Verwaltungsbehörden und den Friedensrichter wählt und innerhalb der Schranken der kantonalen Gesetze Beschlüsse fasst, für deren Ausführung die betreffende Verwaltungsbehörde zu sorgen hat. Diese Verwaltungs behörden sind die Schulpflege, die Kirchenpflege, der Gemeindrath. Eine jede dieser Behörden verwaltet unter der nächsten Aufsicht der Gemeindeversammlung und der ferneren einer Bezirksbehörde die ihr zustehenden Fonds; der Gemeindrath ist zudem noch die erste Instanz im Vormundschaftswesen, während auch hier eine zweite Instanz in einer Bezirksbehörde aufgestellt ist. Je nach dem Objekte ihres Geschäftskreises unterscheidet man, wenigstens in den grösseren Kantonen: die politische Gemeinde, die Kirchgemeinde, die Schulgemeinde, die Bürgergemeinde und die Orts- oder Civilgemeinde. Die politische Gemeinde umfasst in gleicher Weise die Ortsbürger und die schweizerischen Niedergelassenen, mit einem Worte die stimmfähigen Schweizerbürger und ihr Geschäftskreis sind die allgemeinen Bedürfnisse der Gemeinde und die Wahlen für die Gemeinde, den Kanton und die Eidgenossenschaft. Sie wird an einigen Orten auch Einwohnergemeinde genannt. Dieselbe geht in die Kircli- und Schulgemeinde über, sobald es sich um kirchliche und Schulinteressen handelt, was häufig schon durch die Verschiedenheit der konfessionellen Ver hältnisse bedingt ist. An vielen Orten ist die Ein wohnergemeinde, wenn nicht Eigenthümerin, so doch Nutzniesserin des speziellen Ortsvermögens, an andern Orten steht das Eigenthumsrecht und die Nutzniessung des örtlichen Vermögens ausschliesslich bei den Orts bürgern, welche zur Verwaltung ihrer eigenen Anstalten die Bürgergemeinde bilden. Das Armenwesen ist zum Theil der politischen, zum Theil der Kirchgemeinde und zum Theil der Bürgergemeinde zugewiesen. Die Orts oder Civilgemeinden sind kleinere Gemeindskörper, in