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niss der Kirche zum Staate ein coordinirtes und der selben der besondere Schutz des Staates verfassungs mässig zugesichert, jedoch unter vielfachen Modifikatio nen, die durch Oertlichkeit und Herkommen hervorge bracht werden; in einigen Kantonen erinnert das Placet regium an die Oberhoheit des Staates. Die Verhältnisse der gemischten Ehen sind durch ein Bundesgesetz von 1850 und in einem Nachtrage von 1862 hinsichtlich der Abschliessung und Scheidung in zulassendem Sinne geregelt. E. Die Schule. Der Bund hat von dem ihm verfassungsmässig zustehenden Rechte darin einen Gebrauch gemacht, dass er in Zürich eine polytechnische Schule errichtete (1855), welche eine Bauschule, eine Ingenieurschule, eine mecha nisch-technische Schule, eine chemisch-technische Schule, eine land- und staatswirthschaftliche Abtheilung enthält. Das übrige Schulwesen ist den Kantonen anheim gege ben und erfreut sich durchweg einer besondern Auf merksamkeit und Pflege von Seiten des Staates, welcher die Obhut desselben in der Regel der Aufsicht einer eigenen Behörde, des Erziehungsrathes, unterstellt hat. In den meisten katholischen Kantonen ist dem Klerus ein bedeutender Einfluss auf die Gestaltung der Schule verfassungsmässig eingeräumt. Die vorgeschrittensten Kantone in dieser Richtung sind: Zürich, Aargau, Thurgau, Bern, Glarus, Basel, Solothurn, Genf, Waadt, Neuenburg, St. Gallen, Schaffhausen, Appenzell-Ausser- rhoden, Luzern, Graubünden und Tessin. Ueberall findet man eine obligatorische Volksschule, deren Unterricht in einzelnen Kantonen unentgeltlich ist. An die Volksschule, welche das 6 te bis 12 te , oder 14 te , ja 16 te Lebensjahr umfasst, schliessen sich in einzelnen Kantonen in zweck- ^ J