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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 13.07.1927
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1927-07-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19270713016
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1927071301
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1927071301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1927
-
Monat
1927-07
- Tag 1927-07-13
-
Monat
1927-07
-
Jahr
1927
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 13.07.1927
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Mittwoch, ir. Ion isrr — »Dresdner Nachrichten" — Nr. Z2« Seite« Die Sv-Milliottert-Dovar-Anleihe der Deuiichea Bentendank- Kredit«nilall. Der Nachrichtendienst der Deutschen Rrntenbank-Kreditanftalt teilt mit: »Di« Deutsche Rentenbank-Sreditanftal« hat mit der National Elt, Eömpany. Nenyork, «In« neu» landwirtschaftlich« An leihe in Hohe von »OvoolXX» Dollar unter folgenden Bedingungen ab- geschlossen: Jabvdzinösatz « X. Autzahlung «2 X. Tilgung 1 X, so fort beginnend, zuzüglich ersparter Zinsen. Laufzeit 88 Jahre. Die Anleihe ist seiten» de» Geldgeber» unkündbar, wo hingegen sie leiten« der Rentenliank-Srebilansialt z» sedem, auch dem ersten <1d. Januar 1V28> ZtnStermin — ganz oder tn Deilbetrügen — zu pari zurück- gezahlt werden kann, also ohne lebe» Aufgeld. Auch kann der Land- wirk sich seberzeit durch Einreichung von vond» besreien, die zu pari von d«r Nenienbank-Aredlianstall in Zahlung genommen werden. — Nach Abzug von !4 ?i> illeichduempei lPsandbrirsstenipels, von A einmaliger Vergütung sür die Viealkrrditinstitute <sür die Be- ardcitung von Hypotheken von 7igc« Reichsmark abwärts dars dir ein malige Provision mit Rücksicht aus die große Arbeitsleistung der Realkreditlnstitute bi» zu > X betragen»: und von K X zur Deckung einmaliger Unkosten iwie Druck der Dollarschulverschreibungen, vörsenetnsührung und sonstige Unkosten» erhält der Landwirt also eine Barauszahlung von etwa VOk X- — Der sährltche ver- waltungSkoftenbeitrag beträgt sür den Landwirt )4X, wovon l>.« X den RealkrebitinstitUten und 0,1 X der R. lk.-zusliche». Dt« über 0,l X hinauSgchenden persönlichen und sächlichen Unkosten sowie be- sondere Leistungen der R. K., z. B. die halbiährltche» Provisionen sür den Zinsen- und TllgungSdtenft, sollen also dem Landwirt nicht zur Last. — Die von der Nenienbank-Mredttanstalt audzugebenden Dollar- schuldverschrctbungcn sind von der KapilalerlragSftcucr befreit: sie werden an deutschen Börsen nicht eingesühr» werden. — Der Erlös der Anleihe wirb, wie bei der ersten Amerika-Anleihe, aus dem Wege über die Realkreditinstitnte und Sparkassen durch Gewährung von Hypolhckarkrediten der Landwirtschaft zugesührt werden. Die Beleihung kann in Uebereinsttiirmnng mit den Veleihungsvorschristen der einzelnen Nealkreditinstinite bi» zu 40 X de» berichtigten Wehr- bettragSwerte» ielnschl. gewisser Vorlasten» betragen. Die Darlehen dienen ausschließlich zur Förderung der landwirtschaftlichen Er zeugung, zur wirtschaftlicheren Okstaltung der Betriebe, u.a. zur mög lichst starken Abdeckung der-im Herbst fälligen Rentenbankwechsel <Ab- wlcklungSkredit«», sowie anderer kurzfristiger drückender Verbind lichkeiten. Keinesfalls dürfen au» der Anleihe Darlehen zu un produktiven Zwecken gegeben werden.* Die neue Bergleichsordnung. der Reichstag soeben 'Wendung Aus -er LSligkeit -er Handelskammer Dresden. Die Kammer erstattete dem Landgericht Dresden ein Gutachten dahin, daß «» bei der Werbung von Zeitung», und Zeitschriften- anzeigen handelsüblich sei, den ProvtsionSansprnch de» Werber» von der Bezahlung der ausgenommen»»! Anzeigen abhängig zu machen. — Zur Frage der mengenmäßigen Abgrenzung des genrhmigungSpflich- tigen Kleinhandel» mit Branntwein trat die Kammer tn einem Gut achten an die Handelskammer Chemnih als Borort dafür «tn, daß in den AuSsühruugSbesttmmungen zum Lchankstättcngesetz der Brannt- weinhandel in Mengen unter b Liter al» „Kleinhandel* erklärt wird. — In einem weiteren Bericht an die Handelskammer Lbcmnih als Vorort unterstützte die Kammer die Anträge de» Vereins der Deut schen Zuckerindustri« ä»s angemessene Erhöhung des deutschen Zucker zolle». die der rübenbaucnden Landwirtschaft einen auskömmlichen Nitbenprci» und der heimischen Zuckerindustrie ein Auskommen ihrer Gestehungskosten sichert. Die Kammer beantragte serner, bet einer Zuckersleuerermäßtgung unter allen Umständen ein« Rückvergütung auf die vorhandenen Läger ciytreten zu lassen, da andernfall» der Großhandel katastrophal geschädigt werde. — In einem Bericht an den Deutschen Industrie- und HandelSlag befürwortete die Kammer, den im Verkehr wenig eingebürgerten Ausdruck „Interesse an der Liefe rung* bei der Neubearbeitung der Deutschen LisenbahnvcrkehrSord- nung zu beseitigen und durch ein? passende deutsche Bezeichnung, wie „LteserungSgcwähr, Lteserungshastung, Lieserzeitgcwähr oder Lieser- zeitsichcrung* zu ersetzen. — Die Versuche zur Gewinnung von Benzin aus künstlichem Wege oder durch Hydrierung und Verschwelung nehmen tn der ForschnngS- und Versuchsarbeit der deutschen chemi schen Industrie einen breiten Raum ein. Um den Wettbewerb de» aus diesem Weg« hergestellten deutschen Benzin« gegen Benzin aus ländischer Herkünste zu kräftigen, ist auch eine Frachtermäßigung sür deutsche», durch Synthese, Hydrierung oder Verschwelung gcwon nene» Benzin durch Versetzung in die Tarifklasse L beantrag» wor den. Die Kammer unterstützte in einem Gutachten an die Reichs bahndircklion bi» aus weiteres die gewünschte Frachtermäßigung. Mchemsweir ier Sächsischen Dank M Neste» vom /. Juki 1S27. 7. Susi SO. Juni Aktiva. R.-M. R.-M. Goldbestand ...... 21025 114.— 21 025 114.- DeckunasiShigc Devisen 0 OSO 779.— 6 000 812.- konsiigk Wechsel unä Schecks . . . «2 031 318.20 63 145 439.01 Deutick» Scheidemünzen 144 «50.24 143 019.12 Polen anderer Banken 10 200 780.— 5 805 955.- Lombard-Forderungen ..... 2 258 028.- 2 143 218.— Wertpapiere t 756 666.86 1 717 495.62 Sonstige Akliva Passiva. 8 324 968.41 8 989 152.96 Grundkapital 15 000 000.— 15 000 000.- Rücklagen 4 000 000.— 4 000 000.- Vanknolen >m Umlaut 64 004 300.— 67 404 200.- Täglich älligc Berbmölichkellen . . 17 766 375.50 12 044 589.60 Verbindlichkeiten mit Kündigungsfrist Darlehen de, der Reniendan» . . . 5 055 831.96 4 800 830.76 3 464 100.- 3 464 100.- Sonstige Passiva Verbindlichkeiten aus weiierbegebenen 2 452 506.16 2 346 485.36 tm Jniande zahlbaren Wechseln 3 500 456.04 4 038 445.66 Deukschlan- un- -er fchweizerNch-lschecho slowakische Kan-elsverlrag. Wie die Handelskammer Dresden mittetlt, Ist am 12. Juli der schwctzerisch-tschccho-siowakische Handelsvertrag in Krast getreten, der ln beiden Ländern zahlreiche Zollherabsetzungen bringt, die dank der zwischen Deutschland und diesen Staaten bestehende« Melstbegünsti- gung auch deutschen Erzeugnissen zugute kommen. Besonder» erfreulich Ist, daß durch diesen Vertrag «In« ganze Reihe der durch den Ablaus der österreichisch-tschccho-slowaktschen Zoll- tarifabmachungen In der Tschccho-Slowakei im April d. I. «tn- getretencn Zollcrhühungen in Wegfall kommt oder wenigsten» ge mildert wird. Diese tschecho-slowakischen Zollherab- setz» «gen betrcssen namentlich Nahrung»- und Genußmittel tSchokoladenwaren. Nährmehl«, Milch», Textilerzeugnisse sGarne, Stickereien, Wirk- und Strickwaren». Hutgeflechte aller Art, Stroh- büte isogen. Röhrlihliie». Drucksorten, Ankündigungen und Plakat«, Echuhwarcn,, Holzspielzeug. Skier und Sktstöcke, Galanteriewaren, künstliche Schleis- und Wetzsteine. RöhrenverbindungSstück« und Flan schen, Feilen und Raspeln. Nägel und Drahtstifte. Schrauben. Schraubenmuttern und Bolzen, SperatlonSmöbcl, Bleche und Platten an» unedlen Metallen. Aluminium-, viel, und Zinnfolien, Dampf- kessel. Destillier-, Kühl- und Kochapparate. Webstühl«, Näh- und Strick maschinen, nicht besonder» genannte Maschinen und Apparat«, elek trische Maschinen und Apparate, sowl« elektrotechnische Bedarfsgegen stände. Taschenuhren und Gehäuse, serner Farben. Di« schweizerischen Zolsb) yd ungen beziehen sich namentlich aus: Nahrung»- und Genußmittel, Kalbleber, Schuhe und Pantoffeln, Holzwaren, darunter auch Sitzmvbel an» Nach langwierigen Beratungen bat das Gesetz über den Vergleich deS Konkurse» iBergleichSordnungs verabschiedet, da» ab 1. Oktober 1927 an Stelle der bisherigen GeschästSaufsichts- Verordnung treten soll und in Rr. 27 de» RetchSgesetzblatteS Teil 1 vom 8. Juli 1927 veröffentlicht worben ist. Angesichts der vielfach entgegengesetzten Interessen der Wirtschaft, die auf der einen Seite bestrebt ist. in Schwierig- keit geratenen Schuldnern, deren wirtschaftliche Weiter- existenz angesichts ihrer Persönlichkeit wie auch ihres Ver- mögciiö auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus wünschenswert ist, die Möglichkeit einer Sanierung zu geben, auf der anderen Seite aber eine nachdrückliche Wahrung der Glcinbigerrechte verlangt, beschreitet das Gesetz einen Mittel weg, indem eS den schon vor dem Kriege vielfach erörterten Ge danken des sogenannten Präventivakkords weiter ausbaut. Dementsprechend ist der Gedanke eines eigent- liehen Geschäftsaussichtsverfahrens, da» auch ohne den Vergleich zum Erfolg sühren kann und tn dessen Verlaus erst ermittelt werben soll, welche SanierungSmvglich- kciten bestehen, aufgegeben. Das Gesetz geht statt dessen nur darauf hinanS, dem Schuldner zu Helsen, «tn bestimmtes von ihm bereits ins Auge gefaßtes Sanierungsmittel, nämlich einen Vergleich mit den Gläubigern zustande zu bringen. Von dieser grundsätzlichen Einstellung ausgehend, wird sich das Versahren nunmehr wie folgt gestalten: Ei» Schuldner, der zahlungsunsähig geworden oder, so weit cs sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft aus Aktien, G. m. b. H. oder andere iuristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine usw. handelt, überschuldet ist» kann bei Gericht den Antrag aus Eröfsuung eines gerichtliche« Vergleichs, Verfahrens stellen, sofern er dabei die schriftliche Einverständniserklärung der Mehrheit der am Versahren beteiligten Gläubiger bci- bringt, die zugleich mehr als die Hälfte der gesamten Forde rungen besitzen müssen. Der Erössnungsantrag muh einen bestimmten Vergleichsvorschlag sowie Angaben darüber ent halten, ob und wie die Erfüllung deS Vergleich» sichcrgestellt werden soll. Er muh, wenn er aus einen ziffernmähig be stimmten teilweise» Erlaß der Forderungen lautet, den Gläu bigern mindestens 80 A ihrer Forderungen gewähren. Gleich, zeitig yiuß ein Gläubigerverzeichniö, ein BcrmögcnSvcrzeich- nis, bei Kausleuten auch die letzte Bilanz, sowie eine Er klärung beigcfügt werden, nach der der Schuldner bereit ist, den Ossenbarungscid zu leisten. Ferner sind noch Erklärun gen abzugebcn, ob innerhalb der letzten fünf Jahre ein Gc- schäftSaufsichtö-, Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgclchnt, ob etwa in dieser Zeit der Ofscnbarungseid geleistet mar und ob endlich im letzten Jahre Vermögensauscinandersctzungcn mit dem Ehegatte» oder nahen Verwandten stattgefundcn haben, sowie ob und welche Verfügungen über Vcrmögensgegcnständc zu gunsten solcher Personen vorgenommcn worden sind, lieber den Erössnungsantrag soll das Gericht spätestens innerhalb vier Wochen nach Eingang entscheiden. Bis dahin müssen außer allen sonstige» Ermittlungen insbesondere die zustän digen amtlichen Verussvertretungcn des Schuldners (Han dels-, Gewerbe- oder Landmirtschastskammer» gutachtlich ge hört werden. Die Eröffnung deS VerfahreuS mnß abgelehnt «erde«. 1. wenn die bei Stellung des Erösfnungsantragcs miteinzu, reichenden, eben erwähnten Erklärungen und Nackwcisungen nicht bcigebracht sind, und gegebenenfalls auch innerhalb einer Nachfrist nicht bcigebracht werden, insbesondere also wenn der Bcrglcichsvvrschlag den Gläubigern nicht' mindestens 30 Pro zent ihrer Forderungen gewährt, wenn nicht nachgcwiesen ist, daß der Schuldner in den letzten fünf Fahren nicht in Kon kurs gegangen ist, nicht den Ossenbarungscid geleistet hat usw., 2. wenn der Schuldner flüchtig ist. sich verborgen hält oder wenn er wegen betrügerischen Bankcrotts rechtskräftig ver urteilt ist, oder ein solches Verfahren noch gegen ihn schwebt, 3. wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Ver fahrenskvstcn nicht auSreicht, 4. wenn sich ergibt, daß der Schuldner seinen Bermögcnsvcrsall durch Unredlichkeit oder Leichtsinn herbeigesührt, daß er den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens böswillig verzögert hat, oder daß der Vergleichsvorschlag seiner Vermögenslage nicht entspricht. Die Eröffnung kann abgelehut werden, wenn die Gläubiger bei einem Vergleich nicht mindestens 50 Prozent ihrer Forderungen erhalten sollen und die amt liche Bcrussvertrctung daS Angebot als unzureichend bezeich net. wenn der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre schon im Konkurs-, Vergleichs- oder GcschSftSaufstchtSver fahren gewesen ist oder schon den Ossenbarungscid ge leistet hat. Diese fetzt Gesetz gewordenen Gründe für die Ablehnung der VersahrcnSerössnung sind während der Beratungen des Gesetzes Gegenstand lebhafter Debatten gewesen. JnSbeson dere war verlangt worden, daß der Staat sich jeder Entschei düng darüber enthalte, ob der Schuldner eines Vergleichs würdig sei, daß diese Entscheidung vielmehr gänzlich den be teiligtcn Gläubigern überlassen bleibe, deren finanzielle Interessen bei einem solchen Verfahren in erster Linie An sprnch aus Berücksichtigung hätten. Zweifellos kann die fetzige Regelung in vielen Fallen zu einer Schädigung der Gläu biger sühren, da diese bei einer vergleichsweise« Einigung möglicherweise besser abschneiden, al» wenn der Schuldner bei Ablehnung deS Vergleichsverfahrens in den Konkurs geht DaS letztere Bedenken wurde auch hinsichtlich der vorgeschric- bencn Mtndestguote von 80 Prozent geäußert. Diesen vom Standpunkt deS Einzelnen aus vielleicht berechtigten Be denken gegenüber verfolgt das Gesetz das vom Standpunkt der Allgemeinheit sicher nur zu begrüßenden Zeit, leichtfertigen und unredlichen Schuldnern die Fortführung ihres Geschäftes nicht noch durch gesetzgeberische Maßnahmen zu ermöglichen. Es stellt also die Interessen der Allgemeinheit den einzelnen Interessen der beteiligten Gläubiger voran. Entsprechend einem Grundgedanken des Gesetzes, daß das Verglcichvvcr. fahren ein letzter Versuch sein soll, dem konkurSrcifen Schuld ner den Konkurs zu ersparen, hat das Gericht, wenn cS bi« Eröffnung deS Vergleichsverfahren» ablehnt, zugleich über die Eröffnung des Konkurses zu entscheiden. Für daS Vergleichsverfahren selbst gilt das Prinzip der Oefsentlichkeit: EröffnungSveschluß und BergleichStermtn sind öffentlich be- kannt zu geben, der Erössnungsantrag und daS Ermittlung«. ergebniS auf der GerichtSschreiberei zur Einsicht der Beteilig ten niederzulcgen und die Eröffnung sowie Beendigung de» Verfahrens von Amts wegen in Handelsregister einzutragcn. Endlich hat der Schuldner, sofern er Kaufmann ist, im Ge schäftsverkehr tnicht auch an seinem Ladenschildf von der Er- üssnung deS Vergleichsverfahrens an bis zu dessen Beendi- gung seiner Firma den ausgeschriebenen Zusatz: „Im Ver gleichsverfahren* beizufügen. Dadurch soll unlauteren Machenschaften vorgebeugt und insbesondere verhütet werden, daß der Schuldner Wechsel zieht und Schecks aussüllt, ohne daß der Wechselnehmer weiß, daß er es mit einem zahlungs unfähigen Schuldner zu tu» hat. Im Gegensatz zmu Konkursverfahren bleibt bei dem Ver gleichsverfahren der Schuldner in der Lage, seinen Betrieb anfrcchtzucrhalten. Es wird ihm deshalb sür dieses Versahren die VersügungS- und Verivaltungsbefugnis non Gesetzes wegen nicht ge nommen. Wohl aber hat das Gericht bei Eröffnung des Ver fahrens zu prüfen, ob und welche VcrsügungSbeschränkungcu des Schuldners etwa erforderlich sind, dabei kann cS ein all gemeines VeräußerungSvcrbot oder eine Vcrsiignngsbe- schränkung hinsichtlich einzelner Gegenstände anordnen Dieses Verbot wird öffentlich bekanntgemacht und gegebenen falls auch in das Grundbuch eingetragen. Zur Prüfung seine: Verhältnisse und zur Ucberwachung seiner Geschästssührunr werden aber seitens des Gerichts eine oder mehrere Ver- traucnSpcrsonen bestellt, die in Wahrnehmung der Gläu- bigcrrcchte dem Gericht von allen ihr bekannt werdenden Un. rcgelmäßigkciten Anzeige zu erstatten haben. Die Vertrauens, persvn ist dem Gericht gegenüber jederzeit zur Auskunst- ertcilnng verpflichtet und muß auch in dem Vcrglcichstermin über die Sachlage, insbesondere die Aussichten aus Erfüllung des Vergleichs berichten. Das Gericht kann sic durch Ord nungsstrafe zur Jnnehaltung ihrer Verpflichtmkgen zwingen Wichtig ist, daß der Schuldner der VertrauenSvreson von fedcr Ausnahme eines Darlchns oder dem Erwerb von Gegenstän de» auf Kredit Anzeige zu machen hat. Er und seine Ange stellten haben weiter der Vcrtrauenspcrson jederzeit Einsicht in seine Bücher und Geschästspapiere zu gestatten und ihr alle sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Neben der Ver- traucnsperson kann das Gericht auch noch einen Gläubiger ausschuß bestellen, der sic unterstützt und überwacht, sowie be rechtigt ist, seinerseits in die Bücher und Geschästspapiere des Schuldners und der Vcrtrauensverson Einsicht zu nehmen. Für die weitere Durchführung des Vergleichsverfahrens kommen im großen und ganzen mit einigen aus der Natur deö Vergleichsverfahrens sich ergebenden Abweichungen die Vorschriften der Gcschästsaussichtsverordnung bzw. der Kon- kurSvrdnung zur Anwendung, insbesondere diejenigen über Erfüllung gegenseitiger Verträge, von Miet- und Pachtver trägen jhier einige Abweichungen!), die Aussetzung der Ent scheidung über KvnkurScrössnungsanträge, das Verbot von Zwangsvollstreckungen, Vollziehung von Arresten und einst weiligen Verfügungen, die Hemmung der Verjährung usw. Durch Setzung knapper Fristen ist eine Beschleunigung des Verfahrens angestrcbt worden. Bei der Eröffnung des Ver gleichsverfahrens soll gleichzeitig ein Bergleichstermin inner halb eines Monats anbcraumt und öffentlich bckanntgemacht werden: während der Dauer des Verfahrens dars dem Schuld, ner sein Einkommen nur insoweit belassen werden, als es zu einer „belchcidcnenLebenssühruiig" sür ihn und seine Familie unerläßlich ist. Die Vorschriften über das Verfahren im Vergleichs- termin sind den Bestimmungen der GeschästsaussichtSverord- nung nachgcbildet, die sich ihrerseits wiederum in den Grund zügen an die Regelung des ZwangsvergleichsoersahrenS im Konkurse anlehnt. Bei dem Vergleich werden alle beteiligten Gläubiger berücksichtigt, deren Forderungen in das Gläu- bigcrverzcichniS ausgenommen oder bis zum Beginn der Ab stimmung schriftlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers ange- mcldct sind. Als beteiligt gelte« alle Gläubiger, die bei einem Kon kursverfahren nicht bevorrechtigte Gläubiger wären. Für Gläubiger, die in den letzten 30 Tagen vor Stellung deS Antrags aus VersahrenScröffnung durch Zwangsvoll streckung Sicherung oder Befriedigung erlangt haben, sind noch Sondervorschristen getroffen. Gläubiger, deren An sprüche auf einem gegenseitigen noch nicht ober noch nicht voll ständig erfüllten Vertrag beruhen, gelten als nicht beteiligt, und werden von dem Vergleich höchstens hinsichtlich ihrer etwaigen SchadcnSersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags betroffen. Zum Abschluß deS Vergleichs ist erforderlich, daß 1. die Mehrzahl der stimmberechtigten Gläubiger dem Vergleich zustimmt und daß 2. die Gcsamthöhc der Forderun gen der zustiinmende» Gläubiger mindestens ^ der Forde rungen der stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Eine quali fizierte Mehrheit von '/»statt ^ der Forderungen ist erforder lich, wenn der Vergleich auf einen ziffernmäßig begrenzten teilweise» Erlaß der Forderungen lautet, und den Gläubigern nicht mindestens SO X gemährt. Wenn der Vergleich auf Stun dung bis zu höchstens einem Jahre nach Bestätigung deS Ver gleichs allein oder in Verbindung mit einem Zinserlaß für die Dauer der Stundung geht, so genügt bereits eine SOXige Mehrheit der Forderungen der zustiminendcn Gläubiger. Bet Berechnung der Mehrzahl bleibt die Stimme des Ehegatte» deS Schuldners, wen» der Ehegatte für den Vergleich ge stimmt hat und soweit er seine Forderungen nach der Eröff nung des Vergleichsverfahrens ober im letzten Jahre vorher abgetreten hat, die Stimme seines Zessionärs außer Betracht, wenn die Stimme für den Vergleich abgegeben war. Damit werden hauptsächlich die Vcrwandtcnfvrderungcn aus geschaltet, eine Maßnahme, deren Zweckmäßigkeit zweifelhaft sein kann, da es gerade die Verwandten sind, die sür den Schuldner im letzten Augenblick einspringen werden Ein zustande kommender Vergleich bedarf zu seiner Wirk samkeit der Bestätigung durch daS Gericht. Dieses hat den Vergleich zu verwerfen, wenn wesentliche Vorschriften über den Inhalt und Abschluß deS Vergleichs und des Verfahrens nicht beobachtet sind und nicht nachgeholt werden können oder wenn der Schuldner flüchtig ist, sich ver borgen hält oder wegen betrügerischen BankerottS verfolgt oder verurteilt ist, ferner wenn der Vergleich unlauter, ins besondere durch Begünstigung eines Gläubigers zustande ge- bracht ist. Widerspricht er den gemeinsamen Interessen der beteiligten Gläubiger, so kann er auf Antrag verworfen werden. In letzterem Fall ist von Amts wegen zu entscheiden, ob daS Konkursverfahren zu eröffnen ist. WaS die Wirkung des rechtskräftig bestätigten Vergleichs betrifft, so gelten hier im großen und ganzen die bisherigen Vorschriften der Gc- schaftsaufsichts- und der Konkursverordnung. Alles in allem kann das neue Gesetz als ein Fortschritt auf dem Wege der WirtschaftSsanierung begrüßt werben. D r. S e ll e. Buchenholz, Zellulose- «n» Btrohstoff. Packpapier, Textilerzeugnisse und Konf«ktion»waren, Ton- «nd Stelnzengwaren, Gla»waren, Eisenerzeugnisse, Maschinenteile. Apothekerware«, Farbe« sowie Galanteriewaren. Die Handelskammer Ist gern »ereil, de» Beteiligte« nähere Au«, kunft zu erteilen. Berliner Schind- vn- Nachbvrse vom 12. Juli. Im welteren Verlauf schritt dt« Börse teilweise zu Gewinn- gebogenem Mitnahmen, »»durch dt« Kurs« leicht »urückHtnge». »in« Antwahme bildete der Slektromarkt. der sehr fest lag. Von hier an» übertrug sich dann später die sreundliche Stimmung aus die übrigen Märkte, die In Verbindung mit der Erledigung von Provinzkäusen eine nicht nnwesentliche Belebung erfuhren. Vemberg-Aktien konnten einen Knr« von KOS und Vereinigte Glanzstosf einen solchen von 747 er reichen. Zum Schluß der Börse machte die Befestigung weitere Fori- schritte. Vcmerkendwert ist dagegen die schwache Haltung von Berlin- Karlsruher Jndustriewerk«, bei denen wieder Gerüchte über eine be- vorstehende Zusammenlegung de» Aktienkapitals Im Verhältnis von 8:2 im Umlauf waren. Der Kur» ging bis 78 zurück, «n der Nachbörse schritt die Spekulation zu Gewinnmitnahmen, so daß sich dt« höchsten Kurs« nicht ganz behaupten konnte«. Gegen ».SV Uhr
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