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Laut der A. li. Concessionsurkunde beträgt die Dauer der Coneession Neunzig Jalire vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf sämmtlichen concessionirten Strecken (i. e. vom 1. Juli 1872). Diese Strecken sind folgende: 1. Die Hauptbahn: von Wien über Korneuburg, Stockeraü, Zellerndorf, Znaim, Iglau, Deutschbrod, v Caslau, Kolin, Gross-Wossek nach Jungbunzlau und 2. die Zweigbahnen: a) von Zellerndorf nach Sigmundsherberg (Horn) an die Franz-Josefs-Bahn; b) von Deutschbrod nach Pardubitz an die Süd - Norddeutsche Verbindungsbahn und Staats bahn-, c) von Gross-Wossek über Altpaka nach Trautenau, resp. Parschnitz, an die Süd-Norddeutsche Verbindungsbahn; d) von Ostromei- (Hofic) nach Jißin; e) von Pelsdorf nach Hohenelbe; f) von Trautenau nach Freiheit. x Die wesentlichsten, dem Unternehmen aus der Concessionsurkunde erwachsenen Begünsti gungen sind: Die staatliche Garantie eines jährlichen 5°/ 0 ig en Beinerträgnisses des Anlagecapitals, welches ff. 985.000 österr. Währung per Meile nicht übersteigen darf, nebst der entsprechenden Tilgungsquote; die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupons-Stempelgebühren während der Bauzeit und durch neun Jahre nach der Betriebseröffnung der ganzen Bahn; das Recht zur Einhebung der Tarifsätze in inländischer Silbermünze oder mit dem ent sprechenden Agiozuschlage, unter Einhaltung der nachfolgenden Maximaltarife per österr. Meile und zwar: a) bei Reisenden, die Person: für die I. Classe 30 kr. ö. W. n v ü- v 25 v v rt )i III. -,, 15 ,, ,, „ „ IV. „ (im Stehwagen) 9 „ „ Bei Schnellzügen, welche mindestens aus Wägen der I. und II. Classe bestehen müssen, dürfen diese Tarife um 20°/ o erhöht werden; b) bei Waaren, per Zollcentner und Meile: I. Classe 1-95 kr. ö. W. II. „ 2-25 „ „ III. V 3’ „ „ Ausnahmsweise haben für folgende Gegenstände bei vollen Wagenladungen nachstehende Frachtsätze zu gelten, und zwar: für die ersten, für die zweiten, für die dritten zehn Meilen für Getreide und Salz „ Brenn- und Schnittholz 1-5 1-2 1-4 1-0 1-2 0-9 für weitere Entfernungen 1-0 Kreuzer 0-7 1-0 0-8 0-6 0-5 „ Mineralkohle, Coaks, gepressten Torf, Erze,) Eisenffösse, Kalk und Bausteine j Als Expeditionsgebühr werden für alle Güter 2 Kreuzer per Zollcentner eingehoben, worin die Auf- und Abladegebühr und die allgemeine Assecuranz einbezogen sind. Wird das Auf- und Abladen von der Partei selbst besorgt, so beträgt die Expeditionsgebühr nur 1-5 Kreuzer per Zollcentner. Bei der Bemessung der Frachtpreise wird für Strecken mit einer Steigung von 1 zu 60 und darüber die Berechnung mit der 1 V 2 fachen Länge gestattet. Den Coneessionären wurde zugleich das Recht zur Bildung einer Actiengesellschaft und zur Ausgabe von Actien und Prioritäts-Obligationen eingeräumt. Es darf jedoch nur ein solcher Betrag