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sistoriums durch die Gemeinde, und wieder an andern Orten ohne Vorschlag durch die Gemeinde. Die Geist lichen sind in einzelnen Kantonen auf Lebenszeit ange stellt, in andern sind sie einer periodischen Wieder wahl unterworfen. In der Regel bestreitet der Staat die Besoldung der Geistlichen, und diese Pflicht ist ihm durch die Einziehung der Pfrundgüter erwachsen; an manchen Orten liegt diese Besoldung der Gemeinde ob. Auch ist zu erwähnen, dass diese Besoldung in gesetz lich normirten Intervallen mit den Dienstjahren sich steigert. Die römisch-katholische Kirche steht unter fünf schweizerischen Bischöfen, welche immediat unter dem Papste resp. unter seinem Nuntius stehen, der in Luzern residirt. 1. Das Bisthum Sitten umfasst den Kanton Wallis mit Ausnahme der Abtei St. Maurice. 2. Das Bisthum Lausanne, mit dem Bischofssitze in Freiburg, begreift die Kantone Freiburg, Genf, Waadt, Neuenburg. 3. Das Bisthum Basel, mit dem Bischofssitze in Solothurn, erstreckt sich über die Kantone Solothurn, Luzern, Zug, Baselland, Aargau, Thurgau und Bern. 4. Das Bisthum Chur dehnt sich aus über die Kantone Graubünden, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zürich, Glarus und Appenzell-Innerrhoden. 5. Das Bisthum St. Gallen, das jüngste der schwei zerischen Bistlüimer, erst 1847 errichtet, erstreckt sich nur auf den Kanton St. Gallen. Die Katholiken des Kantons Tessin und des grau- btindnerischen Puschlav stehen unter dem Bisthum Como; noch schweben Unterhandlungen mit dem päpst lichen Stuhle, auch diesen Theil der schweizerischen Bevölkerung einem schweizerischen Bisthume zuzutheilen. In den meisten katholischen Kantonen ist das Verhält-