der Regel Glieder einer politischen Gemeinde, welche örtlich von einander getrennt sind und einen engeren Kreis von Interessen gemeinschaftlich haben. In vielen Städten finden sich noch gemeindeähnliche Fraktionen, Ueberbleibsel der ehemaligen Zünfte, welche einst eine politische Bedeutung hatten, jetzt aber nur auf die Ver waltung ihres Zunftvermögens beschränkt sind. I). Die Kirche. Der Grundsatz der Toleranz, welcher sich nach der Verfassung von 1848 nur auf die anerkannten christlichen Confessionen aus erstreckte, wurde durch die partielle Bundesrevision von 1866 auch auf Nicht christen (Juden) ausgedehnt; mit dem Vorbehalte, dass den Kantonen das Recht zustehe, für die Erhaltung des interkonfessionellen Friedens die erforderlichen Mass nahmen zu treffen. Glieder des geistlichen Standes können nicht in den Nationalrath gewählt werden. Die reformirte Kirche steht unter der Oberleitung der Kantonsregierung, welche ihre Befugnisse in der Regel durch eine eigene, dem Regierungsrathe unter stellte Behörde, hier Kirchenrath, dort Konsistorium genannt, ausübt. Zur Berathung rein kirchlicher An gelegenheiten versammelt sich die Geistlichkeit in ver schiedenen Kantonalsynoden, an welchen in mehreren Kantonen auch Mitglieder weltlichen Standes Theil nehmen; Beschlüsse der Synoden erlangen jedoch erst durch die Sanktion des Regierungsrathes oder des Grossen Rathes verbindliche Gültigkeit. Im Uebrigen tritt die Geistlichkeit auch zum angeführten Zwecke in kleineren Kreisen, den Bezirken, zu sogenannten Kapiteln zu sammen. Die Wahl der Geistlichen geschieht in den einen Kantonen auf Präsentation der Gemeinde durch die Regierung, in andern auf Präsentation des Kon-