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01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 28.11.1901
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1901-11-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id501434038-19011128013
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id501434038-1901112801
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-501434038-1901112801
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Nachrichten
-
Jahr
1901
-
Monat
1901-11
- Tag 1901-11-28
-
Monat
1901-11
-
Jahr
1901
- Titel
- 01-Frühausgabe Dresdner Nachrichten : 28.11.1901
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Tie Denkschrift über die Regelung des Gemeindesteuerwesens, von der «ln kurzer Auszug bereits vor einigen Tagen an anderer Stelle mitgrlheilt wurde, bildet einen wesentlichen Thell der jetzt im Gange befindlichen sächsischen Steuerresorm überhaupt. Die Umgestaltung der staatlichen Einkommensteuer würde nämlich ihren so wie so schon recht drückenden Charakter ungleich verschärfen, wenn den Gemeinden die zur Zeit von ihnen beliebte Art der Steuererhebung in Gestalt einsacher Zuschläge zur Staats- einkommensteuer auch ferner ungeschmälert belassen würde. An der Spitze manches städtilchen Gemeinwesens steht ein Leiter, der in seinem rastlose» Borwärtsstrcben zur Bestreitung der dauernd wachsende» Ausgaben in sieter Versuchung sich befindet, zu dieiem Auskunslsmittel zu greisen. Es giebt Beispiele! Es erscheint deshalb unbedingt geboten, der Neigung der koninninalen Gemeinwesen zur mechaniiche» Ausnutznng der staatlichen Haupt- steuerquelle einen Riegel vorzuichicben. »nd diesen Zweck verfolgt denn auch die vorliegende Denkschrift, die zunächst nur die leiten den Grundsätze einer Gemeindeiteuerreiorm vortührt, jedoch in dankenswerther Weite die Vorlegung eines Gesetzentwurfs noch in der lausenden Tagung in Aussicht stellt, sofern von den Ständen die Voraus'etzung erfüllt wird, daß sie die Vorlagen über die Reform der StaatSstruern rechtzeitig verabschieden. Die unverzügliche Regelung auch beS Gemeindesteuerwclens ist um so dringlicher als sonst die Gefahr droht, dich die Gemeinden die Erhöhung der Staatssteucrn benutzen, mir ihrerseits durch Bei behaltung der bisherigen Höbe des Zuschlags de» kommunalen Säckel ebenfalls um 25 Prozent aus Kosten der Steuerzahler zu bereichern, während sie eigentlich — worauf auch hoffentlich die kommunalen Vertretungen, so lange die Zuichlagspraxis noch in Geltung bleibt, aller Orte» energisch dringen werde» — die zwingende Verpflichtung haben, den üblichen kommunalen Zuschlag entsprechend der Herauffctznng des staatlichen Prozentsatzes zu er- mätzige». Ohne eine solche Ermäßigung würde von den munalen Steuerzahlern mehr eingchoben werden, als der Ge meindehaushalt tbattächlich erfordert, und die Gemeinden würden auS Anlaß der Staatssteuerrrform sich überichießende Geldmittel durch einen erhöhten Druck aus das bereits vom Staate so außerordent lich in Anspruch genommene Einkommen der Gemeindemitglieder verschossen. Bei dem Aufluchen von Wegen, die zu dem erstrebten Ziele führen, geht die Denkschrift der Regierung von einer vergleichen den Betrachtung des preußischen Gemcindesteuerweiens aus. In Preußen herrschten bis IM auf diesem Gebiete ganz unhaltbare Zustände. Ter Mechanismus der Zuschläge zur staatlichen Ein kommensteuer wurde fast ausschließlich zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse cher Gemeinden in Bewegung gesetzt, und ausgiebigemdMaßc, daß in den 205 preußischen Städten über 10000 Einwohner der Zuschlag 190 Prozent, in den kleineren Städten etwa IM Prozent ouSmochte: in den Landgemeinden war das Verhältniß etwas günstiger, doch hielt sich auch dort der Zuschlag aus einer durchschnittlichen Höhe von 123 Prozent und in einzelnen stieg er sogar bis auf 300, 400. ja MO Prozent! In dieses Chaos brachte erst die organische Steuerresorm des inzwischen verstorbenen ZinanzminislerS v. Miauet, die auch das Gemeindestenerweien umfaßte, Ordnung. Durch Geich vom 14. Juli IM wurden bestimmte Steurrgebiete dem Staate, be stimmte den Gemeinden vorzugsweise Vorbehalten. Der Staat ver zichtete aus die Ertrags- oder Realsteuern und nahm in der Haupt sache jür sich die Einkommensteuer mit einer sogenannten Ergänz- ungs- oder Vermögenssteuer in Anspruch. Ten Gemeinden wurden die bisher vom Staate erhobenen Ertrags- oder Real- steuern — Grund- und Gebäudesicuer. Gewerbesteuer — zur vorzugsweise» Benutzung dauernd überwiesen und der preußische Staat verzichtete dabei u. A. aus eine laufende Einnahme von 101 Millionen Mark, nämlich 40 Millionen aus der Grundsteuer, 35 Millionen aus der Gebäudesteuer. 19 Millionen aus der Steuer vom stehende» Gewerbebetrieb und 7 Millionen aus den Bergwerksabgaben. Die fernere Erhebung von Gemeinde,uschlägen zur staatlichen Einkommensteuer konnte zwar durch die Ucbcrlass- ung der Ertragssteucrn nicht entbehrlich gemacht werden, sie sollte aber aus ein dem staatlichen Interesse entsprechendes niedriges Maß zurückgeflihrt werden. TaS preußische Kommunalabgabengesetz bezweckt daher nicht allein, das kommunale Abgabenwesen einheit lich zusammen zu fassen, sondern auch Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden von den überwiesenen Steuern, wenn nöthig. ordentlich Gebrauch macken, damit die Staatseinkommensteuer vor Zuschlägen thunlichst geschützt wird. Ferner verlangt der preußische Staat, daß die Gemeinden die ihnen nunmehr überwiesene Befug- niß der selbstständigen Steuererhebung lirüher batten sie diese nur innerhalb sehr beschränkter Grenzen gehabt! überhaupt nur insoweit au-üben als die sonstigen Einnahmen laus dem Grmeindevermögen und Gebühren) zur Deckung der Ausgaben nicht hinrelchen: auch wird den Gemeinden die Pflege der indirekten Steuern empfohlen. ES dauerte freilich verhältnißmäßig lange, ehe dir preußischen Ge meinden sich durchgängig in diese segensreiche Neuordnung der Ding« «inlebten. Herr v. Miguel hatte noch fortgesetzt mit der »einaämoelt«» Neigung der Gemeinden zur mechanischen Erheb- ung hoher Einkommensteuerzuschläge zu kämpfen und auch heute noch darf diele finanzielle Ungebühr keineswegs als gründlich aus gerottet gelten. In Sachsen liegen die Verhältnisse insofern erheblich günstiger als die sächsischen Gemeinden im Gegensatz zu den preußischen von vornherein berechtigt waren. Ertrags- oder Realsteuern. ins besondere auch eine Gewerbesteuer, einzusühren. Es ist hier zu Lande also bereits eine gewisse erzieherische Vorschulung der Ge meinden im Sinne einer selbstständige» Finanzgebahrung vorans- gegangen: nur habe» auch die sächsischen Gemeinden es ver absäumt. die ihnen zu Gebote siebenden Steuerquellen ausgiebig zu erichließen und sind mehr und mehr auf die Zuschläge hinaus- gekommen. die durch ihre so überaus bequeme formelle Handhab ung einen gar zu großen Reiz ausüben. Anders als in Preußen siebt auch der sächsische Staat de» Gemeinden gegenüber, da er den größte» Theil derjenigen Steuerarten. ans die der preußvche Staat zu Gunsten der Gemeinden trn Jahre IM verzichtete, bereits früher diesen überlassen bat. Es kann sich hier höchstens uni den Verzicht aus die Grundsteuer handeln, iosern solche nach dem Vorschläge der Regierung in dem Entwurf über die Reform der Staatssteuer» gänzlich außer Hebung geletzt werden sollte. Da aber der aus der Preisgabe der staatlichen Grundsteuer sich er gebende Ausfall nur aus rund 2035000 Mk. zu veranschlagen ist. so würde, die hierdurch den Gemeinden gewährte Erleichterung nicht besonders in's Gewicht fallen, wenngleich sie natürlich immerhin mitzunehmen ist. Hiernach ist es vollkommen zutreffend, wenn die Denkschrift als leitende allgemeine Gesichtspunkte der Gemeinde- steuerresorm hervorhebt, einmal daß die Gemeinden gesetzlich, ähn lich wie in Preußen, dazu anzuhallen seien, überhauvt nur insoweit Steuern zu erheben, als die Einnahmen aus etwaigem Gcmcinde- veimögen und werbende» Anlagen sowie aus Gebühre» lz. B. dem Betriebe von Schiachthäusern. Gas- und Elektrizitätswerken. Wasserleitungen, elektrischen Bahnen u. i. tv.) und aus indirekten kom- > Steuern zur Deckung der Gemrindebedürknisse nicht ousreichen. Zum Anderen aber muß von Seiten der Aufsichtsbehörde, wie die Denkschrift ebenfalls andentet. sorgfältig darauf geachtet und hin- genmkt werden, daß die Gemeinden nun auch wirklich de» Ausbau ihrer eigenen Steuerquellen pflegen und sich die thunlichste Ent lastung des Einkommens ihrer Mitglieder alS Zugrisssobjekt für die kommunale Steuerpolitik angelegen sein lasse». Hervorragendes Gewicht ist auf die Entwickelung des indirekten Steuer wesens in den Gemeinden zu legen. Das preußische Kommunal- abgabengcietz begünstigt die Erhebung indirekter Steuern, indem es bestimmt: „Durch direkte Steuer» darf nur der Betrag aufgebracht werden, der nach Abzug des Auskommens der indirekten Steuern von dem geiammlen Steuclvedarf verbleibt." Gleichzeitig beugt zwar ^n" so! l^doch daS erwähnte Gesetz einer unbilligen Vcrtbcucrung noth- ^ wendiger Lebens- und Unterhaltsmitlel auf diesem Wege vor. indem es sestsetzt: „Steuern aui de» Verbrauch von Fleisch, Getreide. Mehl, Backwerk, Karlofleln und Brennstoflen aller Art dürfen nicht ne» eingeirihrt oder i» ihren Sätzen erhöbt werden." Eine ähnliche Vorschrift würde sich auch für das zu erlassende sächsische Gemelndesicuergesetz empfehlen. Als indirekte Steuer- obiektc ergiebigen Charakters würden insbesondere Bier. Wein und Branntwein in Bettacht kommen. Für eine kommunale Bicrsteuer herrscht in den Krriien der führenden Finanzpofltiker eine aus gesprochen günstige Stimmung: u. A. tritt auch der ehemalige Oberbürgermeister von Leipzig Tr. Grvigi in seinen Refornr- vorichlägen betreffs der Leipziger Gemeindeanlagcn für eine solche ein. Demnächst würde» die Gemeinden sich an die Ertrags- oder Rcalsteuern zu Hallen haben — Grundsteuer, Gewerbe steuer —. Diese Stcnerart wird nicht, wie die Einkommensteuer, in Gemäßheit der wirthichastiichen Leistungsfähigkeit der Steuer pflichtigen erhoben, sondern bei ihr giebt der Gesichtspunkt der Leistung und Gegenleistung den Ausschlag und gerade deshalb eignet sie sich besonders für den Grmeindesteucrdetriev. Weiter hin glaubt die Denkschrift auch die Einführung einer eigenen Kapitalrenten- oder Vermögenssteuer den Gemeinden nicht grund sätzlich verweigern zu dürfen, allerdings unter Ausschluß der Erhebung von Zuschlägen zur staatlichen Vermögenssteuer und vorbehältlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Daneben wird dann noch ans Luxussteucr», Hundesteuer n. ä. verwiesen. Erst zu allerletzt, wenn und insoweit die Gcsammtheit der vorgedachten Steuerarten zur Balancirung des Gemcindehaushalts nicht auSrelcht. soll den Gemeinden künftig daS Recht zur Erheb ung einer Einkommensteuer zustehen, aber nicht, wie bisher, in einfacher Anlehnung an die staatliche Einkommensteuer, sondern nur mittels einer eigenen kommunalen Einkommensteuer unter Be schränkung aus einen niedrigen Prozentsatz — drei Prozent schlägt die Denkichrlst vor —. Demnach würden die kommunalen Zü sch l ä g e zur staatlichen Einkommensteuer gänzlich sortfallen. In der Denkschrift wird nicht auSdrückl ch bemerkt, ob die in Aussicht genommene eigene kommunale Einkommensteuer auf Grund der staatlichen Einschätzung erhoben weiden oder ob dafür auch ein eigenes kommunales EinichätzungSverfahren maßgebend sein soll. Man darf wohl das Letztere onnehmen, da andernfalls die Gefahr bestehen blieb«, daß sich di« selbstständige kommunale Ein- kommenbestcuerung alsbald wieder in ein verschleiertes Zuschlags verfahren verwandeln würde. Alles in Allem zeigt die Denkichris! der Regierung durchaus gangbare Wege zur Verwirklichung der dringend nothwendigen Gemeindesteuerreform, und an d« Stände tritt nunmehr die ernste Pflicht Hera», auch in dieser Beziehung ihre Schuldigkeit zu thun und die zu gewärtigende Vorlage über die Neumdnung des Gemeindesieuerwciens mit möglichster Be schleunigung dem organischen Gesügc der sächsstchen Gciannu. steuerresorm einzuvcrleiben. Neueste Drahtmeldunqen vom 27. Novcmb r IDIacktS eingehende Tepcirhe» befinden lick, Leite I.» Bcr li n. ^sPriv.-Tel.j Reichstag. Nach der Wahl des Grasen zu Stolverg-Wcriirgerodc zum ersten B >ce- präsi denten begründet Abg. Baiser mann die nanonob Irberaie Jnierpellatton betr. das Infrcrbueacr Duell. Er bedauert, dag bei den Verhandlungen oor dem .striegsgerichi gegen den Lverlcutnaitt Hildebrandt die Oeffciulichkett ausgcscnlogeli war. Das Bctanntwerden der vollen Wahrheit würde in Aller Jnterestc und auch im öffentlichen Interesse gelegen haben. D'e Inlerpcllanten beabsichtigen beule kcmcSwegs eine prw^ii'ielle Erörterung über die Duelle und ihre Berechtigung herbeizuföhreii. jedenfalls durste dieses Duell nicht slottfindeii. Blastowitz bade sin Zustande voller Uiiziirechnungsfähigkcll oder zum Mindesten sehr beschränkter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Die Haupt trage ist iür uns, ob die Besttmumiigen von 1897 in dieiem Falle euigehalten worden und: Der Ehrenrath soll einen Ausgleich ver suchen und eventuell kann noch der Regimentskommandeur das Duell verhindern. Der Ehrcnrach hat nun tn diesem Falle keinen AusgleichSvcrluch gemacht, ebenso wenig der Regimen!-lammon deur, der ja übrigens in diesen Tagen leimen Aoschtcd bekommen hat. Dem Willen des Monarchen, daß die Duelle in der Armee avnehmen sollen, müsse unbedingt Geltung verschafft werden. Die Militärverwaltung müsse zu dem Vedute energischere Mittel er greifen. — Minister v. Goßler: Der Interpellant Hai in wohl- wollender und gerechter Weise die traurige Angelegenheit be sprochen. Ans alle Einzelheiten will ich nicht ctngeyen. das würde auch nicht in meiner rtompelcnz liegen. Also Blaskowitz hatte bis dahiu varwurisfre! gelebt, er war aber durch die Umstände erregt und hol sich und Ändere mit in s Unglück gerissen. Das Iroggche Unglück hat cs gewollt, dag Blaskowitz in ein Haus ge- brach! wurde, das er bereits wegen Bezugs seiner neuen Wohnung verlassen hatte. Ter Betrunkene wurde störrisch, als er sich am einmal in einem fremden Hause befand. Näheres über die ge- fallenen Beleidigungen will ich nicht angcben: Thotsache ist, daß Blaskowitz sich am anderen Lage bereit erklärte, um Verzeihung zu bitten. iBcwegung.j Damit war die Möglichkeit eines Auo glcichs vorhanden. Das ist nicht nur meine persönliche Ansicht, sondern auch die des obersten Zriegshcrrn, der sich eingebeiu' mit dieser Angelegenheit beschäftigt hat. Er hat seine Eiitlchcid ung dah.n getroffen, daß seinen Absichten und den Bestimmungen von 1897 in diesem Falle nicht entsprochen ist, und er bat dien - feiner Willcnsmcinung m der allcrcrnslcsten Form Au-;drw' gegeben. Er will, daß der Aulorilät der Vorichriffen von 1897 volle Geltung verschafft werde, und damil, daß dies geschieh!, ist auch die letzte Frage des Interpellanten beantworiel. Iw Uebrigcn haben die Duelle in der Armee nicht zu-, londcr» ai genommen. iDcr Minister giebt hierüber Ziffern.! Ich wärt allerdings wünschen, daß Beleidigungen illiäricr als bisher l - straft werden. Gerade das Offizierlorvs wird sehr off gehäff, ! angegriffen. Ich kann den Offizieren nur meine Anerkennum' aussprechcn für die Ruhe und vornehme An. mir der i:e die' Beleidigungen ertragen. Man möge die Gegensätze zumäie^ Bürgerlichen und Offizierkorvs nicht venmäncii. den Bogen nie zu straff spannen, denn das sei der actädrlichste Weg. der befchril len werden könne. — Abg. Bachem lEcntr.i bedauern dar. Bassermanii habe durchblicken lassen, als ob er und 'eine Freunde in gewissen Fällen und unter gewissen Nuffinndcit doch noch dm Duell als zweckmäßig anerkennen. Das gesammte Eenirmn mi sich sei demgegenüber der Ansicht, daß das Duell unter keine Umständen zu rcchtscrtiaen sei. Die Vorschriften von 1897 reff' ten nicht aus. Jeder Offizier müßte wissen, dop. er seine Sieb ung in der Armee nicht untergräbt, wenn er das Duell ablcbn: Er bitte den Minister, das in Erwägung zu ziehen, um de allerhöchsten Kriegsherrn entsprechende Vorschläge zu machen. Was in der englischen Armee möglich sei. müsse auch bei un möglich sein, auch bei unS in Deutschland dürsten in der Arme,' die Sittengesetze und die Gebote des Ebristenthi'mS in kenn' Weise eine 'Ausnahme dulden. — Abg. Schräder ffren. Bei > führt aus. der Ducllzwang müsse oustiören und von höchster Stelle inüffc ausgesprochen werden, daß die Ehre des Offiziei nicht geschädigt wird, wenn er ein Duell ansschlägt. Dcrjcnff- Offizier aber, der die Ehre eines ffamcraden grundlos verletz', müsse aus der Armee ausicheiden. — Abg. Gra' Bernsivri' - Laiicnbura lReichsp.j erklärt sich vom christlichen Siandvimtz aus grundsätzlich als Gegner des Duells. Allerdings müßten an , Beleidigungen strenger bcstrast werden als zur Zeit. Redner empfiehlt eine bessere Ausgestaltung des Instituts des Ehren raths. — Abg. Haase lSoz.s weist ou> die Bestimmungen d, Verordnung von 1897 hin: Der Offizier müsse die ikm zur Be, söbnung gebotene Hand annchmcn. ..soweit Slaudesebre »nd gu> Sitte es zulassen". Da liegt der Haie im Pfeffer, lGroße Heike, keit.j Weiter erinnert er an den Fall des sächsischen Oberleni nants Hosmann in Metz, der unter Zustimmung seines Ehre» raths eine Abbitte des betrunken gewesenen Beleidigers aecevtirt habe, sodann aber von Dresden aus mit schlichtem Abschied e:i: lassen worden sei. Unter solchen Umsländen bleibe dem Offizst: doch nichts übrig, als dem Ratbc des Obersten in Rietz zu folgen Meine Herren, fordern Sie unter allen Umständen mindesten- aus Säbel' Erforderlich sei eine kaiserliche Verordnung, die ku,-, und bündig aussnreche: Ich will, daß unter keinen Uinsiänden einer meiner Offiziere einen, Zwcikamps cingchc. — Sächsischer Militärbevollmächtigter Major Krnq v. Nidda geht aus den Fall des sächsischen Oberleutnants Hosmann in Metz ein. Ter Fall sei in den Blättern doch nicht ganz richtig dargestellt wor den. Hosmann sei von dem betrunkenen Leutnant nicht nur leicht gestoßen, sondern so geschlagen worden, daß es klatschte »nd da« eS im Nebenzimmer sogar gehört wurde. Dem Hosmann sei nicht von dem Beleidiger die Hand geboten worden, sonder« * t-, — AS 5 2 -Za E§-
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