falle des Ausscheidens des einen oder des anderen Mitgliedes andere Mitglieder an Stelle der Ausgeschiedenen zu ernennen. Herr Heinrich Dräsche Ritter von Wartinberg, dessen ausgedehnte Ziegel und Thonwaaren-Fabriken sammt Privilegien in das Eigenthum der GeseUschaft übergehen werden, wird auf seine Lebensdauer zum Ehren-Administrator ernannt, welcher als solcher ohne irgend eine Verantwortlichkeit von seiner Seite berech tigt ist, den Versammlungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme bei zuwohnen; auch ist ihm das Recht eingeräumt, falls während der ersten sechs jährigen Geschäftsperiode die von ihm vorgeschlagenen vier Verwaltungsräthe: Herr Wilhelm Dräsche, Herr Dr. Franz Neu mann, Herr Dr. Eduard Pokorny und Herr Emil Vacano, oder Einer von ihnen ausscheiden wurden, anstatt der ausgetretenen Mitglieder des Verwaltungsrathes unter Vorbehalt der Zustimmung desselben und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 227 des Handelsgesetzes Andere zu ernennen. §. 19. Der im §. 18 benannte erste Verwaltungsrath hat während der ersten sechs Geschäftsjahre fortzubestehen. Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Geschäftsperiode treten jährlich drei Mitglieder aus, welche in den ersten zwei Austrittsfallen durch das Los, sodann durch den Ablauf der Functionsdauer bestimmt werden. Sollte der Verwaltungsrath im Sinne des §.18 aus einer durch drei nicht theilbaren Mitgliederzahl bestehen, so haben beim dritten Austrittsfalle