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»Mwoch, 1Z. Juli 1927 71. gahrga»D. SS »2« -j!jiu rnü ri !jr»ch!j .!ÄÜs I /" Gegründet 18« lUivML. vrabt«»i»rM, D»«»»«« 8«riii,»«»«»»Sa»»«ti«»>»»«r > SS S41 Sk« stir Ra»t«<vräL«» 20 Oll B-zug-.Gcbichr L.:i' Li»»«!»»«,»»» t0 <vs«iuil, Di» Lm«ia«« »«rdr, na» Dowmar» b«»»»»r! dt« «ininaMa» » au» breit« lAnz-Igm^Pr°il-: W.kUi^'.ZÄN ZU Auen». AilttrSa« aea»n Borau»d»,abla. »utzerbalb 2 ia. Osterirnoebabr vchrlMellu», mrd L>a»vtaet»ätt,bell« Marienttrade 3S 42 Druck «. Berta, van Lta»i» » Reicknedt in Dresden PoktILeck'Konto IOSS Dreaden 9ka»drn» nnr «t> drulltch» Quell»nanaab« >.Dre«dner Na»r.'> lulälila Unverlan,«» S»riilftl>», wrrden nick« auibewabri. alskfSLsekau s^oüs »IIlTIMliHSßlon I S»0IL«Lr»« MlvLW«UNL»« VIütknerL Präger 8traüe 12 kernrut 16378 Das Schulgesetz im Reichslabinett. Mschlutz -es Regierungsentwurfs. — Die Volkspariei gegen Ten-enzmanöver -er Linken. Unlerslilhung -es Kabinetts Poincarö durch die Radikalen. - Rückgang -er Erwerbslosenzisser. - Eine Wellnolhilse-Konvenlion. (. rr:§, i Keine Derhandlnngen -er Parleien. Berlin, 12. Juli. Die ..Tägliche Rundschau* schreibt: In einem Berliner Abendblatt ist am Montag behauptet worden, in der Frage deS Reichsschulgesetzes sei es zu einem Kom- promib zwischen dem Zentrum und den Deutschnationalen ge- kommen, da» für die Deutsche BolkSpartc» unannehmbar sei. Infolgedessen habe Dr. Scholz namens seiner Fraktion er klärt. daß er sich an den Verhandlungen über bas Schulgesetz nicht weiter beteiligen könne. Diese Meldung ist, wie wir bestimmt erklären können, in jeder Beziehung unzutresfcnd. Zwischen den Fraktionen finden nach der Vertagung des Reichstages Verhandlungen über das RcichSschulgeictz über haupt nicht statt. WaS aber daS Kabinett anlangt, so wird vor diesem Fornm heute zu« erstenmal der fertig ab geschlossene Sntwnrs deS Rctchsinnenministers beraten. In bisherigen Ministerbesprechungen lag überhaupt noch kein endgültiger Entwurf zugrunde. Was die Bcrhandlnngen selbst anlangt, io kann ihr Verlaus in keiner Weise zu der Darstellung Veranlassung geben, wie sie in dem erwähnten Blatte erschienen ist. ES handelt sich auch hier offenbar nur um eine T e n d e n z m e l d u n g. wie sie in der Linkspresse in der letzten Zeit wiederholt verbreitet worden sind, und zwar in dem offenkundigen Bestreben, der NegierungS- koalttton in dieser wichtigen Frage Schwierigkeiten zu machen. Nachdem dem Kabinett nunmehr ein endgültiger Entwurf des ReichSinnenminifterS vorgelegt worden, ist, kann man damit rechnen, daß in kurzer Frist, vielleicht schon heute, eine Ent scheidung dev Kabinetts sollen wird. Der Errkwurl zum Llqui-aklonsschä-engeseh. Berlin. 12. Juli. Das Neichökabtnett setzte heute die Beratung des Liquidationsschädcngesetzcs fort. Ansprüche bis zu rooo Mk. sollen nach der Vorlage «oll, bis 20ÜN0 Mk. mit äö Proz.. bis 100 00« Mk. mit 20 Proz., bis ,« 20ÜV00 Mk. mit 12.S Proz, bis z« 1 Million mit 7 Proz. und über 1 Million «« S Pro», abgcgolten werden. Diese Prozent sätze werden in durchgehender Staffelung angewandt, so dah z. B. ein Geschädigter, dessen Schadensumme 20 000 Mk. be trägt, die ersten 2000 Mk. voll abgegolten erhält und die nächsten 18 000 Mk. mit bO Proz., so das, er insgesamt einen Entschädigungsanspruch von 11 000 Mk. bat. In keinem Falle aber soll die Entschädigungssumme höher als 1 Million Mark kein. Am Ende dieser Woche wird der Reichskanzler für einige Tage Berlin verlassen und sich in die Schweiz begeben. Er wirb aber am 11. August wieder in Berlin eintrcfsen. um an der BerfassungSfcier im Reichstage teilzunchmen, der auch Reichspräsident von Hindenburg beiwohnen wird. Da- nach wird Dr. Marx wieder in die Schweiz fahren, um dort seinen Sommerurlaub zu verbringen. Auch Reichsaußcn- minister Dr. Stresemann verlädt in den nächsten Tagen Berlin. Die meisten Mitglieder deS Kabinetts treten in der nächsten Woche Ihren Urlaub an. Kein Einspruch Preußens gegen -ie Zoll- vorlage. Berlin. 18. Juli. Wie das,.B. T." ersährt. hat sich gestern die preußische GtaatSregierung in einer SablnettSsihnug mit der Zollvorlage und ihrer Behandlung im NeichSrat am Donnerstag beschästigt und beschlossen, von einem Sinsprnch gegen die Zollvorlage jetzt abzusehcn. Die preußische StaatSregtcrung ist dabei von folgenden Erwägungen ansgegangen: Inzwischen ist bekannt geworden, daß die bayrische Staatsrcgterung sür die Zollvorlage stimmen wird. Die banrischen Vertreter haben seinerzeit, alö die Zollvorlage den Reichsrat zuerst beschäftigte, mit ihren 11 Stimmen aus taktischen Gründen gegen dir Vorlage ge- stimmt. Daher ist es fraglich, ob noch eine Mehrheit gegen das Gesetz zustandekvmmt. Dazu kommt noch, daß die ReichSregterung im Falle eines Einspruchs vermutlich die Angelegenheit nicht noch einmal dem Reichstag vorlegen würde. Sie würde vielmehr dis auto nomen Zölle, die tm Sommer 1025 beschlossen und inzwischen teilweise ermäßigt wurden, am 81. Juli in gleicher Höhe in Kraft treten lassen. Damit wäre handelspolitisch ein noch un günstigerer Zustand als jetzt geschaffen. Die Gefahren eines Konkor-ats. Eine dentfchnational« Warnung. Berlin, 12. Juli. Auf einer zahlreich besuchten Tagung der staatöpolitischcn Arbeitsgemeinschaft und des völkis^en Landesausschusscs der Deutschnationalcn Volksvartei West falen-Ost referierte Abg. Superintendent Koch über die historische Entwicklung der Ko n k o r d a t s f r a g e, wo^-i er eingehend die früheren Vereinbarungen der preußischen Regierung mit der katholischen Kirche behandelte. Heute habe der Staat keinerlei MitwtrknngSrecht bei der Ernennung der Bischöfe. Diese Preisgabe früherer Staatshoheitsrechte der Verfassung von Weimar sei eine schwere Gefahr. Schon setzt sei in Danzig ei« Raiional-Jre als Bischos tätig, «nd eS habe sogar Bestrebungen gegeben, in Köln einen Belgier als Bischof cinznsetze» «nd das Saargebiet de« französischen Bischof in Metz zu unterstellen. Diese Tatsache bewiese die Notwendigkeit von Vereinbarungen, durch die der Staat seine durch die Weimarer Verfassung preiSgegebenen Rechte wenigstens teilweise zurückgcwinnen müsse. Ei« Konkordat, das Dchnlfragen regele, lehne die Deutschnationale Bolkspartci ab. Die Entschließung der deutschnationalen Parteileitung zur Konkordatssrage decke sich inhaltlich mit der Entschließung der Generalsynode, und nur im Einvernehmen mit der Generalsynobe soll diese Frage unter Wahrung der Staats- hvhcttsrechte, der konfessionellen Gleichberechtigung und des konfessionellen Friedens geregelt werden. — In der lebhaften Aussprache wurde einmütig festgcstellt, baß das von der Deutschen Bolkspartci geforderte Reichskonkordat von der Deutschnationalen Bolkspartet entschieden abzulehnen sei. Abschluß des Weltnothilfe-Bertrages. Genfer Teilnahme an -er sächsischen Kaiaslrophe. Gens, 12. Juli. Der Kongreß für Weltnothtlke wurde beute abgeschlossen. In der Schlußsitzung wurden die Kon vention und die Statuten deS WelthtlfSverbandes ohne Ab stimmung angenommen und unterzeichnet. Die Unterzeichnung Englands Schwedens, der Schweiz und Hollands steht noch aus Diese Staaten hatten erklärt, baß Ke die Konvention zur Gründung des Welthilseverbandes erst unterzeichnen würden, nachdem durch eine Reihe anderer Staaten diese unterzeichnet sei. Nach dem Entwurf tritt die Konvention in Kraft, falls Ne durch 12 Mitglieder des Völkerbundes ratifiziert ist. die zusammen 600 Anteile des jährlich.'». Mit- glieberbcttrageS des Völkerbundes umfassen müssen. In diesem Falle wirb der einzelne Anteil für die Beitrags- berechnung für den Wclthilscvcrband mit 700 Schweizer Franken berechnet. Im Falle von Streitigkeiten soll -tc Ent scheidung dem Haager SchiedSgcrichtSliof überlassen werden. Die Konvention bestimmt folgende Zwecke der Htlfsunion: 1. Bet Natnrkatast.rvphen und Katastrophen höherer Gewalt, deren außerordentliche Schwere die Hilfsmittel der betroffene» Völker übersteigt, soll den be- trossenen Völkern die erste Hilfe gebracht werden. 2. Bet allen LandeSkatastrophcn sollen gegebenenfalls die Bemühungen der Hilfsorganisationen miteinander verbunden werden. Der Vertreter Polens, der ehemalige Minister Chodzko. gab dem ! Mitgefühl seiner Regiernng mit der »»« de« Unwetter betroffene« sächsische« Bevölkerung AnSbrnL Der Delegiert« Italiens beantragte die Absenbun« von Tele- grammen an die deutsche und die tschecho-slowakische Re gierung. worin der von der Unwetterkatastrophe in den beiden Ländern betroffenen Bevölkerung da» Mitgefühl -er Konferenz ausgesprochen wirb. Anf Beschluß der Welthilsskonferenz hat der Präsident der Konferenz, Reichsminister a. D. Dr. Külz, hente der Rcichsregiernng drahtlich das Beileid «nd die Sympathie der Konferenz aus Anlaß der Unwetterkatastrophe in Sachse« anSgcfprochen. Nach DankeSwortcn deS Vorsitzenden erfolgte die vor- läufige Unterzeichnung des Abkommens. AIS erste unter, zeichnete die deutsche Delegation. Auf der Konferenz waren 13 Staaten vertreten. Ein Gründungsfondö von 625 000 Schweizer Franken soll durch einmalige Beiträge der Mttglicdcrstaaten aufgebracht werden, die sich nach dem Schlüssel der Bevölkerungsbeiträgc berechnen. Der deutsche Beitrag würde 50000 Mk. ans machen. Weitere Mittel sollen durch freiwillige Beiträge auf gebracht werden. Eine Unterstützung -nrch den Verband tm Kriegs- oder Mevolntionöfalle findet nicht statt. Aus britischen Antra« wurde bestimmt, daß nur Mitgltederstaaten Unter- sttttznng genießen dürfen: Die ZnstSn-igkeitsverleilung zwischen Aeich «nd Ländern. Im NeichSrat hat die bayrische Negierung eine Materie angeschnitten, die von großer Bedeutung für die innere Politik mit Rücksicht aus die Frage ist, wieivctt bas Reich die gesetzgeberische Zuständigkeit -er Länder beschränken darf. Der bayrische Bevollmächtigte von Preger brachte die Auffassung der Münchener Regierung dahin zum Ausdruck, daß -aö Reich zu der gesetzlichen Bestimmung des 11. August zum Versassungstagc nicht befugt sei. da die Fcicrtagsgesctz- gebung in den Artikeln der Weimarer Verfassung, die von der Zuständigkeit des Reiches gegenüber den Ländern handeln, nicht miterwähnt sei. Mittelbar wird dadurch die Gesamt srage aufgcrollt, wieweit überhaupt die Reichskompetenz gegenüber den Ländern reicht. Die Weimarer Verfassung regelt dieses für Sie bundesstaatliche Gliederung des Reiches so überaus wichtige Kapitel in den Artikeln 6 bis 13. Es werden danach zwei große Kategorien unterschieden, nämlich solche Gegenstände, in denen dem Reiche die ausschließliche Gesetzgebung zustcht, so daß hier die Zuständigkeit der Länder völlig auögeschaltct ist, und solche Gebiete, ans denen daS Reich mit den Ländern gesetzgeberisch konkurriert. Für letztere gilt die besondere Vorschrift, daß die Länder daS Recht der Gesetzgebung behalten, „so lange und so weit da- Reich von seinem Gesctzgcbungsrechte keinen Gebrauch »nacht*. Ausschließlich Vorbehalten sind dem Reiche die Bezichunge» zum Ausland, das Kolonialwesen, die Staatsangehörigkeit, die Wchrverfassuiig, das Münzwesen, das Zollwcsen, das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen. Der Artikel 7 zählt für die konkurrierende Gesetzgebung insgesamt 20 Punkte ans, nämlich das bürgerliche Recht, das Strafrecht, de» Strafprozeß, das Paßwcsen, bas Armenwescn, das Presse wesen, die Bevölkcruugspolitik, das Gesundheitswesen. daS Arbeitsrecht, die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reich, die Fürsorge für die Kriegsteilnehmer, das Ent- eignungsrecht, die Vergesellschaftung von Naturschätzen, den Handel den Verkehr mit Nahrnngs- und Gcnnßmittcln, Ge werbe und Bergbau. Versicherungswesen, Seeschiffahrt, Eisenbahnen, Theater und Lichtspielwesen. Außerdem weist Artikel 8 dem Reichs die Gesetzgebung über die Abgaben un- sonstigen Einnahmen zu, setzt also die Finanzhohcit de» Reiches fest, jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß da- bei auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder Rück sicht zu nehmen ist. Wetter kommt noch die Bcdarfsgesetz» gebung hinzu lWohlfahrtspflege und Schutz der öffentlichen Ordnung, „soweit ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist", Artikel 0), sowie die Grundsatz» gesetzgebung des Artikels 10, kraft deren das Reich Grund sätze als Richtschnur für die LandeSgcsctzgebung aufstellc» kann für die Religionsgesellschasten, für das Schulwesen fReichsschulgcsehi, das Vcamtcnrecht, daS Bodenrecht. da- Bcstattungswcsen,' endlich auch nach Artikel 11 unter ge wissen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Erhebungs» art von Landesabgaben. Die Artikel 0 bis 11 enthalten im Vergleich mit der alten Verfassung eine neue Art der Gesetz gebung des Reiches unter Erweiterung seiner Zuständig keit. Das Ganze wird beherrscht von der Vorschrift des Artikels 13: „Reichsrccht bricht Landesrecht." Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 7 über btt konkurrierende Gesetzgebung hat sich die Streitfrage ergeben, ob die dort genannten Materien einen erschöpfenden Katalog darstellen, so baß das Reich weitere Gegenstände der Gesetz» gebung der Länder nicht nehmen darf, ober ob es sich nur u,n die Aufzählung der hauptsächlichsten Angelegenheiten handelt, die nicht hindert, daß das Reich auch noch andere Zu ständigkeiten an sich zieht. Bayern vertritt den ersten, Preußen den entgegengesetzten zweiten Standpunkt. Wenn man an nehmen wollte, die Weimarer Verfassung hätte die Mög lichkeit, die Gesetzgebung des Reiches noch weiter auszu» dehnen, offenlassen wollen, so wäre cs doch wohl angebracht gewesen, dem Artikel 7 einen entsprechenden Zusatz zu geben. Jedenfalls ist cs kein wünschenswerter Zustand, wenn dicst grundsätzlich so wichtige Frage dauernd im unklaren bleibt, da sich daraiiö eine Quelle fortgesetzter Konflikte ergibt. ES ist daher nötig, den Streit aus Anlaß des bayrischen Etn- pruchcs gegen den Beschluß des NeichSrats über die Er hebung des 11. August znm VcrfassungStage dem Staats- gcrtchtshofc zn unterbreiten, der nach einem bereits in dem vorgebachtcn Artikel l3 verheißenen und kürzlich dem Reichs- 1«ge -«geleiteten Gesetzentwurf künftig mit der Kkärnn»